Anhörungen Einstellungen im Umlaufverfahren
Hallo,
wir erhalten hier als BR zur Zeit relativ viele Anhörungen bzgl Einstellungen. Dem AG haben wir unsere Termine für die BR-Sitzungen mitgeteilt und er schafft es immer wieder Anhörungen rein zureichen, die nach der Wochenfrist nicht in eine Sitzung fallen, so dass wie eigentlich immer eine außerordentliche Sitzung einberufen müssen, um die Anhörungen zu bearbeiten. Wir haben den AG bereits drauf hingewiesen und er meinte nur dass dies manchmal nicht anders möglich sei, da sonst der Bewerber nicht mehr zur Verfügung steht. Hinweis vom Ag diese Beschlüße im Umlaufverfahren zu beschließen. Meine Frage ist, wie läuft es den bei euch in der Parxis? Nach meinem Kenntnisstand ist das Umlaufverfahren ja nicht zulässig. Habt ihr da irgendwelche Praxistipps???!!!
Danke!!!!!!
Community-Antworten (8)
29.04.2010 um 16:18 Uhr
Beschlüsse im Umlaufverfahren sind unzulässig/ rechtwidrieg!!!
Also dem AG klar machen entweder Vorgänge zeitig oder Sondersitzunge, kostet ja sein Geld.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der BR vollumfänglich unterrichtet wurde. Ggf. auch Voränge zurückgeben wenn sie unvollständig sind.
§ 99 BetrVG Zeitpunkt der Information
Das Gesetz spricht ausdrücklich nur davon, dass der BR »vor« einer ins Auge gefassten personellen Maßnahme unterrichtet werden muss (Checkliste in DKKF-Bachner, § 99 Rn. 6). Dem BR soll jedoch unter gleichzeitiger Information durch vorhandene schriftliche Unterlagen eine verantwortliche Meinungsbildung einschließlich ergänzender Sachaufklärung durch Rückfragen und Beratung mit dem AG ermöglicht werden. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sprechen deshalb für eine Information zum frühestmöglichen Zeitpunkt (vgl. ArbG Stralsund 2. 11. 99, AiB 00, 631 mit Anm. Ahrendt). In jedem Fall ist der AG zu einer »rechtzeitigen und umfassenden« Information gemäß § 80 Abs. 2 (§ 80 Rn. 29 ff.) verpflichtet (HSWG, Rn. 64; Fitting, Rn. 30). In seiner Entscheidung über die Beteiligungsrechte des BR bei der Anwerbung von AN im Ausland spricht das BAG davon, dass die Informationsverpflichtung des AG erst einsetze, wenn er sich darüber schlüssig geworden sei, welchen Bewerber er einstellen möchte (BAG 18. 7. 78, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 22). Diese von der so nicht wiederkehrenden Fallgestaltung geprägte Entscheidung sollte nicht verallgemeinert werden. § 80 Abs. 2 und § 2 (zu dessen Bedeutung für die Verhaltenspflichten des BR im Mitbestimmungsverfahren vgl. § 2 Rn. 4 ff.) gebieten, dass der AG den BR gerade in einem Stadium informiert, in dem er selbst für die sachgerechte Erörterung möglicher Widerspruchsgründe mit dem Ziel einer außergerichtlichen Konfliktlösung noch offen ist, d. h. sich zwischen mehreren Bewerbern noch nicht festgelegt hat. Der objektiv späteste Termin für eine rechtzeitige Information liegt wegen der Frist des Abs. 3 (Rn. 156) eine Woche vor Durchführung der Maßnahme (HSWG, Rn. 64; Heinze, Rn. 247; zur Berechnung der Wochenfrist vgl. § 188 BGB: Durchführung an einem Donnerstag; spätester Informationstermin am Mittwoch der vorhergehenden Woche). Wird diese Frist versäumt (und ist der BR nicht ausnahmsweise damit einverstanden), ist die Maßnahme betriebsverfassungswidrig (zu den Folgen vgl. Rn. 153 und Rn. 214 ff.).
