Erstellt am 06.02.2014 um 21:51 Uhr von Oblatixx
Ein Wahlausschreiben kannst Du nicht anfechten.
Du kannst ihm aber in den A... treten, dass er es gefälligst öffentlich machen soll.
Ner, falsch, der hat damit gar nichts zu tun. Das muss euer Wahlvorstand machen!
Und zwar gaaaaaanz schnell.
Erstellt am 07.02.2014 um 06:49 Uhr von pemahu
Das Wahlausschreiben muss aushängen, und zwar vom Wahlvorstand ausgehängt werden. Meiner Meinung ist sonst DIE WAHL anfechtbar! Wie Oblatixx ausführte, hat das mit dem BR/ BRvorsitzenden gar nichts zu tun.
Also dem Wahlvorstand Beine machen, um den Mangel zu kitten!
Erstellt am 07.02.2014 um 09:50 Uhr von TimoSv
Einspruch recht ist schon ausgelaufen.
Von unseren Leiharbeitnehmer ist nur ein Bruchteil als Wähler aufgeführt.
Dabei steht in deren Arbeutsvertrag, das ausschliesslich dieser arbeitsort zuständig ist.
Erstellt am 07.02.2014 um 09:59 Uhr von Pjöööng
Der Aushang des Wahlausschreibens leitet die Wahl ein. Ohne Aushang des Wahlausschreibens findet daher gar keine Wahl statt. Erfolgt trotzdem ein Urnengang, so ist diese Wahl nichtig.
Auf dem Wahlausschreiben sind aber nicht die Wahlberechtigten aufzuführen. Das geschieht in der (separaten) Wählerliste.
Erstellt am 07.02.2014 um 10:12 Uhr von TimoSv
Ok, mit der wählerliste verhält es sich doch genauso.
Unsere leiharbeiter wsren nivjt aufgeklärt und fristen liefen ab.
Im glaskasten zb vor der kantine hing kein Wählerverzeichnis oder Ausschreibem.
Danke
Erstellt am 07.02.2014 um 10:18 Uhr von gironimo
naja - nichtig wird der Urnengang nur dann, wenn ein Gericht die Wahl dazu erklärt. Sonst mag zwar theoretisch die Wahl nichtig sein, aber der BR agiert nach dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Allerdings würde ich den Gang zum Gericht nach der Wahl dann schon ins Auge fassen. Immerhin wird ja gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen.
Erstellt am 07.02.2014 um 10:23 Uhr von TimoSv
Und warum
Muss ich bis nach der wahl warten?
Kann das arbeitsgericht micht vorher schon tätig werden?
Danke
Erstellt am 07.02.2014 um 12:31 Uhr von Pjöööng
Zitat (TimoSV):
"Ok, mit der wählerliste verhält es sich doch genauso."
Das ist nicht richtig!
Das Wahlausschreiben ist auszuhängen gem. § 3 (4) der WO.
Die Wählerliste ist im Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen gem § 2 (4) der WO.
Der Auslegungsort ist im Wahlausschreiben bekannt zu machen gem. § 3 (2) 2. der WO.
Wenn also das Wahlausschreiben aushing und dort vermerkt war, dass die Wählerliste beim BRV eingesehen werden kann und dieses auch möglich war, wirst Du mit Deiner Anfechtung nicht viel Erfolg haben.
Es wäre schon an den Leiharbeitnehmers gewesen, Einblick in die Wählerliste zu nehmen um festzustellen, ob sie als wahlberechtigt aufgeführt sind.
Erstellt am 07.02.2014 um 15:36 Uhr von TimoSv