Erstellt am 06.10.2010 um 18:48 Uhr von Tanzbär
We4nn der besondere Kündigungsschutz (Kandidatur) vorbei ist und das Ersatzmitglied nicht als solches Ersatz leistet oder nachrückt, dann kann dann die Kündigung mit der Kündigungsfrist 1 Jahr ausgesprochen werden.
Der Betriebsrat ist dann normal anzuhören.
Erstellt am 06.10.2010 um 18:50 Uhr von Matze
Siehe Kündigungsschutzgesetz:
Der Mitarbeiter kann entsprechend Deinen Angaben nicht gekündigt werden, sondern muss in anderen Betriebsteilen beschäftigt werden.
Der BR legt genau aus diesen Gründen Widerspruch zur Kündigung ein (innerhalb der Frist!!).
Sollte dem Mitarbeiter dennoch gekündigt werden, dann muss er schleunigst Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Einen Anwalt einzubeziehen kostet zwar Geld, ist aber allemal ratsam und lohnend.
Erstellt am 06.10.2010 um 20:17 Uhr von DrHouse
Matze,
bei Abteilungsauflösung sieht das etwas anders aus. So wie hier steht, soll dieses zum Dez.2011 geschehen.
Wenn das Ers.mitglied berechtigterweise an BR-Sitzungen teilgenommen hat, gilt ab diesem Tag 1 Jahr Kündigungsschutz. Kann das Ers.mitglied aus Qualifikationsgründen keine andere Arbeit im Unternehmen machen, kann der AG kündigen.
Als gekündigter AN würde ich mir einen Anwalt nehmen und Kündigungsschutzklage einreichen.(Zeit 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung) Der BR sollte natürlich der Kündigung widersprechen. Gründe findet Ihr im § 102 Abs.3 BetrVG. Ich hoffe, einer davon trifft zu.
Gruß DrHouse
Erstellt am 06.10.2010 um 21:40 Uhr von PTNetty
Wenn die Abteilung zu gemacht wird in dem ein MA arbeitet, der unter besonderen Kündigungsschutz fällt und der AG keinen anderen freien Arbeitsplatz für ihn hat, muss er einen anderen AN "Freikündigen".
freikündigen/Freikündigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kuendigung) Von Freikündigung oder freikündigen spricht man, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung für den Mitarbeiter dessen Arbeitsplatz weggefallen ist andere Mitarbeiter, die nicht in die Sozialauswahl fallen, kündigt um dort den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
Es besteht keine Pflicht zur Freikündigung zwischen Mitarbeitern die alle dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. In diesem Fall würde für eine Freikündigung gegenüber dem Arbeitnehmer der diesen Arbeitsplatz inne hat kein Kündigungsgrund gegeben sein.
Es kann aber eine Obliegenheit zur Freikündigung vorliegen um z.B. Betriebsratsmitglieder oder ordentlich unkündbare Mitarbeiter (siehe auch unter Orlando-Kündigung) weiter beschäftigen zu können (Vgl. Horcher NZA-RR 2006, S. 393 ff).
BAG, Urteil vom 12. 3. 2009 - 2 AZR 47/ 08
dass gerade Wahlbewerber als Betriebsratsmitglieder in spe des Schutzes bedürfen, weil sie ansonsten entweder - im Fall der Beendigungskündigung - schon vor ihrer Wahl aus dem Betrieb gedrängt werden könnten oder ihnen - im Fall der verschlechternden Änderungskündigung - die Amtsausübung durch ein niedriges Arbeitsentgelt "sauer gemacht" werden könnte. Gegen solche Beeinträchtigungen will das Gesetz Schutz gewähren und zwar unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber absichtsvoll herbeigeführt werden oder ob das nicht so ist.
(1) Der gleichwertige Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung muss - anders als im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG - nicht frei sein. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen
Gruß
PT Netty
Erstellt am 06.10.2010 um 23:50 Uhr von DrHouse
PTNetty,
hier war aber nicht die Rede von einem BR-Mitglied, das gekündigt wurde.
Ersatzmitglieder behalten ihren gesonderten Kündigungsschutz nur, wenn sie an Sitzungen teilgenommen haben.
Gruß DrHouse
Erstellt am 07.10.2010 um 07:41 Uhr von qwert
Der Kündigungsschutz wirkt aber ein Jahr nach Beendigung der Amtstätigkeit, hier: Vertretung, nach.
Wenn das EBRM also noch vor Ablauf des Wahlkündigungsschutzes vertreten muß ist eine Kündigung nicht möglich.
Erstellt am 07.10.2010 um 20:24 Uhr von Tanzbär
Ich weiß gar nicht, was ihr hier alles diskutiert. Die richtige Antwort hatte ich doch schon im zweiten post gegeben. Alles andere verwirrt nur.
Also: Die Frage richtig lesen und nichts hineininterpretieren!