Erstellt am 06.01.2014 um 09:40 Uhr von Hartmut
Hallo ElsaElsa, das folgende konnte ich dem Fitting (zu §19 WO) für dich entnehmen. Ich hoffe es hilft.
'Die Wahlakten können sowohl für die Anfechtung der BRWahl [...] als auch bei behaupteter Nichtigkeit der Wahl [...] von Bedeutung sein. Deshalb besteht auch ein Einsichtsrecht für ArbN, ArbG und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft [...]. Das Einsichtsrecht gilt nicht uneingeschränkt für alle Bestandteile der Wahlakten. Können aus Bestandteilen der Wahlakten Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner ArbN gezogen werden (zB die mit Stimmabgabevermerke versehene Wählerliste), ist eine Einsichtnahme nur dann zulässig, wenn dargelegt werden kann, dass dies zur Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Wahl erforderlich ist (BAG aaO).'
Erstellt am 06.01.2014 um 09:53 Uhr von gironimo
Also erst einmal fragen, was genau angezweifelt wird. Und dafür gibt es dann die Einsicht.
Erstellt am 06.01.2014 um 20:00 Uhr von Hoppel
@ ElsaElsa
Wann ist denn die Wahl gelaufen? Wenn ein AN nach mehr als zwei Wochen auf die Idee kommt, die Wahlunterlagen einsehen zu wollen, würde ich ihm einmal den § 19 BetrVG ausdrucken und auf die Frist von 14 Tagen hinweisen.
Ist diese Frist überschritten, ist man als BR sicherlich nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit aufmerksam machen zu müssen, dass der Antrag auf Feststellung einer nichtigen BR-Wahl jederzeit gestellt werden kann.
Darüberhinaus würde ich einem einzelnen AN sowieso keine Einsicht gewähren. Wenn er die Wahl innerhalb der Frist anfechten will, braucht er ja noch zwei weitere wahlberechtigte AN. Und diese Drei sollen doch dann bitte gemeinsam darum bitten, die Wahlunterlagen einsehen zu dürfen.
Mehr zum Thema ... BAG, Beschluss vom 27.07.2005, Az.: 7 ABR 54/04
Es spielt keine wesentliche Rolle, dass in diesem Fall der AG die Wahlunterlagen einsehen wollte.