Erstellt am 10.02.2014 um 10:33 Uhr von Kölner
Angesichts dieser Fragen, muss ich fragen, ob ein Anwalt an eurer Seite steht. Denn das scheint mir zwingend.
Erstellt am 10.02.2014 um 10:43 Uhr von gironimo
Wenn es um Versetzung geht, habt Ihr doch die Zustimmungsverweigerungsgründe aus dem § 99 BetrVG. Bei Änderungskündigung zusätzlich die Widerspruchsmöglichkeiten aus dem § 102 BetrVG.
Kündigt der AG trotzdem, kann der AN die Ä-Kündigung unter Vorbehalt annehmen und die soziale Rechtfertigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Letztendlich kann nur ein Gericht die korrekte soziale Auswahl feststellen.
Erstellt am 10.02.2014 um 13:05 Uhr von paula
ich denke bei Euch gehört wirklich ein Anwalt dazu. Sozialauswahl hat nämlich erst mal nichts mit Sozialplan zu tun. Wenn dann geht es hier wohl um den Interessenausgleich.
Während ein Sozialplan ggf. erzwingbar ist, ist das beim INteressenausgleich anders. Der AG muss versuchen einen Interessenausgleich herbeizuführen. Beim INteressenausgleich kann es auch eine Einigungsstelle geben. Diese kann aber in letzter Konsequenz nichts beschließen. Dann ist der AG frei und kann entsprechend entscheiden. Dann hat der BR nur noch die von gironimo genannten Möglichkeiten. Oder ein gut beratener BR schaut sich die Nebenkriegsschauplätze an: gibt es neue Technik? Schulungen erforderlich? .... Dann diese MBR nutzen und den AG so lange ärgern bis er gefügig wird.