Versetzung oder nicht
Hallo, ich habe eine neue Stellenbeschreibung von mir erhalten welche sich erheblich von meiner alten unterscheidet. Meine jetzigen Aufgaben umfassen das komplette Facility Management in der Firma, die Verwaltung/Betreuung von Azubis und den Einkauf von allen nicht produktionsrelevanten Artikeln. Jetzt soll ich laut der neuen Stellenbeschreibung nur noch Einkaufstätigkeiten - auch produktionsrelevante- machen und die EK Kollegen vertreten (dies hab ich bisher auch nicht getan). Der Rest wird nicht mehr erwähnt. Die Abteilung bleibt gleich, es gibt nur einen neuen Vorgesetzten. Laut meiner Auffassung ist das doch eindeutig eine Versetzung im Sinne von BetrVG, oder?. Danke für euere Antwort. Sheila
Community-Antworten (5)
29.01.2014 um 08:59 Uhr
Jeep, hört sich danach an.
29.01.2014 um 09:55 Uhr
Danke für die Antwort. Wenn ich mit der Versetzung nicht einverstanden bin und ich die Stellenbeschreibung nicht unterschreibe, was dann?. Kann der AG mir eine Änderungskündigung geben?
29.01.2014 um 10:08 Uhr
Falls es sich hier tatsächlich um eine Versetzung handelt, ist eine Änderungskündigung sowieso notwendig. Aber keine Angst, die beißt ja zunächst nicht! Damit wird lediglich dokumentiert, dass man in beidseitigem Einvernehmen (wenn beide Seiten unterschreiben), den alten AV aufhebt und einen neuen (mit geänderten Bedingungen) schließt. In Deutschland besteht übrigens Vertragsfreiheit: d.h. jeder kann frei entscheiden, mit wem er welche Verträge schließt. In dem Moment, in dem man mit einer Änderungskündigung auf dich zu kommt, ist der Drops eigentlich schon fast gelutscht: damit bestätigt man indirekt, dass der ganze Vorgang einer Versetzung gleichkommt.
Was sagte denn eigentlich euer BR dazu?
29.01.2014 um 10:22 Uhr
so ohne weiteres kann man das kaum mit ja oder nein beantworten. Die Frage ist, ob sich die Umstände, unter der die Arbeit zu leisten ist erheblich geändert haben. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt ja so auch nur begrenzt vor (Vertretung einer Kollegin?). Überwiegend sind Aufgaben reduziert worden. Ansonsten: Gleiche Abteilung, gleiches Geld ......
Also da sollte man schon genauer hinschauen.
Aber dennoch, Du kannst natürlich die Unterschrift verweigern und erst einmal vom § 82 BetrVG gebrauch machen.
29.01.2014 um 12:03 Uhr
@pillepalle
Deine Ausführung zru Änderungskündigung sind aber recht kurz gesprungen.
Bei einer Versetzung ist zwischen Kollektiv- und Individualrecht zu unterscheiden.
Kollektivrechtlich: Zustimmung des BR ist erforderlich
individualrechtlich: Zunächst Blick in den Arbeitsvertrag. Was steht da zur Tätigkeit und ggf. zur Versetzung. In den meisten schriftlichen Arbeitsverträgen gibt es Versetzungsklauseln. Ist diese vielleicht unwirksam? Wenn nein, ist die Versetzung durch die Klausel gedeckt? Und erst dann und wirklich erst dann bin ich bei der notwendigen Änderungskündigung oder Änderungsvereinbarung.
Änderungskündigungen sind Beendigungskündigungen mit Änderungsangebot! Daher ist das wirklich etwas erhebliches! Da ist Alarm im Haus! Aus meiner Sicht in diesem Fall unbedfingt rechtlich beraten lassen! Denn man kann hier einiges falsch machen
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