Erstellt am 17.01.2014 um 15:43 Uhr von Bakunin
Der AN hat weiterhin ein passives Wahlrecht.
BAG v. 14.05.1997 - 7 ABR 26/96
Erstellt am 17.01.2014 um 15:57 Uhr von datelchen
D.h.,er darf gewählt werden,aber selber NICHT wählen?
Nur,daß ich das richtig verstehe...
Erstellt am 17.01.2014 um 16:01 Uhr von Kölner
Erstellt am 17.01.2014 um 16:32 Uhr von Hartmut
Hallo datelchen, ganz streng genommen sagt dieses Urteil (und auch das aktuellere BAG v. 10.11.2004 - 7 ABR 12/04) nichts aus über die aktive Wählbarkeit, nur über die passive. Aber ich würde es auch so verstehen wie Kölner: Passiv ja, aktiv nein. Wäre es anders gemeint, hätte das BAG es klar gestellt.
Der Kollege kann natürlich auch einfach abwarten, was der Wahlvorstand ihm erlaubt oder nicht... ;)
Erstellt am 17.01.2014 um 16:47 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hartmut):
"Hallo datelchen, ganz streng genommen sagt dieses Urteil (und auch das aktuellere BAG v. 10.11.2004 - 7 ABR 12/04) nichts aus über die aktive Wählbarkeit, nur über die passive."
Soso. Sagt nichts über die "aktive Wählbarkeit" aus? Vielleicht solltest Du solche Urteile erst einmal lesen, ehe Du Dich über deren Inhalt äußerst:
"Die arbeitsvertraglichen Beziehungen werden bei der ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Die gekündigten Arbeitnehmer sind nicht mehr eingegliedert, sobald sie nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr weiterbeschäftigt werden. Sie sind dann nicht wahlberechtigt (BAG 14. Mai 1997 - 7 ABR 26/96 - BAGE 85, 370 = AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 8, zu B II 2 der Gründe). Denn das aktive Wahlrecht setzt im Falle der Kündigung des Arbeitnehmers voraus, dass bei ordentlicher Kündigung entweder am Wahltag die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder nach diesem Termin eine vorläufige Weiterbeschäftigung erfolgt (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 105/90 - BAGE 67, 35 = AP BPersVG § 4 Nr. 4 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 50, zu B I 2 a der Gründe)."
Erstellt am 18.01.2014 um 09:26 Uhr von Hartmut
Korrekt, Pjööng. Den zickigen Ton kannst du weglassen, oder bist du ein Mädchen? Inhaltlich aber gebe ich dir recht, da ist mir ein Lapsus unterlaufen. Diese Passage hatte ich überlesen.
Erstellt am 18.01.2014 um 17:09 Uhr von ActionHero
Sorry Pjöööng,
aber der hier an Hartmut gerichtete Vorwurf kommt leider als Bumerang zurück…
Denn hättest du das Urteil des BAG v. 10.11.2004 - 7 ABR 12/04 auch richtig gelesen, hättest du dein Urteil im Regal lassen können.
Denn hier steht:
Amtlicher Leitsatz:
Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird.
Und wer sich das Urteil auch genau durchliest, wird vielleicht spätestens ab Rdn. 16 feststellen, dass dem nicht so ist, wie hier mit dem eingestellten Urteil von 1990 suggeriert wird.
Nachtrag:
Allerdings ist auch dieses Urteil als teilweise überholt anzusehen. Denn spätestens ab dem BAG-Urteil zum Wahlrecht der Leiharbeiter, ist die unter Rdn. 18 aufgeführte Sichtweise nicht mehr zeitgemäß und als überholt anzusehen. Erst recht dann, wenn man von einem längerem Verfahrenszeitraum ausgehen kann.
Weiterer Nachtrag:
So auch das BAG in seiner Entscheidung vom 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11, in der es unter der Rdn. 27 auf eine ursprünglich andere Sichtweise, nämlich auf die der aus dem Jahr 2004, verweist.
Somit besteht auch hier ein passives und aktives Wahlrecht.
