Gültigkeit einer arbeitsvertraglichen Regelung die über Jahre nicht vom AG genutzt wurde
Frohes neues in die Runde und Hallo zusammen,
ist: bei uns im Betrieb (Ambulanter Pflegedienst) gibt es ein sogenammtes Notfallhandy. Über dieses Notfallhandy ist der Betrieb für seine Mitarbeiter und Kunden 7 Tage / 24 Stunden erreichbar (ausgenommen die regelmäßigen Bürozeiten Werktags von 8-14 Uhr). Dieses Notfallhandy wurde von der Verwaltung "gefahren", eben denen, die unsere Dienstpläne schreiben und sämtliche Kundeninformationen kennen. Das sind aber nur 3 Personen, die sich das Notfallhandy reium teilen.
soll: Alle bei uns Beschäftigten examinierten MA (derzeit ca. 16) sollen nun rei um das Notfallhandy "fahren", auch wenn sie es in der Vergangenheit nicht mußten. In den alten Verträgen steht eine entsprechender Passus nicht drin, während in den neueren Verträgen (so ab 2009) ist allerdings Telefondienst(z.B. Notfallhandy) expliciet erwähnt wird. Auf Nachfrage einiger (neuerer) MA ist denen durch die GF allerdings gesagt worden, das sie niemals das Notfallhandy fahren müssten, das dies ja anders (siehe oben / ist) geregelt sei.
Wie verhält es sich nun mit derlei Arbeitsvertraglichen Regeln. Sind diese Gültig oder gilt so etwas wie ein Gewohnheitsrecht?
Kennt jemand entsprechende Regelungen zum Thema Notfallhandy
Community-Antworten (3)
04.01.2014 um 09:17 Uhr
Abgesehen von der vertraglichen Regelung würde ich das Notfallhandy als nichts anderes Einstufen als Rufbereitschaft. Ist "Notfallhandy" vereinbart, muss - nach Abschluss der Mitbestimmung - der AN nach den vereinbarten Regeln (Betriebsvereinbarung) diese Rufbereitschaft auch leisten.
Und da ist der BR ja nun mal in der Mitbestimmung hinsichtlich der Gestaltung und den damit verbundenen Entgeltgrundsätzen (alles § 87 BetrVG).
Und selbst bei der Nutzung von Diensthandys ansich ist der BR in der Mitbestimmung
04.01.2014 um 09:49 Uhr
Moin…
Ergänzend zu Giros, hier weitere Aspekte! Da es ja nicht ersichtlich ist, ob ihr eine Vertretung habt oder nicht.
Das wird dir so pauschal, ohne hier nähere Infos über das bei euch gelebte und über genaue Kenntnisse der arbeitsvertraglichen Inhalte zu haben, hier kaum einer abschließend Beantworten können.
Neben arbeitsvertraglichen Vereinbarungen währen hier auch noch die bereits erwähnten tariflichen zu beachten.
Die wirkliche, also gelebte betriebliche Übung und auch das Günstigkeitsprinzip könnten hier auch eine Rolle spielen.
Da es sich hier um eine Zwischenstufe von Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit (nicht Dienst) handelt, könnte dir nachstehendes Urteil vielleicht einwenig weiterhelfen. Hier sind so einige grundsätzliche Ansichten hierzu aufgeführt.
BAG Urt. v. 28.01.2004, Az.: 5 AZR 503/02
04.01.2014 um 12:03 Uhr
Nur mal so... Wenn der TE keinen BR hat, wird es schwer, das Ansinnen des AG abzulehnen.
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