Erstellt am 09.02.2014 um 15:29 Uhr von Tommyh
Wieso ein halbes Jahr ? Leiharbeiter dürfen wählen wenn sie drei Monate im Betrieb eingesetzt sind oder eingesetzt werden sollen und am Tag der Wahl im Betrieb sind.
Erstellt am 09.02.2014 um 15:35 Uhr von Skyline
Danke Tommyh
Wenn die Leiharbeiter 3 Monate im Betrieb sind dürfen sie wählen.
Gibt es keine Ausnahme. Wir sind ein Handwerker Betrieb und haben dauernd Leiharbeiter die über 3 Monate dabei sind.
Ich Frage deswegen weil mir von BR mitgeteilt wurde das die Leiharbeiter aus den und den Gründen nicht wählen dürfen.
Deshalb meine Frage , gib es eine Ausnahme für Leiharbeiter die länger als 3 Monate im Betrieb sind und nicht wählen dürfen?
Danke
Erstellt am 09.02.2014 um 15:40 Uhr von EightBall
Eine Ausnahme fällt mir nur ein wenn der LA am Tag der Wahl noch nicht 18 ist.
Erstellt am 09.02.2014 um 15:43 Uhr von Tommyh
Wasfür Gründe führt der Betriebsrat denn an? Ausserdem geht das den Betriebsrat nichts an sondern den Wahlvorstand der wiederrum sollte Schulungen besuchen wenn Fragen sind.
Erstellt am 09.02.2014 um 15:51 Uhr von Skyline
Hi Tommyh
Ich bin in Moment lediglich ein AN der Firma.
Es ging um die Wählerliste die ich eingesehen habe am schwarzen Brett.
Hier wurden die Leiharbeiter nicht aufgeführt.
Ich machte nun den WV darauf aufmerksam das die Leiharbeiter doch auch Wahlberechtigt wären wenn sie lange genug im Betrieb wären ( 3 Monate wie ich nun weiß)
Danke Tommyh
Der WV ist Unsicher und Fragte den BRV
Dieser äußerte nun , das die Leiharbeiter die bei uns beschäftigt wären einen gesonderten Vertrag hätten und deshalb nicht wählen dürfen!
Aber ich glaube dieses auch nicht , warum auch.
Erstellt am 09.02.2014 um 15:52 Uhr von nicoline
Leiharbeitnehmer dürfen vom ersten Tag ihrer Beschäftigung an wählen wenn sie 18 Jahre alt sind und wenn am Tag der Einstellung im Entleihbetrieb sicher ist, dass sie länger als 3 Monate im Entleihbetrieb eingesetzt werden. Nicht erst dann, wenn sie länger als 3 Monate beschäftigt *sind*. § 7 Satz 2 BetrVG
Erstellt am 09.02.2014 um 15:56 Uhr von wischwasch
*einen gesonderten Vertrag *
Entweder es sind Leih-AN oder nicht. Frag doch mal in der Personalabteilung nach, ob das ganz normale Leih-AN sind.
vielleicht ist der BRV auch nicht auf dem neusten Stand.
Der WV hat doch wohl eine Schulung gemacht?
Erstellt am 09.02.2014 um 15:57 Uhr von Skyline
nicoline Danke
Also dürfen sie sofort im dem Betrieb wählen , wo sie hin ausgeliehen werden .
Wen klar ist das sie länger als 3 Monate bleiben.
Erstellt am 09.02.2014 um 16:02 Uhr von Skyline
wischwasch Danke
Wir haben von Firma X 6 Leiharbeiter für 6 Monate im Betrieb auf verschiedene Baustellen.
Diese sind von Fremdfirmen bei uns ausgeliehen , das weiß ich zu 100 %.
Ich habe selber 2 auf meiner Baustelle die ich jeden Freitag die Stunden quittiere.
Der BR ist unfähig in meinen Augen
Der WV hat keine Schulung gemacht.
Erstellt am 09.02.2014 um 16:06 Uhr von nicoline
Skyline,
JA! Ein Blick in das BetrVG könnte für den BR und den WV sehr hilfreich sein!
Erstellt am 09.02.2014 um 16:28 Uhr von Skyline
Ich hab noch was gefunden .
Was ist hiermit gemeint?
Sind das nicht auch Leiharbeitnehmer?
