Erstellt am 25.09.2008 um 12:53 Uhr von pit47
Hallo Franz-Josef,
der Kündigung muss erst das Integrationsamt zustimmen, dann Bitte der Zustimmung des BR`s nach § 103 BertVG zur außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit.
Beachtet aber auch § 84 Abs. 2 SGB IX.(BEM)
Erstellt am 25.09.2008 um 13:09 Uhr von Franz-Josef
Hallo pit47,
erstmal danke für Deine Antwort :-)
Das das Integrationsamt zustimmen muss, ist klar, wir bzw. die Schwerbehindertenvertretung werden dann ja auch gehört. Konnten auch schonmal durch unsere Anhörung eine Kündigung (in einem anderen Fall) vermeiden :-), Integrationsamt hat Kündigung abgelehnt.
Meine Frage ist eigentlich, ob es möglich ist, einem BRM zu kündigen, wenn diese Kündigung personenbezogen durch Krankheit ist?
Ein BRM kann doch nur außerordentlich gekündigt werden, ist eine krankheitsbedingte Kündigung als außerordentliche Kündigung möglich?
Gruß
Franz-Josef
Erstellt am 25.09.2008 um 13:20 Uhr von pit47
Hallo Franz-Josef,
siehe Kommentar von Däubler,Kittner,Klebe 11. Auflage zum § 103 BetrVG ab Rn 33a,b.
Erstellt am 25.09.2008 um 13:32 Uhr von Franz-Josef
Danke für den Tip, habe aber nur die neunte Auflage zur Hand (bin Zuhause) und dort gibt es nur die Rn 33a :-(
Gruß
Franz-Josef
Erstellt am 25.09.2008 um 16:54 Uhr von DonJohnson
@ all.
Lassen wir mal erst das integrationsamt bei Seite und schauen erst mal auf den 103 BetrVG! "Die außerordentliche Kün digung von Mitgliedern des Betriebsrats..." Ergo, es kann nur außerordentlich gekündigt werden. Was ist eine außerordentliche Kündigung? Hierzu steht in "Betriebsratspraxis von A bis Z Auflage 7": Als außerordentliche Kündigung wird die (in der Regel) fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB bezeichnet. Dieser 626 besagt, dass "ein wichtiger Grund für die außerordendliche Kündigung gegeben ist - wenn derart schwer wiegende Tatsachen vorliegen, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Onteressen beider Vertragsteile eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nciht einmal bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zugemutet werden kann."
Beim besten Willen sehe ich das hier nciht gegeben!
Nun zum Integrationsamt. Nun sagen wir mal, dass der Kollege kein BRM wäre. Nur mal so zum Spaß. Einen Behinderten oder gleichgestellten AN kann man nur betriebsbedingt kündigen. Das ist so und wird so bleiben. Das Integrationsamt schaut nach, ob die Kündigung wegen der Behinderung oder dem Grund der Gleichstellung ausgesprochen wurde. Wenn die befürchten, dass es o ist, verweigern die die Zustimmung. Dann werdet ihr nciht mal angehört!
Wenn ein BRM z.B. gestohlen hätte, hat der AG nach bekanntwerden der Tat ja auch nur eine gewisse Zeit um außerordentlich zu kündigen. Da er jatzt in euerm Fall die Angelegenheit schon kennt, läuft schon mal diese Frist!
Alles in allem sehe ich keine Chance für den AG das durchzubekommen. Leider habe ich keinen Fitting wegen RN zur Hand. Ihr werdet ja eh erst nach dem Integrationsamt gefragt, dann habt ihr drei Tage Beratungszeit (bitte Gewerkschaft oder Anwalt hinzuziehen - es sei denn, die Anhörung verläuft nicht regelkonform - lach). Die ganze Kiste mit dem Integrationsamt ist auch mit Fristen versehen - und ich weiß es hört sich doof an, aber selbst wenn es blöd läuft und das Integrationsamt sagt ok, dann solltet ihr dennoch erst alles spät bearbeiten um Zeit heraus zu schinden - könnte wichtig sein wegen der Geschichte von wegen bekannt werden der Krankheit.
Aber so oder so, sehe ich eine solche krankheitsbedingte Kündigung für nciht durchzusetzen vom AG!
Halte uns mal bitte auf dem Laufenden!
Viel Erfolg