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Arbeitszeit Nahverkehr - Fernverkehr

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Leuchtfeuer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

wir beschäftigen in unserem Betrieb 10 LKW Fahrer. Einige davon haben sich jetzt bei uns als Betriebsrat beschwert, das Sie zuviel Arbeitszeit haben. Die Lenkzeiten sind OK , aber die Arbeitszeiten sind zu lang sagen Sie. Zudem stellt sich die Frage , wie lange diese Arbeiten dürfen an Tag. Es gibt aussagen aus der Disposition das die Kollegen Fernverkehr fahren, und deswegen tägllich eine Arbeitszeit von 15 Stunden haben. Einige Fahrer sagen, das Sie nur im Nahverkehr fahren, und deswegen nur 10 Stunden arbeiten müssen. Grundsätzlich habe ich erstmal die Frage wo der unterschied zwischen Nah- und Fernverkehr ist. Und wieviel Arbeitzszeit die Kollegen dementsprechen haben ? Wir sind eine Sprdition, die aber die meisten Güter nicht über LKW´s versendet , sondern über den nahegelegenen Rhein richtung der großen Seehäfen an der Nordsee. Dies nur zur Info,falls es wichtig ist.

Vielen Dank

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Community-Antworten (13)

A
Arkalus

07.02.2014 um 13:50 Uhr

Hallo,

ohne jetzt zu wissen, ob es auf Schiffen (ich lese das so raus) anderes gilt...

Ist euer Betrieb/Unternehmen Tarif gebunden oder gibt es einen Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft? Wenn ja, hier mal reinschauen was zu Arbeitszeiten geregelt ist.

Ansonsten würde ich sagen: Arbeitszeit in der Regel pro Werktag 8 Stunden, 10 Stunden möglich, wenn innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von 8 Stunden pro Werktag (Samstag ist ein Werktag!) eingehatlen wird. -> § 3 Satz 2 ArbZG

Zzur Arbeitszeit gehören neben der Lenkzeit auch andere tätigkeiten für die Arbeit (z.B. der Fahrer beläd oder Papierkram). Festgesetzte Pausenzeiten (Betriebsvereinbarung!?!) zählen nicht zur Arbeitszeit.

T
tommyh

07.02.2014 um 13:55 Uhr

Bekannter von mir ist auch LKW Fahrer dort ist der Chef der Ansicht, dass Beladezeit Pausenzeit ist und daher die Tage der LKW Fahrer immer länger werden ohne die Fahrzeiten zu überschreiten. Er klagt jetzt zusammen mit der Gewerkschaft auf Bezahlung dieser Stunden...Verfahren läuft aber noch.

L
Leuchtfeuer

07.02.2014 um 14:22 Uhr

Es gibt in unserem Betrieb keinen Tarifvertrag . Die Pausen basieren auch auf der gesetzlichen Regelung ( 45 min)

S
Snooker

07.02.2014 um 17:38 Uhr

Sorry, aber als LKW Fahrer sollte man schon folgendes kennen

http://www.lkw-auskunft.com/info/arbeits-u.lenkzeit.html

Weiter sollte jeder LKW Fahrer auch eine Weiterbildung gemäß § 5 Berufskraftfahrer- Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung (BKrFQV) hinter sich haben. Für alle die, die nicht noch einen Bestandschutz haben, weil sie noch im Besitz der alten Führerscheinklasse III sind diese Weiterbildungen alle 5 Jahre Pflicht da sie sonst die Schlüsselzahl 95 nicht mehr im Führerschein erhalten und somit ihren Job nicht mehr ausführen können. Egals was der Chef das sagt oder meint, hier ist jeder LKW Fahrer selber gefragt wenn er weiterhin seinen Job noch ausführen will. Tarifverträge können es da auch nicht regeln, weil bereits gesetzlich festgelegt ist das man pro Woche nicht mehr als 56 Std., und in einem Zeitraum von 14 Tagen, 90 Stunden , nicht überschreiten darf. Heisst auch, bei einer 5 Tage Wochen 3X9 Std und 2x10 Stunden. Mehr ist nicht erlaubt. Das hat auch nix mit Nah- oder Fernverkehr zu tun. Das war mal jetzt meine Kurzfassung als Berufskraftfahrer.

