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Beginn Amtszeit des Betriebsrats

D
derBasti
Nov 2016 bearbeitet

Hallo! In unserem Betrieb wurde vor ca. 2Jahren der Betriebsrat unregelmäßig gewählt. Das heißt ja das wir als Wahlvorstand uns einen Termin für die Wahl zwischen 01.03 und 31.05. aussuchen können. Sagen wir mal bspw. wir nehmen den 3.4. als Wahltag, beginnt dann die Amtszeit des Betriebsrats am 4.4.? (also ist es dann so zu händeln als hätte es vorher keinen Betriebsrat gegeben?) Wäre es dann sinnvoll die konstituierende Sitzung am 4.4. durchzuführen wenn alle gewählten ihre Wahl angenommen haben? Danke für zahlreiche Antworten :)

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

14.01.2014 um 20:09 Uhr

Entspannung. "Spätestens" nach der Konstituierung ist der neue im Amt. Eine Einladung würde ich innerhalb der gesetzlichen Frist (Woche) losschicken und dann nach Gutdünken bis zum 31.05. die Sitzung stattfinden lassen...

P
Pjöööng

14.01.2014 um 20:24 Uhr

Die Amtszeit beginnt hier mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Also üblicherweise am (letzten) Wahltag oder dem darauffolgenden Tag.

Kölners Rat, sich mit der Konstituierung Zeit zu lassen, halte ich für schlecht. Der neue BR ist zwar in dieser Zeit bereits im Amt, aber handlungsunfähig. Der AG hat keinen Adressaten, kann also auch gar keine Anträge an den BR leiten. Die Wirkung ist also öhnlich, wie wenn es gar keinen BR gäbe.

S
Snooker

14.01.2014 um 20:35 Uhr

@Pjööng

Du hast Antwort 1 aber verstanden, im Ganzem?

K
Kölner

14.01.2014 um 20:38 Uhr

Pjööööng hat hat recht, dass ist schon korrekt, ich setze ein "spätestens" davor - so wars nämlich gemeint. Ich hatte mich am BAG Urteil v. 5.11.2009 - 2 AZR 487/08 festgebissen....

H
Hoppel

14.01.2014 um 20:45 Uhr

"Die Amtszeit beginnt hier mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Also üblicherweise am (letzten) Wahltag oder dem darauffolgenden Tag."

Die Antwort ist trotzdem nicht ganz korrekt!

Amtszeit beginnt mit Bekanntgabe des ENDGÜLTIGEN Wahlergebnisses. Und da jedes gewählte BRM die Möglichkeit hat, innerhalb der Erklärungsfrist die Annahme der Wahl verweigern zu können, kann die Bekanntgabe auch schon mal auf sich warten lassen ...

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