Erstellt am 03.02.2014 um 21:00 Uhr von Nubbel
streichen und gut ist es.
Erstellt am 04.02.2014 um 09:24 Uhr von Bakunin
Wenn der betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht, hat er immer noch das passive Wahlrecht und die Liste behält ihre Gültigkeit.
siehe hier: BAG v. 14.05.1997 - 7 ABR 26/96
Erstellt am 04.02.2014 um 09:47 Uhr von gironimo
Erstellt am 04.02.2014 um 11:56 Uhr von Pjöööng
Grundsätzlich gilt:
Hat ein AN bei Einreichung der Liste kein (passives) Wahlrecht, so hat der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag auf dem dieser AN kandidiert zurückzuweisen.
Verliert ein AN nach Einreichung des Wahlvorschlages sein (passives) Wahlrecht, so hat der Wahlvorstand diesen von der Bewerberliste zu streichen.
Im vorliegenden Fall durchaus ein Dilemma für den WV, da er in der Regel nicht feststellen kann, ob der AN passives Wahlrecht besitzt. Der WV wird ja schließlich nicht vom Arbeitsgericht informiert, dass eine Kündigungsschutzklage eingereicht wurde. Hinzu kommt, dass der AN drei Wochen Zeit hat, Kündigungsschutzklage einzureichen. Sind diese bei Einreichung des Wahlvorschlages noch nicht verstrichen ist faktisch also gar nicht feststellbar, ob dieser AN gewählt werden kann.
Nach dem Tenor der BAG-Entscheidung tut der WV in solch einem Falle gut daran, diesen AN als Kandidaten zu akzeptieren.