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Mehrarbeitsvergütung im Arbeitsvertrag

TF
Tante Frieda
Jul 2022 bearbeitet

Ab August müssen Arbeitgeber bereits im Arbeitsvertrag festlegen, wie Mehrarbeit vergütet wird und Pausen eingehalten werden (bei einem Verstoß drohen bis zu 2.000€ Strafe pro Vertrag). Wie verfahrt Ihr im Betriebsrat mit Verträgen, in denen der Passus nicht enthalten ist? Lehnt ihr die Einstellung ab?

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Community-Antworten (6)

§
§§Reiter

22.07.2022 um 12:40 Uhr

Der Arbeitsvertrag ist eine individualrechtliche Vereinbarung zwischen AG und MA und geht den BR damit erstmal nix an. Es sei denn der AG plant Formulararbeitsverträge allgemein im Betrieb einzuführen, in denen persönliche Daten festgehalten werden sollen, die über die reinen Personaldaten (Name, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift) der Arbeitnehmer hinausgehen, dann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Können sich beide Seiten über diese Angelegenheit nicht einigen, kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 94 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat bei der Verwendung der vom Arbeitgeber gestellten Formulararbeitsverträge ein Überwachungsrecht (80 Abs. 1 Nr. 1BetrVG). Es ist allerdings auf eine Rechtskontrolle des Vertragsinhalts hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vertragsklauseln mit den Normen des Nachweisgesetzes und den Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 bis 310 BGB) beschränkt. Das besondere Augenmerk ist darauf zu richten, dass das Transparenzgebot (Klarheit und Verständlichkeit) beachtet wird. Aus der gesetzlichen Aufgabe, die Einhaltung von Gesetzen im Betrieb zu überwachen, folgt kein Recht des Betriebsrats, vom Arbeitgeber die Durchführung der zur Einhaltung erforderlichen Maßnahmen zu verlangen. Der Betriebsrat ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05). Verwendet der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat abgestimmte Formulararbeitsverträge, hat der Betriebsrat zum Zwecke der Rechtskotrolle nur dann einen Anspruch auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer Informationen darlegt (BAG v. 28.5.2002 - 1 ABR 40/01).

M
Muschelschubser

22.07.2022 um 12:46 Uhr

Zunächst einmal müsste der Betriebsrat die Arbeitsverträge ja für eine solche Beurteilung erst einmal bekommen. Dazu ist der AG nicht verpflichtet. Insofern wüsste ich nicht, auf welcher Grundlage man die Einstellung ablehnen sollte.

Und das Mitbestimmungsrecht gem. §87 BetrVG Abs. 2 greift da m.E. auch nicht weit genug.

Sollte es Probleme in der Ausgestaltung des Vertrags geben, tendiere ich daher dazu, dass es um Vertragsinhalte geht, die im Individualrecht mit einem Arbeitsrechtler zu klären wären. Anders wäre es vielleicht, wenn der Betrieb z.B. standardisierte Musterverträge einsetzen würde.

Aber hast Du mal eine Quelle parat, wo diese Regelung im richtigen Wortlaut nachgelesen werden kann?

R
Relfe

22.07.2022 um 12:57 Uhr

wieso muss da drin stehen wie Mehrarbeit vergütet wird?

ich vermute Du verwechselst hier die Begrifflichkeiten "Mehrarbeit" und "Überstunden"? In der Richtlinie steht nämlich "Überstunden", was für den AN auch günstiger ist :-)

ich gehe davon aus, das weithin der Verweis auf die entsprechende Regelung durch einen TV oder eine BV ausreichend sein wird, die die Überstundenvergütung regelt. Ansonsten sehe ich da einen unglaublichen Wust an Papier auf die Arbeitsverträge zukommen, wenn jeder AV explizit die ganzen Regelungen nochmal aufführen soll.

Steht aber bei uns sowieso schon alles drin im AV bzw. der entsprechend Verweis auf die gültige BV. Ich vermute das in mittleren und großen Betrieben, das auch real überwiegend bereits so ist.

@Muschelschubser

https://dserver.bundestag.de/btd/20/016/2001636.pdf ttps://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/arbeitsvertraege-muessen-ab-august-angepasst-werden/

TF
Tante Frieda

22.07.2022 um 13:50 Uhr

Erst mal vielen Dank für die Antworten. Eine Quelle für die Regelung hab ich leider nicht. Ich wusste gar nicht, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, uns die Arbeitsverträge vorzulegen. Das tut er nämlich immer.

M
Muschelschubser

22.07.2022 um 14:03 Uhr

@tante frieda

Freut Euch. Dann scheint Eure GL die vertrauensvolle Zusammenarbeit ernst zu nehmen.

R
Relfe

22.07.2022 um 14:08 Uhr

oder der weiß es auch nicht :-) lieber nix sagen und schweigend so weiter machen :-)

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