Erstellt am 30.12.2013 um 20:44 Uhr von Snooker
Hi Lisbeth
schön das Du nach der aus dem Ruder gelaufenen Diskusion noch mal nach fragst. Ist leider nicht immer leicht hier im Forum, aber es gibt auch hier viele die lieber helfen als wie sich selber dar zu stellen.
Aber zu Deiner Frage:
Für den Betriebsrat kandidieren darf jeder, der bereits seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angestellt ist (§ 8 Abs. 1 BetrVG).
Die einzigste Möglichkeit die von einer 6 Monatsfrist abweichen könnte, wäre wenn der Betrieb noch keine 6 Monate besteht.
Hoffe es hilft Dir weiter :-)
Erstellt am 31.12.2013 um 00:01 Uhr von Nubbel
hallo lisbeth,
auch wenn snooker rein rechtlich die richtige antwort gegebnen hat ( was übrigens in der vorherigen diskussion keiner anders da )
sollte der azubi sich gut überlegen ob er sich mit einer kandidatur einen gefallen tut
Erstellt am 31.12.2013 um 01:16 Uhr von ActionHero
@ Lisbeth
Die Antwort von Snooker ist leider nur fast korrekt. Aber gelegentlich soll es ja vorkommen, dass sich auch mal ein Fehler einschleicht. So auch hier.
Den Satzteil „oder einem anderen Betrieb“ vergisst Du aber besser gleich. Dies gilt nicht generell, da es ja auch möglich sein kann, dass in diesem Betrieb ein BR gewählt werden kann. Er dann natürlich auch nicht bei euch antreten könnte. Hier wäre „nicht eigenständiger Betriebsteil“ richtiger gewesen.
Aber was rechtlich korrekt ist, muss fürsorglich betrachtet für einen Azubi nicht auch immer dass Richtige sein.
So wie ich dies verstanden habe, war dieses auch der Hauptgrund für Kölners und Nubbels bedenken.
Hat es in einer AG ev. keine Auswirkungen auf sein weiteres Leben, so könnte es in einem kleinerem Inhabergeführten, ganz anders aussehen.
Hier sollten auch nicht die rechtlichen Möglichkeiten im Vordergrund stehen, sondern ausschließlich die persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten eines das wirkliche Leben noch Lernenden. Stress wird er später noch genug haben.
Ob er sich dieses zusätzlich zur Ausbildung schon jetzt antun soll, ist letztlich auch eine Frage der Persönlichkeit.
Ich selbst habe früher Azubis dazu animiert sich in den BR wählen zu lassen. Was auch in zwei Fällen erfolgreich war. Meine hier gemachten Erfahrungen sagen mir jetzt aber: „nie wieder“. Nicht weil sie nichts getaugt haben, nein im Gegenteil, sie waren so gut dass es ihnen letztlich mehr geschadet hat; und ich als Erfahrener BRler hiergegen rein gar nichts machen konnte. Und wer einen ActionHero kennt weiß, dass dieser viel machen kann und auch macht.
Von daher würde ich mit ihm ein Gespräch führen und ihm auch einmal die ev. auf ihn zukommenden Nachteile vor Augen führen. Sollte er es dann immer noch wollen, so ist es in Ordnung und man sollte ihn, wenn er dann gewählt wird, als BR möglichst aus der Schusslinie nehmen.
Und da soll mir jetzt bitte keiner mit einem Spruch kommen wie: „der ist doch volljährig und kann machen was er will“
@Nubbel
Nicht richtig gelesen?
@Snooker
Den zweiten Halbsatz im zweiten Satz hättest Du dir schenken können.
Helfen wollen hier bestimmt alle und nicht nur einige.
Und eine Selbstdarstellung dürfte dir ja auch nicht gänzlich fremd sein……
Erstellt am 31.12.2013 um 08:31 Uhr von Nubbel
ups, die lesebrille war nicht auf der nase.
die begrenzung war tatsächlich drin, hatte ich auch nicht gesehen, ist jetzt raus.
Erstellt am 31.12.2013 um 09:09 Uhr von kratzbuerste
Ich kenne so einen Fall auch. Das hat gar keine Probleme gemacht. Obwohl der Chef persönlich jeden kennt und täglich durch den Betrieb läuft.
Malt nicht ständig den Teufel an die Wand.
Der Wahlvorstand hat sich ohnehin neutral zu verhalten. Für den gilt:
§ 8 BetrVG erfüllt - also wählbar.
Erstellt am 31.12.2013 um 10:08 Uhr von Snooker
@kratzbuerste
wenn es hier das Daumen hoch zeichen geben würde, würde ich Deine Antwort liken.
Der Wahlvorstand alleine entscheidet erst einmal und dieser hat sich neutral zu verhalten.
