Abteilungsauflösung
Hallo Kollegen
Wir (unser BRV und Stellvertreter) haben am Montag (vor zwei Tagen) mündlich in einem Jour fix von der GF erfahren, dass eine Abteilung im Haus aufgelöst wird. Die Betroffene Führungskraft hat sich nun an uns mit der bitte um Hilfe gewandt. Der Kontakt seitens GF und Führungskraft erfolgte dazu bereits letzte Woche Donnerstag.
Hier die Stellungnahme der GF an die Führungskraft: ZITAT - "Entscheidung der Geschäftsführung - Die Geschäftsleitung traf die unternehmerische Entscheidung, die Abteilung „International Area Sales Manager“ unter der Leitung von Ihnen - Herr XXX - komplett aufzulösen. Hierdurch entfällt die Stelle „Leitung International Area Sales Manager“.
Seit dem 01.01.2021 besteht Ihre Führungsaufgabe aus der Personalführung eines direkt unterstellten Mitarbeiters, des Herrn YYY. Aus Unternehmenssicht ist es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aktuell nicht mehr vertretbar, die Abteilung „International ASM“ weiterzuführen und als Abteilung aufrecht zu erhalten. Statt weiterhin weltweites Wachstum (bisher mit zwei Personen) anzustreben, wird der Wachstum aus Deutschland heraus – mit der bestehenden Vertriebsstruktur - in die angrenzenden Nachbarländer der EU fokussiert und alle Tätigkeiten auf Europa konzentriert." - ZITAT ENDE
Man hat dem MA nun ein paar Stellen angeboten welche deutlich schlechter gestellt werden und setzt den MA unter Druck sich schnell zu entscheiden.
Personalleiter: ZITAT „...kann ich Ihnen bestätigen, dass wir neben einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen auch über einen Aufhebungsvertrag sprechen können. Kommen wir zeitnah bei diesen beiden Punkten zu keinem Ergebnis, steht als nächster Schritt arbeitsrechtlich eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses an, da Ihre Stelle zukünftig ersatzlos entfällt." – ZITAT ENDE
Parallel wird mitgeteilt das die Perso auch schon geeignete Kandidaten für die Vakanten Stellen hat.
Alles in allem sehr unschön zumal wir hier als BR außen vorgelassen wurden was die Info zur Betriebsänderung §111 angeht. Bis heute haben wir dazu keine offizielle Info erhalten. Ich vermute das unsere Perso hier auf Zeit spielt und hofft das der MA sich schnell entscheidet um den BR so zu umgehen.
Habt Ihr hier weitere Tipps für uns? Kontakt zu unserem Anwalt haben wir bereits aufgenommen.
Community-Antworten (12)
27.07.2022 um 15:45 Uhr
Man kann dem MA doch eigentlich nur raten umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr als BR könnt ja weiter beim AG bohren, aber eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVg setzt ja eine "wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können" voraus. Bei 2 MA ist ja wohl kein wesentlicher Teil betroffen. (Was passiert übrigens mit dem Untergebenen)
Ihr müsst natürlich zur Änderungskündigung und / oder Kündigung gehört werden und könnt da u.a ja die Sozialauswahl prüfen etc..
Der MA sollte aber mit einem Fachanwalt sprechen, der auch bei und über den Aufhebungsvertrag gucken kann.
27.07.2022 um 15:51 Uhr
Wenn er die anderen Stellen nicht annehmen möchte, erfolgt eine klassische betriebsbedingte Kündigung, würde ich sagen.
Er soll Kündigungsschutzklage erheben und sich eine vernünftige Abfindung erstreiten.
27.07.2022 um 16:04 Uhr
Um wirksam zu kündigen, muss der Arbeitgeber ziemlich genau darlegen können, dass die Aufgaben entweder komplett wegfallen, oder wie evtl. verbleibende Aufgaben im Unternehmen aufgefangen werden sollen. Sonst läuft er ggf. Gefahr, eine unwirksame Kündigung auszusprechen. Wird ein kompletter Unternehmenszweig aufgegeben, wird das aber wahrscheinlich nicht allzu schwer. Prüfen ließe sich das über eine fristgerechte Kündigungsschutzklage.
