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Arbeit am Feiertag und die Restwoche Mehrarbeit

L
Luise
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns ist am 6.1.2014 ein regionaler Feiertag. Da das Unternehmen bundesweit tätig ist, muss ein Teil der Mitarbeiter arbeiten. Die Stunden werden als Ü-Stunden gutgeschrieben und der Zuschlag wird gezahlt. Soweit alles okay und in einer BV auch so festgehalten. Ab dem 7.1.2014 wurde für alle Mitarbeiter eines Projektes 1Stunde Mehrarbeit pro Tag angeordnet. Müssen die MA, die am Feiertag gearbeitet haben auch die angeordnete Mehrarbeit leisten?

LG Luise

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Community-Antworten (5)

H
Hoppel

05.01.2014 um 18:51 Uhr

@ Luise

Warum sollten die KollegInnen denn keine Mehrarbeit leisten müssen?

Frage mich eher, ob für Euren regionalen Betrieb eine Ausnahmeregelung(genehmigung) gem. ArbZG greift, dass KollegInnen überhaupt am 6.1.14 beschäftigt werden dürfen. Ohne gesetzliche oder tarifvertragliche Grundlage darf man das nämlich nicht einfach so per BV regeln.

S
Snooker

05.01.2014 um 19:01 Uhr

Ab dem 7.1.2014 wurde für alle Mitarbeiter eines Projektes 1Stunde Mehrarbeit pro Tag angeordnet 1 Frage: Habt ihr einen BR? Wenn ja sind diese Mehrarbeitsstunden beim BR beantragt worden ? 2 Frage: Wenn Ja, hat dieser die Mehrarbeitsstunden genehmigt?

Antwort. Nur wenn 1 und 2 mit ja beantwortet werden können, geht Passus über den Fragen. Gibt es keinen BR ist es schlecht bis unmöglich sich wirksam dagegen zu wehren.

G
gironimo

06.01.2014 um 09:22 Uhr

Müssen die MA, die am Feiertag gearbeitet haben auch die angeordnete Mehrarbeit leisten?<

Oder anders gesagt: Wenn der BR der Mehrarbeit von diesen Kollegen so zugestimmt hat, geht das auch.

L
Luise

06.01.2014 um 19:36 Uhr

Vielen Dank für die Antworten. Ich hatte bei meiner Anfrage die wöchentliche Arbeitszeit im Auge oder hat der feiertag keine Auswirkung auf die max. 48 Stunden?

H
Hoppel

06.01.2014 um 19:48 Uhr

Wenn die KollegInnen entsprechenden Ausgleichszeitraum auf eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden kommen, darf Mo - Sa auch jeweils 10 Stunden gearbeitet werden.

Auf 48 Stunden kann also gem. ArbZG problemlos noch ein Schippchen drauf gelegt werden, daran soll´s nicht scheitern. Zu beachten sind aber die Regelungen eines ggf. geltenden TV.

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