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Wirtschaftsausschusssitzung

P
petrocelli
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

seit 2009 haben wir auf Grundlage Tarifverträge einen Standortsicherungsvereinbarung abgeschlossen. Das Ganze läuft noch bis Ende 2016. In der Vergangenheit haben wir bei der geplanten WA-Sitzungen unseren Gewerkschaftssekretär mit berücksichtigt und eingeladen. Er nahm nicht an allen Sitzungen teil. Für die nächste WA-Sitzung haben wir das gleiche gehandhabt. Wir haben seit Dezember 2013 einen neuen Geschäftsführer. Er möchte von uns wissen ob für die Teilnahme des Gewerkschaftssekretärs an der geplanten WA-Sitzung im Januar 2014 einen Antrag der BR-Mitglieder oder einen allgemeinen Beschluss besteht. Meine Frage ist, müssen wir einen solchen Antrag der BR-Mitglieder haben oder einen Beschluss dem Geschäftsführer mitteilen. Ich bitte um Antworten.

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Community-Antworten (1)

S
schmitti

03.01.2014 um 15:22 Uhr

Gewerkschaftsbeauftragte -

  1. Teilnahme eines/einer Gewerkschaftsbeauftragten an Sitzungen aa) Die Vorschrift des § 31 BetrVG über die Zuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten zu den Sitzungen des Betriebsrats ist auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses entsprechend anzuwenden. bb) Dies bedeutet, dass auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder Mehrheit einer Gruppe des Betriebsrats (Gesamtbetriebsrats) oder auf Beschluss des Betriebsrats (Gesamtbetriebsrats) ein Beauftragter einer im Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen kann. cc) Der Wirtschaftsausschuss kann die Zuziehung eines solchen Gewerkschaftsbeauftragten jedenfalls dann selbst beschließen, wenn ihm der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat. BAG v. 18.11.1980 - 1 ABR 31/78; AP Nr. 2 zu 108 BetrVG 1972

Teilnahmerecht ist konkret für eine Sitzung zu beschließen

  1. An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses kann in entsprechender Anwendung des § 31 BetrVG ein Gewerkschaftsbeauftragter beratend teilnehmen.
  2. Die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten kann jeweils nur für eine konkret bestimmte Sitzung des Wirtschaftsausschusses beschlossen werden. Eine generelle Einladung zu allen künftigen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ist unzulässig. BAG v. 25.06.1987 - 6 ABR 45/85; AP Nr. 6 zu 108 BetrVG 1972

Begründung erforderlich Beantragt der Betriebsrat, dass zu einer Sitzung des Wirtschaftsausschusses ein Beauftragter einer Gewerkschaft zugelassen werden soll, so hat der Betriebsrat konkret zu begründen, daß die fachliche Eignung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses im Einzelfall nicht ausreicht, um eine sachgerechte Beratung der anstehenden Fragen sicherzustellen. Die schlichte Behauptung nicht hinreichender fachlicher Eignung reicht nicht aus. LAG Köln v. 01.02.1989 - 2 TaBV 62/88; LAGE 108 BetrVG 1972 Nr. 3

Beratungsrecht des/der Gewerkschaftsbeauftragten Der Wirtschaftsausschuss ist rechtzeitig und umfassend über wirtschaftliche Angelegenheiten der Unternehmen zu informieren. Ein Gewerkschaftssekretär kann an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilnehmen. ArbG Ludwigshafen v. 22.04.1988 - BV 18/88; AiB 1988, 220 http://www.betriebsrat.com/downloads/04_urteile/wa/teilnahmerecht_an_der_wirtschaftsausschusssitzung.pdf

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