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Fristbeginn bei Anhörungen

U
Uller
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, erst einmal wünsche ich allen ein gesundes neues Jahr.

Heute mal wieder eine Frage von mir. Bei uns wurde an den beiden Samstagen 14. und 21.12. für die Mitarbeiter die keinen Urlaub hatten der 23.12. und 27.12. raus gearbeitet. Die anderen Mitarbeiter hatten diese Samstage frei. Somit wurde erst wieder am 30.12. in unserem Betrieb gearbeitet. Der BRV hatte schon ab 18.12. -06.01. Urlaub. sein stellv. hatte am 20.12. bis 14.30 Uhr Frühschicht und dann am 23.12 & 27.12. Urlaub. Er brauchte also am Samstag nicht raus arbeiten. Die GF hat dann am 20.12. bis 15.00 Uhr gewartet und dann eine Anhörung zur Versetzung eines Mitarbeiters(die der BR ablehnt) per mail an den BR geschickt. Die GF behaupten nun die Anhörung sei ordnungsgemäß am 20.12. zugegangen und der BR hätte sich bis zum 27.12. äußern müssen. Wir sehen den 30.12. als Zugang. Da ja der Betrieb vom 22.12.-29.12. geschlossen war. Sicherlich haben einzelne BRM am 21.12. (Samstag) raus gearbeitet, doch konnten diese nicht davon ausgehen das Anhörungen an den BR per mail gesendet werden, da normalerweise diese dem BRV persönlich überreicht werden. Bitte um Eure Einschätzung.

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Community-Antworten (5)

S
skargen

08.01.2014 um 08:57 Uhr

Hallo Uller,

knifflig Angelegenheit. Vorab sei mir die Bemerkung erlaubt, dass normalerweise der 1. und 2. Vorsitzende nicht parallel in Urlaub gehen sollten, da ansonsten niemand mehr da im Hause ist, der als Annahmeberechtigter für Schreiben der GL im Hause ist. Für die Zukunft sollte man für diese Fälle z.B. einen 3. Vorsitzenden wählen. Damit hätte man auch für den Fall vorgesorgt, wenn einer im Urlaub ist und der andere mal krankheitsbedingt ausfällt.

Den Zugang des Schreibens sehen ich schon am 20.12. Denn wie der BR seine Zeiten organisiert, ist für den AG nicht von Belang. Das müsst Ihr klären. Jedoch zählen nur die Werktage (also nicht der 25. und 26.12). Somit hättet Ihr mind. bis zum 02.01. Zeit gehabt, zu reagieren. Ob die Tatsache, dass der BR geschlossen war, eine Rolle spielt? Vom gesunden Menschenverstand her betrachtet natürlich schon, wie die Rechtslage aussieht würde mich auch interessieren. Gironimo, bitte übernehmen Sie ;-)

U
Uller

08.01.2014 um 09:38 Uhr

Aber wenn der stellv.BRV am 20.12. bis 14.30 Uhr im Betrieb war, dann war er doch nicht verhindert, oder? Wenn der Zugang per mail in Ordnung wäre, würde das ja bedeuten, dass der AG nur abwarten braucht bis der BRV aus dem Haus ist und dann ne mail schicken. Dann müssten sich ja in der Abwesenheit des BRV( nach Feierabend) in der Spätschicht und Nachtschicht immer BRM frei stellen um Briefkasten und E-Mail Postfach zu kontrollieren. Könnte ja was drin sein? Ist das so? Im übrigen ist bei uns der 24.12. und 31.12 laut MTV frei.Samstag wird üblicherweise auch nicht gearbeitet. Wann würde denn da die Frist ablaufen?

G
gironimo

08.01.2014 um 11:01 Uhr

In der Tat ein schwieriger Fall. Ich würde von einem Juristen jetzt die Antwort erwarten: "Es kommt darauf an". In der Tat muss man wohl die Details näher durchleuchten.

Fakt ist jedenfalls, dass der BR selbst für sein funktionieren verantwortlich ist - also wer macht wann Urlaub und wer vertritt wen. Da kann man dem AG sicherlich keinen Vorwurf machen.

Verdächtig klingt hier aber trotzdem das Verhalten des AG. Hat er wissen können, das weder BRV noch Stellvertreter im Haus sind und hat er tatsächlich gewartet? Und was ist mit der E-Mail Anhörung? Es ist zwar keine Form vorgesehen und vom Grundsatz her wäre das ja ok. - aber wenn üblicher Weise die klassische Schriftform im Betrieb Praxis ist und nun plötzlich eine E-Mail kommt, würde ich im Zusammenspiel ( gewartet bis der stellv. geht und dann Mail statt Blatt Papier) schon ein Problem sehen, was die ordnungsgemäße Anhörung angeht.

Da kommt es sicherlich vor dem Arbeitsgericht an, wie gut der Fachanwalt argumentieren kann.

Vielleicht solltet Ihr Euch aber jetzt nicht auf das Verfahren konzentrieren, sondern auf die inhaltlich korrekte Anhörung. War denn die Mail so umfassend genug, dass der BR überhaupt davon ausgehen konnte, dass die Frist zu laufen beginnt? Allein eine Mail mit dem Inhalt "wir wollen Herrn A. am 1.1. von Abt. B nach Abt. C versetzen" reicht ja nicht aus, wenn Ihr Euch mal den 1. Absatz des § 99 BetrVG auf der Zunge zergehen lasst (Auswirkungen auf die Arbeitsplätze ...).

Ich würde daher auch empfehlen einen Fachanwalt aufzusuchen und mit ihm die Details des Falls durchleuchten, bevor Ihr den 101 zieht.

Es wäre zudem abzuwägen, ob Ihr denn überhaupt einen Zustimmungsverweigerungsgrund aus dem § 99 BetrVG gehabt hättet. Nur weil Ihr mit einer Versetzung nicht einverstanden seit, reicht ja nicht aus. Und ein Sturm im Wasserglas nutzt auch niemanden.

Anmerkung: Die Fristenregelung richtet sich nach den Regeln des BGB.

P
paula

08.01.2014 um 13:13 Uhr

ich würde mich auch mal mit dem Inhalt der Anhörung auseinandersetzen. Da machen die meisten AG Fehler!

Dann Beschluss des BR zur Einleitung eines Verfahren nach § 101 BetrVG fassen. Mal sehen was passiert. Denn was sagt der Anwalt und wie reagiert ggf. der AG. Kann spannend sein

U
Uller

08.01.2014 um 13:39 Uhr

Wir haben der Versetzung widersprochen, Gründe haben wir dafür genug. Es geht hier lediglich um den Zugang der Anhörung. Ich finde es ist wohl deutlich wenn immer die Papierform praktiziert wurde und nun die mail nach Feierabend. Im Übrigen bekamen wir auch am 27.12. eine Anhörung zur Einstellung obwohl da keiner hier gearbeitet hat. Auch hier beruft man sich auf Die Frist. Hier wurde der Einzustellende bewusst falsch eingruppiert. Bin mal gespannt was die Richter dazu sagen:)

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