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Krankheitsbedingte Kündigung eines BRM möglich?

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Franz-Josef
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

ein BRM ist seit einiger Zeit erkrankt und wird seinen Arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in der Zukunft nicht mehr nachkommen können. Die Rentenversicherung wird eine Umschulung des BRM fördern, der BR hat um eine Freistellung des BRM für die Zeit der Umschulung gebeten. GF hält Umschulung für Sinnvoll, äußerte jedoch, das Sie einer Freistellung nicht zustimmen werde. Wenn das BRM nicht mehr Arbeitsunfähig geschrieben ist, würde man ihn auffordern seinen Arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen und wenn er diese (was er nicht kann) nicht nachkommt, würde man sich von ihm trennen müssen, da es jetzt und auch zukünftig (Zeitraum zwei Jahre) keinen freien , für das BRM geeigneten Arbeitsplatz geben würde.

Ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich? Das wir als BR widersprechen ist klar, aber es sollte ja auch vor Gericht halten.

Neben der BRM hat der Kollege noch eine Schwerbehinderung 50%.

Hat der AG möglichkeiten den Kollegen zu kündigen?

Gruß Franz-Josef

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Community-Antworten (5)

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pit47

25.09.2008 um 14:53 Uhr

Hallo Franz-Josef, der Kündigung muss erst das Integrationsamt zustimmen, dann Bitte der Zustimmung des BR`s nach § 103 BertVG zur außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit. Beachtet aber auch § 84 Abs. 2 SGB IX.(BEM)

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Franz-Josef

25.09.2008 um 15:09 Uhr

Hallo pit47,

erstmal danke für Deine Antwort :-)

Das das Integrationsamt zustimmen muss, ist klar, wir bzw. die Schwerbehindertenvertretung werden dann ja auch gehört. Konnten auch schonmal durch unsere Anhörung eine Kündigung (in einem anderen Fall) vermeiden :-), Integrationsamt hat Kündigung abgelehnt.

Meine Frage ist eigentlich, ob es möglich ist, einem BRM zu kündigen, wenn diese Kündigung personenbezogen durch Krankheit ist? Ein BRM kann doch nur außerordentlich gekündigt werden, ist eine krankheitsbedingte Kündigung als außerordentliche Kündigung möglich?

Gruß Franz-Josef

P
pit47

25.09.2008 um 15:20 Uhr

Hallo Franz-Josef, siehe Kommentar von Däubler,Kittner,Klebe 11. Auflage zum § 103 BetrVG ab Rn 33a,b.

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Franz-Josef

25.09.2008 um 15:32 Uhr

Danke für den Tip, habe aber nur die neunte Auflage zur Hand (bin Zuhause) und dort gibt es nur die Rn 33a :-(

Gruß Franz-Josef

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DonJohnson

25.09.2008 um 18:54 Uhr

@ all.

Lassen wir mal erst das integrationsamt bei Seite und schauen erst mal auf den 103 BetrVG! "Die außerordentliche Kün digung von Mitgliedern des Betriebsrats..." Ergo, es kann nur außerordentlich gekündigt werden. Was ist eine außerordentliche Kündigung? Hierzu steht in "Betriebsratspraxis von A bis Z Auflage 7": Als außerordentliche Kündigung wird die (in der Regel) fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB bezeichnet. Dieser 626 besagt, dass "ein wichtiger Grund für die außerordendliche Kündigung gegeben ist - wenn derart schwer wiegende Tatsachen vorliegen, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Onteressen beider Vertragsteile eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nciht einmal bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zugemutet werden kann." Beim besten Willen sehe ich das hier nciht gegeben!

Nun zum Integrationsamt. Nun sagen wir mal, dass der Kollege kein BRM wäre. Nur mal so zum Spaß. Einen Behinderten oder gleichgestellten AN kann man nur betriebsbedingt kündigen. Das ist so und wird so bleiben. Das Integrationsamt schaut nach, ob die Kündigung wegen der Behinderung oder dem Grund der Gleichstellung ausgesprochen wurde. Wenn die befürchten, dass es o ist, verweigern die die Zustimmung. Dann werdet ihr nciht mal angehört!

Wenn ein BRM z.B. gestohlen hätte, hat der AG nach bekanntwerden der Tat ja auch nur eine gewisse Zeit um außerordentlich zu kündigen. Da er jatzt in euerm Fall die Angelegenheit schon kennt, läuft schon mal diese Frist!

Alles in allem sehe ich keine Chance für den AG das durchzubekommen. Leider habe ich keinen Fitting wegen RN zur Hand. Ihr werdet ja eh erst nach dem Integrationsamt gefragt, dann habt ihr drei Tage Beratungszeit (bitte Gewerkschaft oder Anwalt hinzuziehen - es sei denn, die Anhörung verläuft nicht regelkonform - lach). Die ganze Kiste mit dem Integrationsamt ist auch mit Fristen versehen - und ich weiß es hört sich doof an, aber selbst wenn es blöd läuft und das Integrationsamt sagt ok, dann solltet ihr dennoch erst alles spät bearbeiten um Zeit heraus zu schinden - könnte wichtig sein wegen der Geschichte von wegen bekannt werden der Krankheit.

Aber so oder so, sehe ich eine solche krankheitsbedingte Kündigung für nciht durchzusetzen vom AG!

Halte uns mal bitte auf dem Laufenden!

Viel Erfolg

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