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Geburtsdaten Leiharbeiter

B
Bonnibiene
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, wir erstellen gerade die Wählerliste und da kommen natürlich auch die Leiharbeiter mit drauf. Eigentlich muss ja auch das Geburtsdatum jeweils mit dazu. Uns ist aber das genaue Geburtsdatum der Leiharbeiter nicht bekannt. Reicht da auch, wenn man nur das Geburtsjahr mit angibt? Vielen Dank schon mal für eine Antwort :)

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Community-Antworten (10)

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Matze

13.01.2014 um 15:29 Uhr

siehe Wahlordnung §6: "(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen."

In der Vorschlagsliste ist das geburtsdatum also zwingend.

B
Bonnibiene

13.01.2014 um 15:35 Uhr

Es geht nicht um die Vorschlagsliste, sondern um die Wählerliste. Leiharbeiter können ja sowieso nicht gewählt werden, daher haben Sie auf der Vorschlagsliste nichts zu suchen ;)

N
nicoline

13.01.2014 um 15:45 Uhr

Matze, eine Vorschlagsliste hat absolut gar nichts mit der Wählerliste zu tun.

Bonnibiene, die Daten, die der AG zu liefern hat, haben Folgendes zu enthalten: nach Geschlechtern getrennt, in alphabetischer Reihenfolge, Vorname, Familienname und Geburtsdatum. In diese Aufstellung gehören auch LA, sofern sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.

In die Wählerliste, die ausgehängt wird, gehört das Geburtsdatum nicht hinein!!!

N
nixgefunden

13.01.2014 um 15:48 Uhr

Wahlordnung §6 ??? ich find keinen gültigen §6. liegt das an mir oder wo findet man die Wahlordnung mit dem §6 ?? Gruß

K
Kulum

13.01.2014 um 15:52 Uhr

Dat muss wohl an dir liegen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvgdv1wo/gesamt.pdf

Da haste ne WO die auch §6 kennt

B
Bonnibiene

13.01.2014 um 16:13 Uhr

Also reicht es, wenn wir von den Leiharbeitern nur das Geburtsjahr haben???

N
nicoline

13.01.2014 um 16:49 Uhr

Nein, Geburtsjahr gehört zwar zum Geburtsdatum ist aber nicht das komplette Geburtsdatum. Ist es denn für den AG so schwierig, die Geburtsdaten mitzuteilen? Kann ja eigentlich nicht sein.

S
schmitti

13.01.2014 um 16:55 Uhr

Auch hier MUSS der AG, hier der Entleiher dem WV die notwendigen Daten liefern. Der hat diese und darf sich hier auch nicht wie beim BR auf Datenschutz betufen. Denn auch der WV ist wie drr BR kein Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes. Also, AG auffordern diese Daten gem WO zu liefern.

G
gironimo

13.01.2014 um 16:59 Uhr

Es geht ja darum, dass der Wahlberechtigte am Wahltag das 18. LJ vollendet haben muss. Darum reicht das Geburtsjahr nicht aus.

Und es stimmt natürlich, der AG muss liefern.

B
Bonnibiene

13.01.2014 um 17:04 Uhr

Vielen Dank! Das hilft mir weiter :)

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