Auch für mögliche Eilfälle wird die Wochenfrist des Abs. 3 nicht abgekürzt. Sie kann auch nicht einvernehmlich im Voraus abgekürzt werden (Heinze, Rn. 248), wohl aber kann sich der BR vor Ablauf der Wochenfrist abschließend äußern. Das ausschließliche, vom Gesetz für die Bewältigung derartiger Fälle zur Verfügung gestellte Instrument ist die vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100 (HSWG, Rn. 65; vgl. Fitting, Rn. 141). In der Literatur werden für einen solchen Fall die Voraussetzungen hinsichtlich der Information auf Grund des § 99 einerseits und des § 100 andererseits vielfach nicht genau genug unterschieden. Beide sind jedoch stets auseinanderzuhalten, auch wenn die Verfahren möglicherweise ineinander übergehen, denn das Verfahren nach § 100 ist nur möglich, wenn das Verfahren nach § 99 mit der Information des BR wenigstens eingeleitet worden ist (§ 100 Rn. 12). Die Möglichkeit des § 100, den BR erst nach vollzogener vorläufiger Maßnahme über die Gründe von deren Dringlichkeit zu informieren, ersetzt nicht die Notwendigkeit, über die Einstellung nach § 99 zu informieren (vgl. BAG 7. 11. 77, EzA § 100 BetrVG 1972 Nr. 1). Eine vorläufige Maßnahme ohne zumindest gleichzeitige Information gemäß § 99 Abs. 1 ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht und damit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 (Rn. 153) sowie möglicherweise Grundlage für ein Unterlassungsverfahren nach § 23 Abs. 3 (§ 101 Rn. 21).
29.04.2010 um 17:31 Uhr
Ihr habt eine Woche Zeit zum Antworten, und drängen kann er Euch eigentlich nicht (siehe Auch Absatz 2 von Hannelores Zitat). Wenn die Sache zu spät für die Sitzung kommt muss der AG eben die Woche auf eine Zustimmung warten....
Oder er muss Euch auffordern sogleich Sitzung zu machen. Dann müsst ihr zwar immer noch nicht, aber zumindest kann er dann nicht meckern, wenn ihr eine Sitzung macht, er wollte es ja so.
29.04.2010 um 17:37 Uhr
@Hannelore
wenn Du schon klaust gib bitte die Quelle an. Hier hat sich jemand Gedanken gemacht und es sein gesitiges Eigentum. Auch in Zeiten des Internets sollte man das respektieren
29.04.2010 um 17:58 Uhr
DKK Rn. 121 und 122 zu §99 BetrVG ;*)
29.04.2010 um 18:17 Uhr
Hallo
Das mit den Einstellungen läuft bei uns genauso. Wir machen halt Sondersitzungen. Ist mir auch S.E.wieviels kostet. Nur Freitag Nachmittag für nächsten Montag geht nicht da ich das Gremium nicht zusammen bekomme. Wenns billiger werden soll muss die GL halt vorher den Kopf einschalten. Einstellungen ohne zustimmung würden bei uns aber auch direkt beim AG landen.
29.04.2010 um 20:08 Uhr
paula
wenn Du schon klaust gib bitte die Quelle an
Habe ich nicht, denn die Software habe ich gekauft und ist auch noch immer bei mir. ;-)
Die Quelle hat ja rkoch nun angegeben.
29.04.2010 um 22:22 Uhr
@ParagrReiter Nur Freitag Nachmittag für nächsten Montag geht nicht da ich das Gremium nicht zusammen bekomme. Ich wage da mal zu bezweifeln, dass das erstens im Sinne des 99er ist und zweitens, dass ihr euch dann echt eine Meinung bilden könnt nach 99... Wenn ich jetzt provokativ wäre würde ich sagen, dass ihr das dann auch lassen könnt - ganz ehrlich...
30.04.2010 um 11:01 Uhr
@Camäleon
Hannelores ";-)" sagt doch aus was sie meint
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