Erstellt am 10.01.2014 um 12:09 Uhr von Kölner
Stundenerhöhung in diesem Umfang kann der AG mit einem AN alleine regeln...
Erstellt am 10.01.2014 um 13:18 Uhr von Trendomo
Danke Kölner!
Aus welchen gesetzlichen Grundlagen ergibt es sich, was der AG mit dem AN allein regeln kann und was nicht? Wo ist die Grenze?
Erstellt am 10.01.2014 um 13:42 Uhr von Trendomo
Wäre da nicht das Stichwort "Gleichbehandlung" aus §75 ein Thema?
Erstellt am 10.01.2014 um 13:46 Uhr von Kölner
Ne. BAG Urteil 09.12.2008
Und: nur weil andere das auch wollen wird es nicht besser. Frei dem Motto: Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil.
Erstellt am 10.01.2014 um 14:43 Uhr von tommyh
Mitbestimmung nach §99 BetrVG gilt ab einer Wochenstundenerhöhung von 10 Stunden und mehr.
BAG Urteil von 2008
Erstellt am 11.01.2014 um 18:36 Uhr von AlterMann
Wir bitten in solchen Fällen die Kollegen, ihren Wunsch auf aufstockung der Stunden dem AG und uns schriftlich mitzuteilen.
Wenn dann neue Leute eingestellt werden sollen, und es gibt noch offene Anträge auf Stundenerhöhung bei vergleichbaren Tätigkeiten, dann lehnen wir die Neueinstellungen ab.
Wirkt eigentlich immer.
Erstellt am 12.01.2014 um 13:38 Uhr von Hoppel
@ AlterMann
Prima, dass das bei Euch funktioniert!
Man sollte aber erwähnen, dass ein AG NICHT verpflichtet ist, die Stundenzahl einer neu zu besetzenden Stelle aufsplitten und erst mal auf die AN verteilen zu müssen, die den Wunsch nach Erhöhung ihrer Arbeitszeit angezeigt haben.
@ Trendomo
Handelt es sich um offene bzw. neu zu besetzende 30 Stunden Stellen? Die müssten dann selbstverständlich intern ausgeschrieben werden!
Dann können sich die entsprechenden AN darauf bewerben und der BR kann seine Rechte im Rahmen des 99er Anhörungsverfahrens geltend machen > Vorlage aller Bewerbungsunterlage etc. .
Falls aber nur in Einzelfällen die Arbeitszeit um jeweils fünf Stunden erhöht wird, greift der § 99 BetrVG NICHT > BAG, Beschluss vom 9. 12. 2008 - 1 ABR 74/07
Als BR würde ich mir vom AG jedoch vorlegen lassen, ob die "begünstigten" AN zuvor eine Erhöhung der Abeitszeit verlangt haben. Falls ja, kann der BR hier keinen Blumentopf gewinnen.
Erstellt am 12.01.2014 um 13:58 Uhr von Kulum
@AlterMann
Welchen Widerspruchsgrund gebt ihr an? §99 Abs.2 Ziff.???
Erstellt am 13.01.2014 um 09:21 Uhr von Trendomo
@Hoppel
Es handelt sich nicht um neu zu besetzende 30 Stunden Stellen, sondern nur um das Angebot an einige Teilzeitler ihre vorhandenen 25 Stunden um 5 Stunden aufzustocken.
Du schreibst, dass sich der BR vorlegen lassen sollte, ob die begünstigten AN zuvor eine Erhöhung der Arbeitszeit verlangt haben. Aber auf welcher Grundlage soll das geschehen? Offiziell weiß der Betriebsrat ja gar nicht, dass einige AN demnächst statt 25h dann 30h arbeiten dürfen. Ihr habt geschrieben, dass §99 BetrVG nicht zur Anwendung kommt, da die Veränderung unter 10h/wöchentlich liegt. Aus welchem Grund müsste uns der Arbeitgeber denn überhaupt informieren?
Erstellt am 13.01.2014 um 22:36 Uhr von Tommyh
Der Arbeitgeber ist verpflichtet Euch über jede Stundenveränderung zu unterrichten und ist sie noch so klein aber bis 9,9 Stunden nach 80 BetrVG und ab 10 Stunden seid ihr in der Mitbestimmung nach 99 BetrVG