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Wahlordnung § 14 (1) Verfahren bei der Stimmauszählung

G
Garnele
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

im § 14 der Wahlordnung steht, dass das nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der WV die Stimmzettel den Wahlumschlägen und ... jetzt meine Frage, muss mein Stimmzettel wenn ich vor Ort wähle auch in einen Umschlag gesteckt werden oder sind damit nur die Briefwahlunterlagen gemeint?

Gruß Garnele

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Community-Antworten (3)

R
Rapper

28.01.2014 um 14:11 Uhr

Garnele,

der Stimmzettel muss in einen Umschlag gesteckt werden und kommt dnn in die Wahlurne. Also nicht Stimmzettel falten und rein. Es muss dem Wähler neben dem Stimmzettel auch ein Umschlag ausgehändigt werden, auf dem, so haben wir es gemacht, auch Stimmzettel aufgedruckt ist. Über zukleben oder nicht, kann man sich streiten. Wir haben den Kollegen gesagt, sie sollen die Umschläge offen lassen, damit es beim auszählen nachher schneller geht.

MfG

G
Garnele

28.01.2014 um 14:19 Uhr

Danke für die schnelle Antwort, d.h. wir möchten für die Briefwahlunterlagen einen farbigen Umschlag benutzen in dem der Stimmzettel liegt und einen weißen für die Erklärung (ähnlich wie bei der Bundestagswahl). Da die Bedingungen gleich sein sollen, müssten wir auch für die Stimmabgabe am Wahltag einen farbigen Umschlag zur Verfügung stellen?!

T
Thessa

28.01.2014 um 15:57 Uhr

..."Da die Bedingungen gleich sein sollen, müssten wir auch für die Stimmabgabe am Wahltag einen farbigen Umschlag zur Verfügung stellen?!"

Richtig! Denn sonst könnte man ja anhand andersfarbiger Umschläge erkennen, von wem der oder die Briefwahlumschläge sind.

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