W.A.F. LogoSeminare

Mitbestimmung bei Einkauf von externen Leistungen (Gefahrenstoffbeauftragter)

P
Passat
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen wurde innerbetrieblich ein Gefahrenstoffbeauftragter für 5 Wochenstunden ausgeschrieben. Beworben haben sich ein Mitarbeiter in Teilzeit innerbetrieblich und ein Mitarbeiter der Tochtergesellschaft / Vollzeitarbeiter. Bereits 2 x hat der Betriebrat der Einstellung des externen Bewerbers unter Angabe von diversen Gründen abgelehnt. Der innerbetriebliche Bewerber hat seine Bereitschaft zur Schulung bekräftigt, denn keiner hat die geforderte Ausbildung. Nun hat die Geschäftsleitung uns mitgeteilt, dass man sich entschlossen hat, von der Einstellung von zusätzlichen Personal abzusehen und die Leistungen von der Tochtergesellschaft einzukaufen. Hat der Betriebsrat in diesem Moment ein Mitbestimmungsrecht? Müssen wir diese Entscheidung so hinnehmen? Letztendlich wir der externe Bewerber diese Position bekommen, obwohl es im Unternehmen einen für uns fähigen Mitarbeiter gibt!

3.67006

Community-Antworten (6)

G
gironimo

02.01.2014 um 14:41 Uhr

Ich sehe da die Mitbestimmung aus dem § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Grundsätzlich kann der AG schon selbst entscheiden, ob er eigenes Personal nimmt oder fremd vergibt. Aber bei Fragen der ASI und Gesundheit, geht es im Zuge der Mitbestimmung auch um die Frage der Eignung der in Aussicht genommenen Personen.

Also lasst Euch erst einmal umfassend informieren, wer denn da extern den Job machen soll.

Ganz allgemein würde ich aber den Anlass nehmen, um dem AG einmal auf den Zahn zu fühlen, wie er es denn mit den §§ 75 Abs. 2 und 96 BetrVG hält.

R
Rattle

02.01.2014 um 15:04 Uhr

Hallo,

der ArbG wird denn §100 BetrVG ziehen.

§76 Abs.2 und §96 BetrVG da fehlt leider "kommt eine einigung nicht zustande, so entscheidet die einigungsstelle" oder so ähnlich.

MFG

B
betriebsratten

02.01.2014 um 16:57 Uhr

Nur mal by the Way: Den Gefahrstoffbeauftragten gibts eigentlich nicht-er hat keine rechtliche Grundlage wie der Datenschutbeauftragte, der Betriebsbeauftragte für Abfall, der Immmissionsschutzbeauftragte, der Gefahrgutbeauftrate etc.

Deshalb ist es auch mit der Mitbestimmung schwierig.....

Viele Grüße von den Betriebsratten

A
ActionHero

02.01.2014 um 19:34 Uhr

Keine rechtliche Grundlage????? Ist ein Scherz oder?

A
ActionHero

02.01.2014 um 21:34 Uhr

Der Gefahrstoffbeauftragte wird in der neuen GefStoffV zwar nicht definiert, es wird jedoch der Einsatz von fachkundigen Personen für die Gefährdungsbeurteilung verlangt (§7 Abs. 7 GefStoffV).

Hierfür kann vom Unternehmen eine fachkundige Person als Gefahrstoffbeauftragter ernannt werden, der umfassende Fachkenntnisse zu Art und Menge der verwendeten Gefahrstoffe, zu den Anforderungen an die Lagerung und Aufbewahrung oder zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes nachweisen muss. Wie das Kind letztlich heißt, ist hier auch zweitrangig.

Die gesetzliche Verpflichtung hierzu ergibt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen.

Der technische Arbeitsschutz bildet hier den Kernbereich des Arbeitsschutzes. Zum technischen Arbeitsschutz gehören insbesondere die Bereiche: Die Sicherheit von gefährlichen Anlagen, die Arbeitsstätten, der Schutz vor schädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz, die Gerätesicherheit, die Menschengerechte Gestaltung der Arbeit sowie die Organisation der Arbeitssicherheit in den Betrieben und und……

Wichtige Gesetze und Verordnungen zum technischen Arbeitsschutz sind beispielsweise: Das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung und und……………

Neben den Gesetzen und Verordnungen gibt es weitere Regelungen, wie z.B. die Unfallverhütungsvorschriften. Darüber hinaus existieren noch technischen Regelwerke, die die gesetzlichen Vorschriften ergänzen und konkretisieren wie beispielsweise die für Gefahrstoffe, die für Arbeitsstätten und und….….., Weiter diverse Normen wie DIN, ISO und VDE-Bestimmungen und ähnliche Regelwerke.

Es wäre echt Top, wenn es immer soviele rechtliche Grundlagen geben würde......

Der Arbeitgeber ist zur Einhaltung der Normen des technischen Arbeitsschutzes verpflichtet. Die Einhaltung der Normen wird durch die Gewerbeaufsichtsämter, aber auch von den Berufsgenossenschaften überwacht.

Da es sich hier um eine gesetzliche Bringschuld eines AG handelt, besteht hier eigentlich nur ein Informationsrecht. Ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht kann zwar auch entstehen; hier kommt es dann aber immer auf den Einzelfall an und hängt von vielen zu berücksichtigen Faktoren ab. Es kann daher nicht generell mit Ja oder nein beantwortet werden.

B
betriebsratten

06.01.2014 um 13:56 Uhr

@Actionhero Nein-kein Scherz-und Du selbst hast es ja auch beschrieben. Den eigentlichen "Gefahrstoffbeauftragten" der förmlich ernannt wird gibt es nicht. Unbenommen müssen die von Dir aufgezählten Aufgaben durch den Unternehmer bzw. im Zuge einer Delegation von einem dafür qualifizierten Mitarbeiter übernommen werden-aber das kann auch eine z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit sein.

Insofern haben wir beide recht :-) ist doch was-oder?

Ihre Antwort