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Anhörung zur Kündigung

D
Drauelbukse
Jan 2018 bearbeitet

Der BR ist zu einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung ordnungsgemäß angehört worden und hat seine Bedenken geäußert. Daraufhin hat der AG erst einmal das fristlose Kündigungsverfahren gestoppt. Nun strebt der AG mit dem AN einen Aufhebungsvertrag an, will uns nun aber erneut anhören für den Fall, dass der AN den Aufhebungsvertrag nicht akzeptiert und ihm dann fristgerecht gekündigt werden soll. Für meinen Begriff sind wir bereits angehört worden. Wie seht Ihr das?

1.01305

Community-Antworten (5)

K
Kölner

14.01.2014 um 09:48 Uhr

@Drauelbukse Seid doch froh, wenn ihr noch einmal angehört werdet. Das verschafft mitunter dem AN wertvolle Zeit zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Zumal: Bereits das erste Anhörungsschreiben beinhaltet zwei Kündigungen, die auch hätten separat beantwortet werden müssen: Fristlos = Bedenken; fristgerecht = Widerspruch oder Bedenken

Jetzt kommt der AG und wills noch einmal wissen...

G
gironimo

14.01.2014 um 10:42 Uhr

Ja, sehe ich auch so, theoretisch könnte der AG ja auch fristgerecht kündigen, weil der BR zwar bedenken bei der fristlosen hatte aber zur hilfsweisen fristgerechten K. keinen Widerspruch ausgesprochen hat. (wobei er ja ohnehin kündigen kann)

Also lieber still sein und abwarten, ob er wirklich noch einmal anhört.

Außerdem: Die Gründe für eine fristlosen K. und einer fristgerechten K. müssen ja doch andere sein. So gesehen hat der AG vielleicht bemerkt, dass er nicht wie geplant weiterkommt.

P
Pjöööng

14.01.2014 um 10:51 Uhr

Der Arbeitgeber verhält sich hier völlig korrekt und nachvollziehbar wenn er erneut den BR anhört. Grundsätzlich kann man sich sicherlich darüber streiten, ob es sich um ein und die selbe Kündigung handelt, oder ob es sich um eine neue Kündigung handelt und von der alten Kündigung kein Gebrauch gemacht wurde. Da die korrekte Anhörung des BR Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung ist, kann der Arbeitgeber diese Zweifel nur daurch beseitigen, wenn er erneut anhört. Anderenfalls läuft er Gefahr dass später im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Kündigung alleine daran scheitert, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass zu dieser Kündigung der BR nicht angehört wurde.

L
Lernender

14.01.2014 um 12:39 Uhr

@gironimo

du schreibst:

"Außerdem: Die Gründe für eine fristlosen K. und einer fristgerechten K. müssen ja doch andere sein. So gesehen hat der AG vielleicht bemerkt, dass er nicht wie geplant weiterkommt."

warum?

G
gironimo

14.01.2014 um 16:37 Uhr

Naja - worauf ich hinaus wollte:

Der § 626 BGB: Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Wenn es nun doch nicht so sein sollte, dass hier eine Unzumutbarkeit besteht, müssen doch dann aber wenigstens Gründe vorliegen, die eine normale Kündigung rechtfertigen. Und da findet ja dann die Prüfung bezogen auf die Widerspruchsgründe im Sinne des § 102 BetrVG ( und KSchG) statt.

Also vielleicht nicht immer andere Gründe (wahrscheinlich meistens) aber andere Voraussetzungen.

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