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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vorzeitig Stützunterschriften gesammelt

B
brussac
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben eine Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl aufgestellt und begonnen Stützunterschriften zu sammeln. Das Wahlausschreiben mit den Wählerlisten wird aber erst am 27. Januar aushängen (Wahl am 12. März). Ist unsere Liste dadurch unheilbar ungültig, weil wir vorzeitig Unterschriften gesammelt haben?

4.198010

Community-Antworten (10)

R
Rattle

22.01.2014 um 14:15 Uhr

Hallo,

nein, der kündigungsschutz beginnt ab dem wahlausschreiben.

es dürfen keine kandidaten mehr auf die liste weil schon stützun. gesammelt wurden, dann muss die liste neu erstellt werden.

MFG

O
Oblatixx

22.01.2014 um 14:23 Uhr

Gute Antworten, aber wo ist dazu die Frage?

Ich versuche auch mal eine Antwort: Nein, eure Liste ist NICHT ungültig. Es ist egal, wann sie erstellt wird, aktiviert wird sie erst mit Abgabe beim Wahlvorstand.

R
Rattle

22.01.2014 um 20:09 Uhr

Hallo, Oblatixx

wenn es dich stört mußt du es ja nicht lesen und das zu komentieren ist sache des erstellers.

MFG

O
Oblatixx

22.01.2014 um 22:58 Uhr

Ja, Herr Oberlehrer. Und wenn es dich stört, musst Du mir ja auch nicht antworten.

Ich finde es einfach (entschuldige!) bescheuert, dass immer wieder Antworten gegeben werden, nach denen gar nicht gefragt war. Bei einer so eindeutigen Frage kann man auch eine eindeutige Antwort geben und muss da nichts vom Kündigungsschutz etc. reden, was den TE nur noch mehr durcheinander bringen kann. Wobei ich bei Deiner Antwort auch die wirkliche Antwort auf die gestellte Frage vermisse. Tut mir leid, wenn Du das nicht verstehst, aber ich denke nun mal so und nicht, wie es sich manch einer hier wünscht.

Nichts für ungut, das ist nicht persönlich gemeint, das ist mir in diesem Forum nur schon des öfteren aufgefallen.

K
Kölner

22.01.2014 um 23:05 Uhr

Nene, Oblatixx. Das ist vollkommen in Ordnung. Einige Antwortgeber schießen hier massiv übers Ziel hinaus oder/und geben Infos, die nichts, aber auch gar nichts mit den Fragestellungen zu tun haben. ...und dieses c&p und dieses verlinken ist dann manches Mal noch viel elender.

Und dann gibt es natürlich noch die anderen, die beruflich garantiert als Senfhersteller ihr Leben fristen; das ist jedenfalls anzunehmen, wenn man sieht, wie oft sie hier das Forum abschmieren mit selbigem.

H
Hoppel

23.01.2014 um 07:33 Uhr

@ Rattle

"der kündigungsschutz beginnt ab dem wahlausschreiben."

Zweimal falsch!

Unter den Kü´schutz des § 15 KschG fallen Wahlbewerber

  1. wenn der WV bestellt wurde UND
  2. ab dem Zeitpunkt, an dem für den Wahlvorschlag die gesetzlich geforderte Anzahl Stützunterschriften geleistet wurde

@ brussac

Die Liste wird deshalb nicht ungültig!

BAG, 7.7.2011, 2 AZR 377/10

B
brussac

23.01.2014 um 20:33 Uhr

Danke für die Antworten. Tatsächlich gehts es uns nicht um Kündigungsschutz. Der amtierende Betriebsrat teilte uns bei einem Kontakt mit, dass unsere Liste ungültig ist, weil wir vor dem Termin des eigentlichen Wahlaufrufes und dem Aushang der Wählerlisten mit dem Sammeln der Stützunterschriften begonnen haben. Sollte die Wahlkommission (besteht aus gegenwärtigen BR-Mitgliedern) unsere Liste tatsächlich mit dieser Begründung für ungültig erklären, müssen wir wohl die ganze Wahl anfechten? Ist das eigentlich schon Wahlbehinderung, wenn uns der amtierende BR mit offensichtlich falschen Informationen vom Einreichen eines eigenen Wahlvorschlags abhalten will?

H
Hoppel

23.01.2014 um 20:45 Uhr

@ brussac

Es interessiert doch überhaupt nicht, was der derzeit amtierende BR meint! Von Wahlbehinderung kann hier keine Rede sein.

Wenn jedoch der WV die Dreistigkeit besitzen sollte, diese Liste als unheilbar ungültig beurteilen zu wollen, weil der Wahlvorschlag vor Veröffentlichung des Wahlausschreibens erstellt und Stützunterschriften gesammelt wurden ... solltet Ihr diese Wahl selbstverständlich fristgerecht anfechten!!!

Ihr müsst Euch entscheiden, ob Ihr auf Konfronationskurs gehen wollt oder nicht. Im letzten Fall sollte der Verweis auf vorgenannte BAG Entscheidung und die Androhung einer Wahlanfechtung ausreichend sein! Auch könnte man das Wissensdefizit dieser BRM in eigenem Sinne verbraten ...

K
Kölner

23.01.2014 um 20:52 Uhr

Man kann ein Fass aufmachen...

Sehr geehrte Damen und Herren des WV, hiermit reichen wir Ihnen unsere Liste 'XXX' frist und formgerecht zur BR-Wahl 2014 im hiesigen Betrieb ein.

Um Missverständnissen vorzubeugen möchte wir folgendes anmerken: Sie sind, wie sie sicherlich wissen, qua Gesetz gezwungen, alle eingehenden Wahlvorschläge auf Gültigkeit zu prüfen. Sie haben hinsichtlich der Beurteilung dieser eingereichten Kandidatenliste zur Wahl des BR ergo nur einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Kriterien der 'erforderlichen Form der Liste' und der 'Einhaltung der Einreichungsfrist'. Wir bitten um Beachtung.

Bedenken Sie daher auch, dass Sie sich nicht beeinflussen lassen dürfen von z.B. falschen oder bewusst irreführenden Meinungen und Äusserungen Dritter (z.B., aufgrund unserer (rechtmäßig!) vorzeitigen Stützunterschriftsammlung), um sich nicht der Wahlmanipulation schuldig zu machen.

Beste kollegiale Grüsse

B
brussac

23.01.2014 um 21:03 Uhr

Danke Hoppel und Kölner. Das waren ja mal konkrete Antworten und Handlungshilfen zugleich. Jetzt fühlen wir uns wieder gestärkt. Leider gab es wegen Gerangel um Listenplätze keine Basis für eine gemeinsame Liste. Wäre einfacher gewesen. Aber jetzt ziehen wir es so durch.

Gruß brussac

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