Erstellt am 22.01.2014 um 13:57 Uhr von paula
Hinweis zum §111 BetrVG: es kommt nicht auf die Betriebsgröße sondern Unternehmensgröße an. Wie stark dieser wirkt ist aber auch von vielen Voraussetzungen abhängig. Mit §90 kommst Du nicht wirklich weiter und § 91 BetrVG sehe ich hier absolut nicht.
Also § 87 I Nr. 6 BetrVG kann evtl. betroffen sein. Haben an dem System Mitarbeiter von Euch die Finger dran oder läuft das alles über London? Werden hier Daten Eurer Mitarbiter gespeichert? Dann hast Du ggf. einen Hebel. Stellt sich dann natürlich noch die Frage nach der Zuständigkeit.
Ansonsten: §§ 92, 92a BetrVG sind natürlich einschlägig aber auch kein scharfes Schwert. Bei der Betriebsgröße seid ihr für die Gewerkschaft natürlich auch nicht interessant.
Was manchmal helfen kann sind bestehende Vereinbarungen. Da sollte man mal einen Blick riskieren. Sonst ggf. die Rechte bei Mehrzeiten etc. nutzen um den AG zu einer evtl. freiwilligen Lösung zu drängen. Der § 99 BetrVG ist ja nicht eure Spielwiese... leider
Erstellt am 22.01.2014 um 16:21 Uhr von gironimo
Ich denke, hier sollte der BR erst einmal mit dem AG das Gespräch suchen und von seinen Informationsrechten gebrauch machen. Allein die Vermutung, dass die Maßnahme die Arbeitsplätze gefährdet reicht ja noch nicht aus. Vielleicht hat die Mutter andere Planungen mit Euch.
Aber natürlich - links liegen lassen dürft Ihr das Thema nicht. Also erst einmal umfassende Informationen. Und da kommen die §§ zur Personalplanung, Arbeitsplatzänderungen usw. natürlich in Betracht. Auch der 111er kann durchaus zutreffen.
Wenn Ihr genügend Infos habt, solltet Ihr einen Fachanwalt zur Bewertung der Sachlage hinzuziehen (Sachverständiger § 80 BetrVG, Kosten § 40 BetrVG).