Erstellt am 14.01.2014 um 08:48 Uhr von Kölner
@Drauelbukse
Seid doch froh, wenn ihr noch einmal angehört werdet. Das verschafft mitunter dem AN wertvolle Zeit zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
Zumal:
Bereits das erste Anhörungsschreiben beinhaltet zwei Kündigungen, die auch hätten separat beantwortet werden müssen: Fristlos = Bedenken; fristgerecht = Widerspruch oder Bedenken
Jetzt kommt der AG und wills noch einmal wissen...
Erstellt am 14.01.2014 um 09:42 Uhr von gironimo
Ja, sehe ich auch so, theoretisch könnte der AG ja auch fristgerecht kündigen, weil der BR zwar bedenken bei der fristlosen hatte aber zur hilfsweisen fristgerechten K. keinen Widerspruch ausgesprochen hat. (wobei er ja ohnehin kündigen kann)
Also lieber still sein und abwarten, ob er wirklich noch einmal anhört.
Außerdem: Die Gründe für eine fristlosen K. und einer fristgerechten K. müssen ja doch andere sein. So gesehen hat der AG vielleicht bemerkt, dass er nicht wie geplant weiterkommt.
Erstellt am 14.01.2014 um 09:51 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber verhält sich hier völlig korrekt und nachvollziehbar wenn er erneut den BR anhört. Grundsätzlich kann man sich sicherlich darüber streiten, ob es sich um ein und die selbe Kündigung handelt, oder ob es sich um eine neue Kündigung handelt und von der alten Kündigung kein Gebrauch gemacht wurde. Da die korrekte Anhörung des BR Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung ist, kann der Arbeitgeber diese Zweifel nur daurch beseitigen, wenn er erneut anhört. Anderenfalls läuft er Gefahr dass später im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Kündigung alleine daran scheitert, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass zu dieser Kündigung der BR nicht angehört wurde.
Erstellt am 14.01.2014 um 11:39 Uhr von Lernender
@gironimo
du schreibst:
"Außerdem: Die Gründe für eine fristlosen K. und einer fristgerechten K. müssen ja doch andere sein. So gesehen hat der AG vielleicht bemerkt, dass er nicht wie geplant weiterkommt."
warum?
Erstellt am 14.01.2014 um 15:37 Uhr von gironimo
Naja - worauf ich hinaus wollte:
Der § 626 BGB: Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Wenn es nun doch nicht so sein sollte, dass hier eine Unzumutbarkeit besteht, müssen doch dann aber wenigstens Gründe vorliegen, die eine normale Kündigung rechtfertigen. Und da findet ja dann die Prüfung bezogen auf die Widerspruchsgründe im Sinne des § 102 BetrVG ( und KSchG) statt.
Also vielleicht nicht immer andere Gründe (wahrscheinlich meistens) aber andere Voraussetzungen.