Erstellt am 31.12.2013 um 10:42 Uhr von Lisbeth
Lieber snooker,
vielen Dank für Deine Mühe. Wie bekomme ich denn nun heraus, ob unsere Betriebe nach dem §18 Aktiengesetz verbunden sind?
Lieber Gruß Lisbeth
Erstellt am 31.12.2013 um 11:03 Uhr von Snooker
@Lisbeth
Ohne Dir/euch zu nahe treten zu wollen, würde ich sagen das ihr alleine es ohne Anwalt nicht schaft. Folge und versuche erst einmal zu verstehen was der besagte § mit seinen Hinweis auf weitere Gesetze aus sagt.
Im Weiteren ist mir gerade auch nicht so ganz klar warum Du danach fragst?
Sollten da bezüglich Deiner eigentlichen Frage noch relevante Fakten sein die noch nicht genannt ist, solltest Du sie erst nennen, ansonsten wird das hier ein Igel und Hase spiel.
Erstellt am 31.12.2013 um 11:13 Uhr von ActionHero
Sorry Snooker……echt starke Antwort.
So kann man natürlich auch vermeiden eine Frage beantworten zu müssen, ohne sein Gesicht zu verlieren. Echt stark……
Erstellt am 31.12.2013 um 11:14 Uhr von Snooker
Erstellt am 31.12.2013 um 11:19 Uhr von Lisbeth
Hallo snooker,
jetzt komme ich nicht mehr mit. Du zitierst §8 BetrVG:
§ 8
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Dieser verweist auf §18 des Aktiengesetzes! Darum frage ich danach.
Erstellt am 31.12.2013 um 11:21 Uhr von ActionHero
@Snooker
Netter Versuch…..Aber warum soll ich dir hier jetzt die Arbeit abnehmen? Schließlich hat Lisbeth von dir hier ein Hilfe zu ihrer Frage erwartet. Und da du ja einer von den wenigen bist, die hier gerne Helfen, eigene Aussage, so hilf ihr doch.
Du wirst doch hoffentlich keine Probleme mit so einer Frage haben……
Du kennst doch meine Grundeinstellung.
Wer A sagt muss auch B sagen.....
Erstellt am 31.12.2013 um 11:27 Uhr von Snooker
Dann halt Dich doch ganz einfach raus wenn Du Dich nicht zuständig fühlst, und belehre dann nicht mich was ich wie machen soll oder kann.
Erstellt am 31.12.2013 um 11:33 Uhr von Snooker
@Lisbeth
Ist der oder die Auszubildende schon mal Arbeitnehmer in einem anderem Betrieb eures Unternehmens gewesen? (Damit sind jetzt nicht kurzzeitige Einsätze Aufgrund seines Ausbildungsvertrages gemeint)
Erstellt am 31.12.2013 um 12:06 Uhr von Hoppel
Es wird immer peinlicher ...
@ Lisbeth
Warum interessiert Dich eigentlich die Beantwortung dieser Frage? Bist Du Mitglied im Wahlvorstand?
Was das AktG betrifft ... gehört Euer Betrieb/Unternehmen überhaupt einem Konzern an, der börsennotiert ist? Falls nicht, muss Dich das AktG doch sowieso nicht interessieren, egal in welcher Funktion Du nachfragst.
Selbst wenn es sich bei Euch um einen Betrieb im Sinne des § 18 AktG handeln sollte, ist diese Erkenntnis schnurzpiepegal, wenn Euer Azubi am Wahltag 6 Monate in Eurem Betrieb beschäftigt ist. Er darf wählen und auch in den BR gewählt werden!
Erstellt am 31.12.2013 um 13:08 Uhr von Lisbeth
Hallo Hoppel,
ja bin ich, und ich frage, weil dieser § in snookers Antwort erwähnt wird, wir eine AG mit GmbH Tochter sind und keinen Kommentar zum Aktiengesetz habe.
Ich habe jetzt den Referenten von unserer Schulung kontaktiert.
Erstellt am 31.12.2013 um 14:37 Uhr von Hoppel
Lisbeth,
gehört dieser 18jährige Azubi eurem Betrieb am Wahltag sechs Monate an oder nicht?
Kannst Du diese Frage mit "Ja, er gehört dem Betrieb am Wahltag sechs Monate an" beantworten, sind weitere Nachfragen die reinste Zeitverschwendung.
Und wenn dieser Azubi nicht UNMITTELBAR vor Aufnahme seiner Ausbildung in einem anderen Betrieb/Unternehmen beschäftigt war, kannst Du weitere Recherchen ebenfalls ersparen. Dann sind diese Zeiten auch nicht auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen, egal ob der § 18 AktG greift oder nicht.
BTW... es macht mir ein bisschen Angst, dass solche Fragen von einem geschulten Mitglied des WV gestellt werden. ;-)