Frage zu § 14 Absatz 2a TzBfG
Hallo!
Ich hätte da mal eine Frage zu: "(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung."
Wie verhält es sich denn damit: Ein Betrieb gilt seit dem 01.03.2010 als Neugründung. Befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund können bis zu 4 Jahren verlängert werden. Wie gilt dies anzuwenden für ein befristetes Arbeitsverhältnis das weit nach Beginn der der Neugründung geschlossen wird? Kann das Unternehmen zum Beispiel im Februar 2014 auch noch auf 4 Jahre befristen? (Am 01.03.2014 läuft der Sonderstatus der Neugründung ja aus...)
MfG Tommygun
Community-Antworten (4)
11.07.2013 um 23:56 Uhr
Auch am Ende dieser 4 Jahre kann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von 4 Jahren geschlossen werden. § 14 Abs. 2a TzBfG ermöglicht daher die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen bis zum achten Jahr nach der Unternehmensgründung.
12.07.2013 um 23:31 Uhr
Danke blackjack! Ich selbst lese das auch so.... Aber meine BR-Kollegen sehen das anders. Sie sind der Meinung das ab dem 01.03.2014 nur noch "normal" befristet werden könne.
Gibt es irgend wo einen Kommentar aus dem man die Befristung bis zum achten Jahr der Neugründung nachlesen könnte?
MfG Tommygun
13.07.2013 um 00:16 Uhr
Das kommentierte tzbfg... ^^
13.07.2013 um 08:35 Uhr
Einen Dank auch an Kölner, der mich in die richtige Richtung schubste.... Habe eine Kommentierung zum § 14 Absatz 2a TzBfG im Erfurter Kommentar gefunden. Wem die Stelle darin interessiert: Seite 2738, Randnummer 105 / 11.Auflage 2011).
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