A
ActionHero

08.02.2014 um 19:50 Uhr

Hiermit meinst Du jetzt aber nur die reinen Lenkzeiten. Die AZ setzen sich doch einwenig anders zusammen.

Der Bestandsschutz hat hier auch nichts mit der Schlüsselzahl 95 zu tun.

Der Bestandsschutz des alten Dreiers bezieht sich nur auf die Möglichkeit, auch weiterhin Fahrzeuge bis 7.5 To oder Kombinationen bis 12 To bewegen zu dürfen.

Geschieht dies gewerblich, bedarf es ebenfalls der Schlüsselzahl 95 im FS. Es muss also auch hier eine entsprechende Qualifizierung erworben werden.

Dieser Schutz besteht aber auch nur noch dann, wenn abhängig vom Alter, spätestens am 1. Januar 2001 im Rahmen der FS-Umstellungsphase, ein Antrag nach CE 79 gestellt und in den FS dann entsprechend die Klassen C1 und C1E eingetragen wurde.

S
Snooker

08.02.2014 um 22:34 Uhr

Nix für ungut Actionhero, aber nicht einfach ich Google mal ein bischen und hab dann Ahnung. Ich habe diese Schlüsselzahl 95 aufgrund meines Bestandschutzes bis 2018 erhalten von einer Fahrerlaubnisbehörde. Zwar habe ich auch die 5 Module für das Berufskraftfahrtqualifikationsgesetz besucht und am Verkehrsinstitut erhalten und auch im Vergangenen Monat noch mal beim Fahrsicherheitstraining am Sachsenring per Urkunde und Formular bescheinigt bekommen. Hätte ich diesen Bestandschutz nicht hätte ich dies alles im Sept,. diesen Jahres neu machen müssen. Und nur zur Info ich stehe gerade wegen der Erweiterung und der 95 mit der Fahrerlaubnisbehörde in Kontakt. Ich schreibe also keine blasen. Aber wenn Du meinst Du hast Dich schlau gelesen behaupte hier weiter was Du meinst gelesen zu haben.

A
ActionHero

09.02.2014 um 02:08 Uhr

Sorry Snooker. Aber da muss ich mich nicht schlau Lesen.

Mit diesem Krimskrams habe ich jetzt schon so einige Jährchen zu tun. Da bringt mir auch Google nicht groß Neues. Da Du aber ein Googler zu sein scheinst, solltest du es einmal Nutzen, um hier selbst einwenig Schlauer zu werden.

Die Kennzahl 95 hast Du bestimmt nicht aufgrund eines Bestandschutzes erhalten. Die erhält nur der, der die entsprechenden Schulungen nachweisen kann. Und die 2018 sagen hier nichts anderes aus, als das du die durchgeführte Qualifizierung, in 2013 dem Amt zur Erteilung (nicht Verlängerung) einer fünfjährigen Fahrerlaubnis vorgelegt hast. Das geht allen so, die dieses in 2013 gemacht haben.

In deinem Fall bedeutet ein Bestandsschutz nichts anderes, als dass du auch noch dann, wenn div. Fristen abgelaufen sind und eigentlich der FS aktuell nicht mehr nutzbar ist, immer noch berechtigt wärest, eine geforderte Qualifizierung jederzeit nachzuholen und dadurch wieder die Möglichkeit der Nutzung erhältst. Dieses ist aber ausschließlich auf die mit dem „C“ anfangenden beschränkt.

Im Rahmen der Führerscheinumstellung im Jahr 1998 gab es abhängig vom Alter, bis zum 01.01.2001 die Möglichkeit, die alte Klasse „drei“, mit einem Antrag nach CE 97 in die Klassen C1 und C1E umzuwandeln. Wurde dieses versäumt, konnte er nur noch als B und B1 genutzt werden. Hierzu gibt es auch einige Urteile, die du auch gerne erGoogeln darfst.

Außerdem bezieht sich ein Bestandsschutz generell nur auf den FS selbst und nicht auf hierauf aufbauende Vorgaben. So wäre dein „C“ ja auch nicht verlustig gegangen und eine Nutzung wäre ja auch noch möglich gewesen. Allerdings dann nicht mehr gewerblich.

