Frage zum Nachrücken
Hallo zusammen,
Bei uns im Betrieb gibt es ein 11er Gremium, auf das Minderheitengeschlecht entfallen 4 Sitze. Insgesamt gab es auf allen Listen 5 dem Minderheitengeschlecht angehörige.
Ergebnis der Wahl war das von Liste X und Liste Y jeweils einer durch das Minderheitengeschlecht verdrängt wurde,
Breits kurz nach der Wahl hat eine dem Minderheitengeschlecht (MHG) angehörige Person aufgehört. somit gibt es keine "Nachrücker" mehr (MHG)
nun haben 2 Personen der Liste Y das Amt niedergelegt.
Nun ist die frage wer rückt nach?
Laut Wahlergebnis würde ja ein "platz" an Liste X entfallen oder täusch ich mich da? oder sind beide Nachrücker von Liste Y richtig??
Community-Antworten (5)
01.08.2022 um 12:32 Uhr
Ich würde sagen: „mit den gegebenen Informationen lässt sich die Frage nicht beantworten“.
Habt ihr einen RA, der da mal drüber gucken könnte?
01.08.2022 um 12:34 Uhr
noch ist kein RA damit beauftragt, wird aber geschehen!
01.08.2022 um 12:42 Uhr
ich denke wir könnten Dir helfen, wenn Du das Ganze mal anonymisiert hier reinschreibst.
01.08.2022 um 13:14 Uhr
Ich versuche es mal.
Also bei der BR wahl wurde gewählt
Herr A Liste A Frau B Liste A Herr c Liste B Herr D Liste C Herr E Liste A Herr F Liste D Herr G Liste A Frau H Liste A Herr I Liste B Herr J Liste C ---> Quote Frau L Liste D Herr K Liste A ---> Quote Frau M Liste C
Vereinfacht es gibt KEINE weitere Frau mehr auf KEINER Liste
Zuerst hatte Herr D (Liste C) das Amt niedergelegt, dafür ist Herr J (Liste C) nachgerückt. Nun hat Frau M das Amt ebenfalls niedergelegt - Da stellt sie dich frage Rückt nun jemand von Liste C , oder Herr K von Liste A nach
01.08.2022 um 13:36 Uhr
also, ihr musstet, um die Minderheitenquote einzuhalten, einen Listensprung machen. nun ist aber eine der Frauen zurückgetreten und auf keiner angetretenen Liste sind noch Frauen "vorhanden" und es gibt auch keine Listen, die nicht genügend Stimmen hatten um Sitze um BR zu bekommen auf denen evtl. noch Frauen wären. Ohne jetzt ein Urteil oder sowas dazu zu haben ist das analog zu WO22, § 15, (5), 5.: "Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.
D.h. die Liste die abgeben musste erhält den Sitz zurück.
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