Erstellt am 02.01.2014 um 12:40 Uhr von Aidan
Eine Mitarbeiterin setzt niemanden auf eine Wählerliste, das tut der Wahlvorstand nach entsprechendem Hinweis oder gar Beschwerde. Auf die Wählerliste kommen alle Mitarbeiter, die wählen dürfen (aktives Wahlrecht, § 7 BetrVG Wahlberechtigung).
Kandidiert (passives Wahlrecht, § 8 Wählbarkeit) wird dann mittels eines Wahlvorschlages.
Passiv wahlberechtigt ist jeder Mitarbeiter, der (am Tag der Wahl) mindestens sechs Monate dabei ist. Ist dies der Fall, lautet die Antwort Ja.