Eine Unwirksamkeit kann auch darin begründet werden, dass der Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb weiterbeschäftigt werden kann und die Kündigung dadurch nach KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Genau hierzu hat der AG ja nun Angebote unterbreitet. Die anderen Gründe für eine sozial ungerechtfertigte Kündigung fallen eigentlich unter den Tisch, weil bei nur einer Stelle ohne Vergleichsmöglichkeit keine Sozialauswahl getroffen werden muss.
Egal in welcher Form nun eine Änderung erfolgen soll (betriebsbedingte Kündigung, Änderungskündigung) - der BR ist definitiv schonmal in der Mitbestimmung.
Was nun für den Abteilungsleiter am vorteilhaftesten ist, das sollte der BR nicht beurteilen. Er besteht nunmal aus gewählten Vertretern und nicht aus Juristen, insofern ist es schon richtig dass individualrechtliche Fragen nicht zum Aufgabengebiet des BR gehören.
Am wichtigsten ist jedoch erstmal, was der Betroffene selbst möchte. Ist er bereit, im eigenen Betrieb Abstriche zu machen, oder möchte er sich woanders verwirklichen?
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte jedenfalls von Beginn an in den Entscheidungsprozess mit eingebunden werden.
Eine Betriebsänderung nach §111 BetrVG würde ich ebenfalls auf den ersten Blick ausschließen, da zumindest eine Beurteilung nach Köpfen keine Auflösung eines "wesentlichen" Betriebsteils ergibt.
Aber: Trotzdem kann man das mal dem Fachanwalt schildern, vielleicht gibt es noch andere Ansatzpunkte. Zum Beispiel, ob sich durch die Aufgabe des internationalen Geschäfts die strategische Ausrichtung im Allgemeinen ändert und dies Auswirkungen auf die übrige Belegschaft hat, oder ob das weitere Organisationsänderungen nach sich zieht. Auch wenn diese vermeintlich kleine Änderung die Abläufe der übrigen Beschäftigten ändert, kann das eine Betriebsänderung sein.
27.07.2022 um 16:13 Uhr
da die Aufgaben jetzt von anderen MA übernommen werden, bestehen doch vergleichbare Arbeitnehmer? und somit ist eine Sozialauswahl auch nicht vom Tisch. Nur weil der AP ersatzlos gestrichen wird, heißt es ja nicht, das es keine "vergleichbaren Arbeitnehmer" gibt.
genau das hier, gibt dem BR doch "Futter" für eine Sozialauswahl "Statt weiterhin weltweites Wachstum (bisher mit zwei Personen) anzustreben, wird der Wachstum aus Deutschland heraus – mit der bestehenden Vertriebsstruktur - in die angrenzenden Nachbarländer der EU fokussiert und alle Tätigkeiten auf Europa konzentriert." - ZITAT ENDE"
27.07.2022 um 18:11 Uhr
Das ist es ja: müssen denn überhaupt Aufgaben von anderen MA übernommen werden? Der Bereich "International Area Sales Manager" wird schließlich komplett aufgegeben, so dass die Leitung quasi "über" ist. Das wäre jetzt tatsächlich interessant, ob noch Aufgaben übrig bleiben. Ich glaube eher nicht: "[...]da Ihre Stelle zukünftig ersatzlos entfällt.[..]"
In diesem Zusammenhang ist auch eine Sozialauswahl insofern obsolet, als dass man sich fragen müsste: Wem hätte man in dieser Konstellation stattdessen kündigen sollen? Ich sehe da zumindest nach den bisherigen Schilderungen niemanden außer die direkt von der Schließung betroffenen. Und nur darum geht es ja bei der Sozialauswahl.
Und ob andere Führungskräfte der selben Ebene im Hinblick auf die Aufgaben lt. Stellenbeschreibung, Personalverantwortung und Fachverantwortung überhaupt in der Form vergleichbar wären, dass sie als Referenzarbeitsplatz herangezogen werden können, wäre erst einmal zu prüfen. Ist aber m.E. in diesem Fall nicht relevant, da die anderen Abteilungen ja nicht zur Disposition stehen, und somit auch nicht deren Abteilungsleiter.