Da du hier ja einwenig herumprotzt, werde ich dies jetzt auch einmal machen. Auch auf die Gefahr hin, dass mich der eine oder andere dann wieder anmistet.

Bei uns werden die Qualifizierungen durch eine Fahrschule vorgenommen. Ich selbst habe dieses mit dem Inhaber inhaltlich und terminlich abgestimmt. Da sich die fünf Module a. 7 Std. aus drei Kernbereichen zusammensetzen die rechtlich leider immer noch relativ normfrei sind, haben wir gemeinsam ein passendes Paket zusammengestellt die so zusammenpassen und auch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Hier Reden wir auch nicht von ein paar Schulungen, sondern um ein paar Hundert und das ist bestimmt nicht übertrieben.

Und noch was vor dem ins Bett gehen. Versuche mir bitte nicht irgendetwas zu erklären, was auch nur annähernd den Job eines Kraftfahrers betrifft. Hier haben schon ganz andere den kürzeren gezogen. Selbst die Kollegen mit den drei Buchstaben durften hier schon mehrfach das Schwänzchen einziehen.

Auch unsere oft tierisch benannten Mitstreiter haben hier die eine oder andere Überraschung erlebt. Die Letzte betraf einen sogenannten drei Sterne General und mündete in eine Versetzung an einen anderen Ort. Das führt mittlerweile soweit, dass unsere Fahrzeuge zumindest in unserem Großraum, so gut wie nie kontrolliert werden. Was allerdings auch nicht in meinem Interesse ist. Auch wenn es sich jetzt protzig oder großspurig anhört, so entspricht es doch der Realität und wäre jederzeit belegbar.

Das jetzt nur am Rande, damit dir vielleicht einmal klar wird, dass du es hier nicht mit einem dummen jungen zu tun hast. Für die Zukunft sollten wir dieses Gehabe aber unterlassen. Ich kann auch durchaus nachvollziehen, dass dieses nicht jedermanns Sache ist. Meine eigentlich auch nicht.

S
Snooker

09.02.2014 um 10:50 Uhr

Dann mach Du mal Dein Ding in dem Thema, mit Deinem ergoogeltem. Vielleicht findest Du dann auch mal ne Seite die dir sagt das nicht 7,5 to relevant sind, sondern 3,5 bei der gewerblichen Nutzung. Achso, sorry ich hab keine Ahnung.

N
Nubbel

09.02.2014 um 16:17 Uhr

aktionsheld, du bist nur noch peinlich

P
PussyTerror

09.02.2014 um 16:29 Uhr

Leuchtfeuer ich meine die Arbeitszeiten gelten auch für euch im vollen Umfang Egal ob Nah oder Fern. Ausser ihr Fahrt zu See , da gibt es eine sonder regeln. Aber die sehe ich so bei euch nicht. Die frage ist wohl eher was genau ihr unter Arbeitzeit Versteht und was unklar ist! Genau das solltet ihr für die Kollegen Regeln. Einige schrieben ja schon was alles keine AZ sein könnte oder eben doch AZ ist. Wie ist es bei euch? Was sagt der AG dazu ? Brösselt doch mal den Truckeralltag auf > Fahrzeit,Belade und Entlade Zeit. Und ggf Technische Überprüfung der LKW´s (kenne ich noch vom Bund)

S
Snooker

09.02.2014 um 16:39 Uhr

@PussyTerror

Dies braucht der BR nicht mehr zu regeln was davon Arbeitszeit ist oder nicht, da es schon geregelt ist vom Gesetz her. Er braucht nur oben den Link folgen da steht es drin.

P
PussyTerror

09.02.2014 um 16:45 Uhr

Snooker ich finde es etwas fraglich wenn hier auf "verlinketesite" hingewiesen wird warum wird eine Aussage vom Text hier nicht gepostet?

S
Snooker

09.02.2014 um 17:01 Uhr

weil dies besser ist wenn man auf etwas rechtliches verweisst. So kann der Fragende sehen das es rechtssicherer sein kann als hier die Aussagen von uns Hobbyhandwerker

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