Werbung für die eigene Liste als WV.
Hallo darf ich wenn ich als WV kontroliere(89Filialen diese Aufgabe fällt den Filialleitungen zu dieses Wahlausschreiben nach Erhalt desselbigen dafür Sorge zu tragen das es sofort an die Pinnwand in der Filiale ausgehangen wird die Filialleitungen sind in diesem Fall alle Wahlhelfer ) meine eigene Liste und die Werbung dazu in der Filiale lassen oder muss ich dazu an einem seperaten Termin nochmals die Filiale aufsuchen ? Die Kontrollen finden Stichpunktartig statt .
Community-Antworten (5)
13.01.2014 um 18:17 Uhr
Hallo,
Eigenwerbung und liste ist freizeit und gehört nicht zur arbeitszeit.
MFG
13.01.2014 um 19:31 Uhr
*die Filialleitungen sind in diesem Fall alle Wahlhelfer *
Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Wahlvorstand (2).......... Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.
Mir ist nicht bekannt, dass auch an anderen Tagen als dem Tag der Stimmabgabe Wahlhelfer eingesetzt werden können. Hab ich was verpasst oder nicht richtig aufgepasst?
13.01.2014 um 20:42 Uhr
Hier ist auch zwingend darauf zu achten, dass hier NICHT der WV als WV Werbung für eine Liste auch nicht die eigene macht. Es darf nur der AN der zufällig WV ist. Dann aber als AN. Der WV darf auch hierfür nicht die Mittel und Zeiten als WV nutzen.
14.01.2014 um 06:03 Uhr
Jetzt mal ohne Paragraphen:
- Du fährst herum und hängst die Wahlunterlagen aus: Arbeitszeit. Deine Liste hat da eh noch nichts bei zu suchen, die gibst Du beim Wahlvorstand (also bei dir) ab.
- Dann kannst Du nach Feierabend (Freizeit) wieder alle aufsuchen und deine Werbung verteilen.
- Letztendlich die dritte Runde, in der nach Beenden der Einreichungsfrist die Listen ausgehangen werden (Arbeitszeit).
14.01.2014 um 07:22 Uhr
@ zickensasa
Wenn ich einmal darauf aufmerksam machen dürfte, dass Du zwar Mitglied im WV sein kannst, Du aber NICHT der WV bist. Ein WV setzt sich noch immer aus mind. 3 wahlberechtigten AN zusammen ...
Unabhängig davon, ist der WV verantwortlich dafür, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlunterlagen während der gesamten entsprechenden Zeitdauer gut lesbar aushängen und durch die Wahlberechtigten eingesehen werden können.
Außerdem frage ich mich, wie Euer WV sicherstellen will, dass das Wahlausschreiben zeitgleich in 89 Filialen aushängt wird. Was ist, wenn das Wahlausschreiben in Filiale 77 erst drei Tage später hängt? Das wirkt sich zwingend auf die Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen aus!!!
Sind diese Filialen eigentlich nicht betriebsratsfähig? Warum wählt nicht jede Filiale einen eigenen BR? Haben die Wahlberechtigten einer jeden Filiale beschlossen, an der Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen?
Wie weit liegen die Filialen überhaupt auseinander?
Fragen über Fragen ...
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