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Sozialplan ohne einbeziehen der Teilzeitkräfte?

B
Backi
Jan 2018 bearbeitet

Werden Teilzeitkräfte ( hier mit einer 21 Stunden Woche ) in einer Sozialauswahl. nach einem Sozialplan nicht voll mit eingebunden? Die Vollzeitmitarbeiter haben 38,5 bzw. 40 Stunden pro Woche. Bei einem Sozialplan der erstellt wird um festzustellen welcher Mitarbeiter als nächster Kandidat zwecks Versetzung oder Änderungskündigung an der Reihe ist werden bei uns 2 Mitarbeiter vom Arbeitgeber aus der Sozialauswahl ausgeklammert. Ist das so richtig und darf der Arbeitgeber das einfach so bestimmen oder kann der BR sich dagegen wehren?

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

10.02.2014 um 11:33 Uhr

Angesichts dieser Fragen, muss ich fragen, ob ein Anwalt an eurer Seite steht. Denn das scheint mir zwingend.

G
gironimo

10.02.2014 um 11:43 Uhr

Wenn es um Versetzung geht, habt Ihr doch die Zustimmungsverweigerungsgründe aus dem § 99 BetrVG. Bei Änderungskündigung zusätzlich die Widerspruchsmöglichkeiten aus dem § 102 BetrVG.

Kündigt der AG trotzdem, kann der AN die Ä-Kündigung unter Vorbehalt annehmen und die soziale Rechtfertigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Letztendlich kann nur ein Gericht die korrekte soziale Auswahl feststellen.

P
paula

10.02.2014 um 14:05 Uhr

ich denke bei Euch gehört wirklich ein Anwalt dazu. Sozialauswahl hat nämlich erst mal nichts mit Sozialplan zu tun. Wenn dann geht es hier wohl um den Interessenausgleich.

Während ein Sozialplan ggf. erzwingbar ist, ist das beim INteressenausgleich anders. Der AG muss versuchen einen Interessenausgleich herbeizuführen. Beim INteressenausgleich kann es auch eine Einigungsstelle geben. Diese kann aber in letzter Konsequenz nichts beschließen. Dann ist der AG frei und kann entsprechend entscheiden. Dann hat der BR nur noch die von gironimo genannten Möglichkeiten. Oder ein gut beratener BR schaut sich die Nebenkriegsschauplätze an: gibt es neue Technik? Schulungen erforderlich? .... Dann diese MBR nutzen und den AG so lange ärgern bis er gefügig wird.

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