Fremdfirmenbeschäftigte
Ein Fremd- oder Drittfirmeneinsatz liegt vor, wenn in Werk- oder Dienstvertragsfällen ein Unternehmer für einen anderen in dessen Betrieb tätig wird. Diese Arbeitnehmer unterliegen den Anweisungen ihres Unternehmers und sind nicht in die betriebliche Organisation des Einsatzbetriebs eingegliedert. Sie führen in dem fremden Betrieb lediglich Arbeiten aus. Zur Wahl des Betriebsrats im Einsatzbetrieb sind sie weder wahlberechtigt noch wählbar.
Erstellt am 09.02.2014 um 16:38 Uhr von Tommyh
Nun wenn Dein Chef beschliesst eine Malerfirma zu beauftrage sämtliche Wände zu streichen ist der ausführende Maler sicherlich kein Leiharbeiter egal wie lange er für diesen Auftrag benötigt.
Erstellt am 09.02.2014 um 16:44 Uhr von Snooker
Der Unterschied bei Leih und Werkvertrag
Werkarbeiter gehören nicht der Zeitarbeitsbranche an und haben daher auch kein Recht auf Mindestlohn. Das Weisungsgrecht beim Werkvertrag bleibt beim Auftragnehmer, also dem Arbeitgeber des temporär verliehenen Angestellten. Bei der Zeitarbeit erhält der Entleiher das 100-prozentige Direktionsrecht. Das Risiko hinsichtlich der Erfüllung des Werkes trägt der Werkunternehmer. Er hat die Arbeitskräfte nach ihren Fähigkeiten einzuschätzen, ob sie das Werk fertig stellen können. Bei der Arbeitnehmerüberlassung liegt dieses Risiko beim Entleiher. Der Verleiher hat lediglich bis zum Abschluss des Verleihvertrages dafür Sorge zu tragen, die nach seiner Meinung fähigen Arbeitskräfte dem Entleiher anzubieten.
Fazit: Unterschied erkennen, Risiken und Scheinverträge erkennen und vermeiden.
Die Unterscheidung, ob es sich um Zeitarbeit oder Werkvertrag handelt, ist also für die Rechte des Leiharbeiters und die Risiken der Unternehmen relevant.
Erstellt am 09.02.2014 um 16:50 Uhr von Skyline
Tommyh
Schon klar.
Nein es ist so das ich Vorarbeiter bin und sage am Freitag das ich ab Montag meine 2 Leiharbeitnehmer wieder brauche. Diese sind aber schon 2 Jahre im Betrieb.
Also arbeiten wir ein Projekt mit 1 Firmen Zugehörigen ab (Ich ) und 2 Leiharbeitern:
Auf der Firmenrechnung steht 1 Obermonteur 8 Sunden und 2 Helfer oder Monteure 16 Stunden.
Sie werden auf unsere Rechnungen als Monteure oder Helfer abgerechnet
Erstellt am 09.02.2014 um 16:58 Uhr von ActionHero
@ Snooker
Dieser Link hätte auch gereicht. Dann wäre wenigstens nicht die hälfte verloren gegangen.
http://www.gruenderblatt.de/unterschied-werkvertrag-zeitarbeit-427.htm
Erstellt am 09.02.2014 um 17:06 Uhr von Snooker
@Skyline
Sie werden gegenüber den Auftraggeber des Projektes als Helfer oder Monteure aufgeführt.
Innerbetrieblich erscheinen sie nicht unter Personalkosten sondern unter Sachkosten....aber das ist ein anderes Thema.
Erstellt am 09.02.2014 um 19:05 Uhr von Skyline
Also ist es nun so in unseren Betrieb.
1) Wir leihen uns von einer Verleih Firma Monteure und Helfer aus,
Feststellung es sind Leiharbeiter
2) Diese Leiharbeiter sind länger als 3 Monate in unserer Firma beschäftigt
werden aber von Verleiher bezahlt.
3) Wir bezahlen den Verleiher ( Leihfirma)
4) Diese Leiharbeiter haben das Recht bei uns zu wählen wenn sie bei den Wahlen im
Betrieb sind-
5 ) Unser BR ist der letzte Haufen , da sie nicht zu einen Seminar fahren.
6) Der WV ist absolut überfordert da auch keine Schulung.
7) Was kann ich als AN noch machen.
darauf Aufmerksam hab ich sie gemacht!!!!!
Danke im Übrigen für die vielen Antworten
Erstellt am 11.02.2014 um 00:07 Uhr von NickBR
was kannst du noch machen? Stell dich auf!!! Damit hilfst du nicht nur dir selbst.