Erstellt am 18.01.2014 um 21:26 Uhr von Hoppel
@ ActionHero
"Somit besteht auch hier ein passives und aktives Wahlrecht."
Das ist Unsinn & einfach nur FALSCH!
Außerdem wurde hier KEIN URTEIL aus 1990 eingestellt.
Aber da Du den sachkundigen Meister abgeben willst, solltest Du erstmal verstanden haben, warum das BAG 2004 das aktive Wahlrecht der hier angesprochenen AN VERNEINT hat ...
Dein Verweis auf die BAG Entscheidung 2013 ist in angefragtem Zusammenhang lächerlich; mit dem angefragten Sachverhalt hat auch die RN 27 rein gar nichts zu tun.
Es bleibt dabei, dass dieser AN ausschließlich das passive, aber NICHT das aktive Wahlrecht hat, so die BR-Wahl erst nach dem Kündigungszeitpunkt liegt und eine Kü´schutzklage läuft.
Wurde aber z.B. zum 31.3.14 gekündigt und die BR-Wahl findet vor diesem Termin statt, ist dieser AN am Tag der BR-Wahl noch immer AN des Betriebs und darf wählen & gewählt werden.
Erstellt am 18.01.2014 um 21:31 Uhr von Kölner
Hoppel.
Ich danke dir dafür und für die Ausführung. Auch scheint deine Geduld unerschöpflich. Dafür auch danke.
Erstellt am 19.01.2014 um 19:51 Uhr von ActionHero
@Hoppel
„Das ist Unsinn & einfach nur FALSCH!“
Unsinn und somit falsch ist nur das, was du hier von dir gibst…
---------------------
„Außerdem wurde hier KEIN URTEIL aus 1990 eingestellt.“
Ob dieses - „BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 105/90„ - jetzt 1990 oder 91 sein soll, ist ja wohl die größte Nebensache der Welt.
----------------------
„Aber da Du den sachkundigen Meister abgeben willst, solltest Du erstmal verstanden haben, warum das BAG 2004 das aktive Wahlrecht der hier angesprochenen AN VERNEINT hat ...“
Ich kann ja hier keinen Meister abgeben, den spielst du ja schon…
Gehe einfach einmal davon aus, dass ich sehr wohl verstanden habe, was dort gemeint ist. Auch wenn du nicht verstehst, wie ich etwas verstehe…
---------------------
„Dein Verweis auf die BAG Entscheidung 2013 ist in angefragtem Zusammenhang lächerlich; mit dem angefragten Sachverhalt hat auch die RN 27 rein gar nichts zu tun.“
Und genau das ist es, was du leider nicht verstehst!
Unter der hier angegeben Rdn. Ist vermerkt, dass ehemals eine andere Sichtweise bestanden hat, nämlich die aus 2004, also jetzt diese nicht mehr besteht….Verstehst Du das?.....wahrscheinlich nicht!
----------------------
„Es bleibt dabei, dass dieser AN ausschließlich das passive, aber NICHT das aktive Wahlrecht hat, so die BR-Wahl erst nach dem Kündigungszeitpunkt liegt und eine Kü´schutzklage läuft.“
Eben nicht! Gehört ins Museum, da mittlerweile überholt……
Das einzig Richtige an deiner MT ist der letzte Absatz. Der allerdings nicht ausschließlich.
@Kölner
Ich würde mir den Strick mit dem ich mich an andere Binde, vorher genau anschauen, bevor ich in benutze. Es könnte nämlich sein, dass dieser zu fest wird und sich vorm Absaufen dann nicht mehr schnell genug lösen lässt…
Erstellt am 19.01.2014 um 19:56 Uhr von Kölner
Ne, Riedo. Du bist mit Abstand der größte Nichtsnutz hier in diesem Forum. Du verstehst selektiv und nichts in der Sache. Wo lernt man das?
Ach stimmt, dich c&p.
Prima. Aber sei beruhigt, dass war die letzte direkte Entgegnung auf deine Äußerungen. Lasse dich mal aufschlauen bei jmd. der Ahnung hat.