Erstellt am 06.02.2014 um 15:50 Uhr von gironimo
Meine Meinung dazu:
Die Erklärung muss nicht zwingend per Unterschrift in der Namensspalte der Kandidatenliste erfolgen (auch wenn es praktischer Weise derartige Formulare gibt). Der Kollege kann Dir also auch eine entsprechende Erklärung zusenden.
Wenn die Reihenfolge der Kandidaten vorliegt, kannst Du auch schon Unterschriften sammeln. Änderungen der Reihenfolge sind dann aber nicht mehr möglich.
Umnummerieren geht im Prinzip im Notfall. Die Reihenfolge muss unmißverständlich sein. Ich empfehle auch gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich zu erklären, dass die Änderung der Zahlen durch den Listenführer vor Abgabe der Liste beim Wahlvorstand vorgenommen wurde. (Um nicht später Mißverständnisse aufkommenzu lassen)
Erstellt am 06.02.2014 um 16:56 Uhr von Pjöööng
§ 6 (3) der WO:
" In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist BEIZUFÜGEN."
Der Gesetzgeber sieht es also als normal an, dass die Zustimmungserklärung separat erfolgt.
Als Listenvertreter würde ich aber den Teufel tun, für eine Liste Stützunterschriften einzuholen, zu der mir noch nicht alle Zustimmungserklärungen vorliegen.
Erstellt am 06.02.2014 um 17:38 Uhr von Nubbel
schön das es noch menschen gibt die sich vertrauen:)
wenn der kollege zugesagt hat zu kandidieren, kann er auch später noch unterschreiben.
pjöööng, wann holt der teufel dich?