Was soll der AG alternativ machen? Abteilungsübergreifend einen anderen Abteilungsleiter betriebsbedingt kündigen und den von der Schließung betroffenen Abteilungsleiter drauf versetzen? Das ist in der Konstellation nicht zulässig.
Alles andere, also die Beurteilung ob sich in anderen Aufgabenbereichen etwas ändert, hat ja nicht unmittelbar etwas mit der betriebsbedingten Kündigung zu tun. Da geht es nur um die Beurteilung, ob eine Betriebsänderung nach §111 vorliegt und man evtl. über einen Sozialplan sprechen müsste. Also eigentlich eine Extra-Baustelle.
27.07.2022 um 18:29 Uhr
"Das ist es ja: müssen denn überhaupt Aufgaben von anderen MA übernommen werden?" --> das ist ja nicht entscheidend für die Sozialauswahl, entscheidend ist, ob die AN "austauschbar" sind. Und wer weltweit diese Aufgabe erledigen kann, ist somit auch geeigent "nur" EU-weit diese Aufgabe zu erledigen.
"Was soll der AG machen? Abteilungsübergreifend einen anderen Abteilungsleiter betriebsbedingt kündigen und den von der Schließung betroffenen Abteilungsleiter drauf versetzen? Das ist in der Konstellation nicht zulässig." --> das ist Sozialauswahl und zulässig, ggf. muss für den sozial schwächeren eben ein sozial starker MA gekündigt werden.
Sozialauswahl funktioniert horizontal, also auf Abteilungsleiterebene kommen alle Abteilungsleiter in die Auswahl, die "austauschbar" wären.
"Ist aber m.E. in diesem Fall nicht relevant, da die anderen Abteilungen ja nicht zur Disposition stehen, und somit auch nicht deren Abteilungsleiter." das ist sehr wohl relevant, ansonsten würde die Sozialauswahl ja "ausgehebelt". --> Sozialauswahl findet im gesamten Betrieb statt und nicht nur innerhalb der betroffenen Abteilung. --> da könnte der AG (zeitlich früh genug geplant) sonst ja vorher die Abteilung durch Versetzungen neu zusammenstellen und nur die MA die er loswerden will sind auf einmal in der betroffenden Abteilung (schon mal überlegt?)
"Ich sehe da zumindest nach den bisherigen Schilderungen niemanden außer die direkt von der Schließung betroffenen. Und nur darum geht es ja bei der Sozialauswahl."
eben nicht, dann hast Du Sozialauswahl nicht verstanden. Von der Sozialauswahl sind alle vergleichbaren MA des Betriebes betroffen, d.h. wenn Abteilung A 2x MA entlassen will, muss in allen Abteilungen A-Z nach "vergleichbaren MA" geschaut werden
27.07.2022 um 18:35 Uhr
Es ist aber auch so, dass eine Versetzung nur auf eine freie Stelle erfolgen darf. Ob diese Stelle durch betriebsbedingte Kündigung freizumachen ist, da habe ich meine Zweifel. Das müsste ich ehrlich gesagt recherchieren, aber ich kann es mir nicht vorstellen.
Alles andere mag stimmen, aber dann müssen auch die Stellenbeschreibungen der Abteilungsleiter absolut vergleichbar sein. Das wäre - wie gesagt - zu prüfen, ehe man sich auf ein Urteil festlegt.
27.07.2022 um 18:42 Uhr
"Ob diese Stelle durch betriebsbedingte Kündigung freizumachen ist, da habe ich meine Zweifel. Das müsste ich ehrlich gesagt recherchieren, aber ich kann es mir nicht vorstellen."
Ja müsste sie, sonst --> da könnte der AG (zeitlich früh genug geplant) sonst ja vorher die Abteilung durch Versetzungen neu zusammenstellen und nur die MA die er loswerden will sind auf einmal in der betroffenden Abteilung (schon mal überlegt?)
