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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachrücker und Vertreter

S
Schreiner
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, Inwieweit müssen Nachrücker, Vertreter und nicht Gewählte informiert werden?

Müssen die Nachrücker und Vertreter auch die Annahme oder die Ablehnen des Mandats bekunden oder kommt es erst zur Überraschung wen sie gebraucht werden?

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Community-Antworten (5)

H
Hartmut Akzeptiert

19.01.2014 um 23:08 Uhr

Hallo Schreiner, der WV hat unverzüglich nach Abschluss der Wahl das Ergebnis den Arbeitnehmern des Betriebs bekanntzugeben (§18 BetrVG). Die Namen der im Einzelnen gewählen BR-Mitglieder hat der WV mittels zweiwöchigem Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§18 WO). Wer nicht gewählt ist, erkennt das ganz einfach daran, dass sein Name auf diesem Aushang nicht auftaucht.

K
Kölner

19.01.2014 um 23:01 Uhr

Nein. Nur die direkt gewählten müssen erklären. Die Nachrücker erst wenn sie nachrücken.

S
Schreiner

19.01.2014 um 23:03 Uhr

Inwieweit müssen Nachrücker, Vertreter und nicht Gewählte informiert werden?

K
Kölner

19.01.2014 um 23:07 Uhr

Worüber? Sie werden erst im Fall des nachrückens informiert und gut. Zumal: Im Zeitalter der möglichen Listenwahl und der Berücksichtigung des minderheitsgeschlechts ist ja nie im Voraus klar, wer tatsächlich nachrückt.

S
schmitti

19.01.2014 um 23:21 Uhr

Vor allem muss der WV prüfen ob ggf bei den Nachrücker wegen Stimmengleichheit ein Losverfahren erforderlich ist, wenn ja ist es unverzüglich durch zuführen.

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