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Versetzung

S
Southafrica
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Lieben,

In einem Geschäftsbereich von uns läuft es nicht ganz so gut zahlenmäßig. Die GL will daher den Verkauf umstrukturieren und eine Kollegin vom Außendienst vorübergehend in den Verkaufsinnendienst versetzen, wo es bisher keine MA gibt. In ihrer Stellenbeschreibung sind sind sowohl verkaufs- Außendienst, als auch Innendienst vermerkt. Darf der AG so eine Entscheidung ohne Zustimmung vom BR einfach durchsetzen? Danke und Lg

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Community-Antworten (7)

H
Hartmut

04.01.2014 um 20:54 Uhr

Hallo Southafrica, erlaube bitte eine kurze Rückfrage. Weißt du vielleicht, was diesbezüglich im Arbeitsvertrag der Kollegin steht? Ich kenne aus meiner eigenen Berufspraxis keinen Fall, wo Außendienstler in den Innendienst versetzt werden können und umgekehrt, so dass bisher immer eine Änderungskündigung notwendig war.

S
Snooker

04.01.2014 um 21:03 Uhr

Ohne nähren Infos würde ich erst einmal sagen das eine Versetzung nach § 99 BetrVG vorliegt.

S
Southafrica

04.01.2014 um 21:03 Uhr

Hallo Hartmut, Danke für die schnelle Antwort. Im Arbeitsvertrag steht nur, dass sie im Verkauf tätig ist und sowohl Außendienst-, als auch Innendiensttätigkeiten übernehmen soll. Im Prinzip fällt ja jetzt erst einmal nur eine Tätigkeit weg. Lg

S
Snooker

04.01.2014 um 21:12 Uhr

G
gironimo

05.01.2014 um 10:16 Uhr

Es bleibt eine Versetzung - also BR-Beteiligung nach § 99 BetrVG.

Ihr solltet dieser Maßnahme nicht grundsätzlich negativ gegenüber stehen (die sonstige Alternative wäre ggf. totaler Wegfall einer Stelle im AD auf Dauer). Allerdings solltet Ihr in Verhandlungen treten, wie Nachteile zu vermeiden sind und was unter "vorübergehend" zu verstehen ist. Schließlich noch die Frage an den AG: Handelt es sich bei der Innendienststelle um eine neue Planstelle?

H
Hartmut

05.01.2014 um 11:19 Uhr

Hallo Southafrica, ach das steht tatsächlich so im AV? Ist ja'n Ding, aber dann ist auch alles klar.

Falls du einen Fitting hast, lies mal nach im Kommentar zu §99 BetrVG (Personelle Einzelmaßnahmen), Punkt 4: Versetzung. Hier ganz kurz, das Prinzip ist so, dass eine Versetzung aus drei Teilen besteht, dem individualrechtlichen (DARF die Versetzung erfolgen laut AV), dem tatsächlichen (IST die Versetzung erfolgt und wie sieht sie aus) und dem betriebsverfassungsrechtlichen (erfüllt die Versetzungen die Kriterien des §95 BetrVG und unterliegt dadurch der Mitbestimmung).

Das ist hier alles der Fall. Es ist also eine Versetzung, ihr seid in der Mitbestimmung, und damit verweise ich auf die Antwort von gironimo. Der hat als alter Hase schon weitergedacht, Stichwort Planstelle. Aber das ist eine andere Baustelle. :)

S
Southafrica

05.01.2014 um 14:27 Uhr

Hallo an Alle,

Vielen Dank für Eure Antworten, das hilft mir schon viel weiter. Lg

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