Erstellt am 19.01.2014 um 21:11 Uhr von Kölner
Für den Antrag gibt es keine Frist.
BTW: Geht es nicht anders?
Erstellt am 19.01.2014 um 21:26 Uhr von EightBall
@Kölner, du meinst, keine Frist? Sehe ich auch so.
Erstellt am 19.01.2014 um 21:30 Uhr von Kölner
Stimmt. Frist ist gemeint. Ich korrigierte es schon.
Danke
Erstellt am 19.01.2014 um 21:30 Uhr von Puschel
Ok, vielen dank gut die schnelle Hilfe.
Erstellt am 20.01.2014 um 06:29 Uhr von Hoppel
@ Puschel
Bevor das Arbeitsgericht tätig wird, müssen erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein.
§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.