Erstellt am 02.01.2014 um 15:10 Uhr von Lotte
Hallo IlnonameII,
rechtlich bräuchte es einen Beschluss und eine Zustimmung des AG.
Natürlich kann der BRV es mit dem AG besprechen und dann nach Absprache handeln. Wenn dann der AG die Fristverlängerung auch bei Verweigerung der Zustimmung zur PM noch anerkennt, gibt es keine Probleme.
Zur Fristverlängerung: BAG, Beschluss vom 16. 11. 2004 - 1 ABR 48/03
LG Lotte
Erstellt am 02.01.2014 um 16:02 Uhr von betriebsratten
Oder Ihr müsst zur Fristeinhaltung eine Sondersitzung machen.....
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 02.01.2014 um 16:26 Uhr von AlterMann
Ich sehe das nicht so wie Lotte. Es würde sogar reichen, wenn der AG (um Sondersitzungen zu vermeiden) einseitig die Fristverlängerung erklärt.
Erstellt am 02.01.2014 um 18:11 Uhr von gironimo
Aber warum überhaupt Fristverlängerung????
Wenn Infos fehlen, werden diese nachgefordert und die Frist beginnt erst zu laufen, wenn alle Infos da sind.
Der BR kann innerhalb der gesetzten Fristen zusammenkommen - er ist ja für seine Aufgaben freizustellen (§ 37 BetrVG).
Bleiben also ein paar denkbare Ausnahmefälle. Und da kommt es in erster Linie darauf an, dass der AG ja sagt. Wie der BR intern zur Willensbildung kommt, mag in dieser Frage dahingestellt sein, da ja eine Fristverlängerung nicht durch Beschluss herbei zu führen ist.
Erstellt am 03.01.2014 um 08:00 Uhr von Lotte
Hallo alter Mann,
Ich glaube nicht, dass der AG einseitig den BR von Sondersitzungen abhalten kann.
LG Lotte
Erstellt am 03.01.2014 um 15:38 Uhr von Nubbel
jippi, die korilotten sind wider am werkeln!
hat auch keiner bis niemand gesagt, dass der chef das kann
Erstellt am 03.01.2014 um 22:24 Uhr von ActionHero
@Giro
„Wie der BR intern zur Willensbildung kommt, mag in dieser Frage dahingestellt sein,“
Da muss ich dir hier leider widersprechen.
Das Recht, in diesem Fall das Richterrecht, ist hier eindeutig.
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Die Frist beginnt mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats - und ist nicht starr. Sie kann von den Betriebspartnern einvernehmlich verlängert werden, wobei allerdings das Fristende nach den getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein muss. Soweit der zu beurteilende Ein- oder Umgruppierungssachverhalt schwierig und umfangreich ist, kann die Frist auch auf bis zu sieben Monate verlängert werden.
Beschl. v. 06.10.2010, Az.: 7 ABR 80/09 und Beschl. v. 12.01.2011, Az.: 7 ABR 25/09
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Hier wird aber immer auf die Betriebs Parteien abgestellt. Und da ein BRV oder Teile eines BR, halt nicht die ganze Partei (das Gremium) darstellen, liegt es auf der Hand, dass einzelne hier nur im Namen des BR auf der Grundlage eines Beschlusses nach außen tätig werden können.
Der Zwang zur einvernehmlichen Einigung schließt hier auch eine einseitige Erklärung durch den AG aus. Sie wäre gegenstandslos und könnte auch als Bumerang auf einen zurückfallen, wenn hier die Vergesslichkeit einsetzt.
Auf Antrag des BR, kann auf der Grundlage der vertrauensvollen Zusammenarbeit, ein AG in Fällen von erheblichem Umfang sogar dazu verpflichtet sein, div. Fristen in Absprache mit dem BR entsprechend zu verlängern.