Erstellt am 24.07.2022 um 08:35 Uhr von Saft
Guten Morgen,
Es muss immer Ersatz geladen werden ob es Beschlüsse gibt oder nicht, vor allem erhalten so die Ersatz Mitglieder ihren Kündigungsschutz von einem Jahr ,sobald sie an einer Sitzung teilgenommen haben .
Erstellt am 24.07.2022 um 10:22 Uhr von Catweazle
Nach § 74 Abs. 1 BetrVG findet das Monatsgespräch mit dem BR statt. Also auch mit Nachrücker. Zweckmäßig wäre es natürlich das Gespräch in Verbindung mit einer Sitzung stattfinden zu lassen.
Der Kündigungsschutz entsteht schon beim Nachrücken. Die Einladung oder Teilnahme an einer Sitzung sind keine Bedingung dafür.
Erstellt am 24.07.2022 um 17:47 Uhr von celestro
Nein, der Kündigungsschutz entsteht NICHT schon durch das Nachrücken. Es muss auch BR-Arbeit geleistet werden.
https://www.meyer-koering.de/meldungen/1928/nachwirkender-kuendigungsschutz-fuer-ersatzmitglieder-des-betriebsrats-tatsaech
Erstellt am 24.07.2022 um 18:17 Uhr von Catweazle
BAG 08.09.2011 – 2 AZR 388/10.
Hier geht es genau um den Kündigungsschutz für Nachrücker. Demnach greift der Kündigungsschutz selbst dann wenn es dem Betroffenen nicht bekannt ist, dass er nachgerückt ist. Wäre mal interessant andere Meinungen zu lesen.
Erstellt am 25.07.2022 um 01:34 Uhr von celestro
Kann es sein, das wir über 2 völlig verschiedene Dinge reden?
Saft schrieb:
"vor allem erhalten so die Ersatz Mitglieder ihren Kündigungsschutz von einem Jahr"
er / sie meinte also den nachwirkenden Kündigungsschutz. Den meine ich auch. In dem Urteil geht es um den Kündigungsschutz WÄHREND der Zeit des Nachrückens. Der ist natürlich immer vorhanden.
und im Beschluss findet man das auch wieder (bzgl. nachwirkendem Kündigungsschutz siehe RN40)
Erstellt am 25.07.2022 um 07:51 Uhr von rtjum
es muss nachgeladen werden und bzgl. des Kündigungsschutzes gebe ich celestro Recht.