"Alles andere mag stimmen, aber dann müssen auch die Stellenbeschreibungen der Abteilungsleiter absolut vergleichbar sein. " Nein, muss sie nicht, es müssen die tatsächliche Tätigkeiten und die tatsächlichen Fähigkeiten verglichen werden, auch da gilt --> da könnte der AG (zeitlich früh genug geplant) sonst ja vorher die Stellenbeschreibungen anpassen und nur die MA die er loswerden will sind auf einmal in der betroffen (schon mal überlegt?) --> warum sollten zwei gleich befähigte MA nicht sozial vergleichbar sein, nur weil die Stellenbeschreibung eine andere ist?
28.07.2022 um 09:32 Uhr
Es mag durchaus sein dass Du in diesem Fall Recht hast - grundsätzlich hast Du's!
Ich wäre beim jetzigen Stand aber trotzdem noch bei Dieter Hallervorden: "Ich brauche mehr Details."
Es müssen nämlich nicht nur die tatsächlichen Fähigkeiten abgeglichen werden, sondern auch die hierarchische Ebene (passt in diesem Fall) und die arbeitsvertraglichen Inhalte. Dass diese zusammenpassen, hat zwar für uns den Anschein, müsste aber zunächst abgesichert werden.
Es kann nämlich durchaus sein, dass die zu streichende Stelle ein derartiges Spezialwissen erfordert, dass ein Austausch ausgeschlossen ist. Und darüber können wir nur einen Blick in den Kaffeesatz werfen, auch wenn es zunächst den Anschein der Vergleichbarkeit erweckt. Aber man kann eben auch mal schnell in die "Vermutungsfalle" rennen. Natürlich kann man in einem Forum auf Basis von Vermutungen argumentieren - bei einem mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt sollte man das tunlichst vermeiden.
In einer Sache war ich aber tatsächlich schief gewickelt, und zwar dass die Sozialauswahl auch abteilungsübergreifend erfolgt und auch in diesem Fall eine Versetzung auf eine noch zu kündigende Stelle zunächst kein No Go ist - ich hätte es mir nicht vorstellen können. Aber vielen Dank für die Aufklärung. ?
28.07.2022 um 10:00 Uhr
Schon mal besten Dank für euren Input!
Zu Der Frage von Kjarrigan (erste Antwort): Der Verbleibende MA (Hr. YYY) bleibt in seiner Position - Wird nur dem Außendienstteam für Deutschland disziplinarisch unterstellt. Dieser soll zukünftig zusätzlich zu seinen Gebieten (Osteuropa) weitere EU Länder dazu bekommen, welche allerdings bisher dem Abt. Lt (Hr. XXX) zugeordnet waren.
Im weiteren Umfang gehören noch zwei Innendienstkräfte dazu, welche aber Disziplinarisch einer anderen Abteilung zugeordnet sind. Auch diese Verbleiben in Ihren Positionen.
Für mich riecht das danach, dass man hier einfach den Abt. Lt. los werden will und dem Kind nur einen neuen Namen gibt.
Einen ähnlichen Fall hatte das vorherige Gremium schon mal, Hier hat man auch einer Führungskraft die Stelle gestrichen und diese dann in eine andere "schlechtere" Position versetzt was dazu geführt hat das der MA schlussendlich gekündigt hat.
28.07.2022 um 11:26 Uhr
@Muschelschupser "Es kann nämlich durchaus sein, dass die zu streichende Stelle ein derartiges Spezialwissen erfordert, dass ein Austausch ausgeschlossen ist. " sind das dann "austauschbare AN"? oder "vergleichbare AN"?
Nein, sind es nicht, daher verstehe ich das Argument nicht, weil ich immer von "austauschbaren AN" geschrieben habe?
und abgesehen davon, kann man bei der Sozialauswahl auch mit entsprechender Begründung "unverzichtbare vergleichbare AN" von der Sozialauswahl ausnehmen, auch das geht.
Ich denke das ganze Thema "Sozialauswahl" hattest Du noch nicht als BR? (Glück gehabt :-) ) wenn doch, dann wird da viel schief gelaufen sein
28.07.2022 um 12:52 Uhr
Ich kann ja Dich fragen ;-)
Nein, bisher alles nur Theorie gewesen.
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