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Videoüberwachung ohne Kenntnis des AG und BR

W
walterBR
Jan 2018 bearbeitet

Wie seht ihr das?

Eine Mitarbeiterin hat den Verdacht, dass eine Kollegin klaut. Darum installiert sie heimlich eine Minivideokamera. Tatsächlich sieht man den Diebstahl. Sie geht mit der Aufzeichnung zum Personalchef und der kommt zum BR.

Wie soll man sich verhalten. unerlaubte Videoüberwachung ohne Zustimmung des BR und ohne Wissen des AG, die aber unmissverständlich ist.

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Community-Antworten (19)

H
Hartmut

29.12.2013 um 10:59 Uhr

Hallo walterBR, es sieht mir nicht nach einer kollektivrechtlichen Angelegenheit aus, sondern nach einer Einzelaktion einer selbsternannten 'Privat-Detektivin'. Insofern halte ich den BR für nicht zuständig. Der AG allerdings könnte beide Damen abmahnen.

S
Snooker

29.12.2013 um 11:20 Uhr

Da das Video in unzulässiger Weise den Tathergang und die ausführende Person aufgenommen hat, kann die Beschuldigte und der BR, sowie der AG auf ein Beweisverwertungsverbot drängen. Dazu mal ein Urteil, wo so ein Verwertungsverbot angewandt wurde. https:www.datenschutzzentrum.de/video/agstuttg.htm

Der Diebstahl ist eine Sache......., wie Hartmut aber schon richtig erkannte ist auch das aufnehmen des Videos eine rechtswiedrige Handlung. Man sollte beide MA, im beisein des BR zu einem Gespräch beim AG bitten. Sollte dieser dann Abmahnungen aussprechen wollen, sollte dieses Thema auch vorerst für den BR ACT ACTA gelegt werden. Dies könnte der BR auch vorab mit dem AG so absprechen.

W
walterBR

29.12.2013 um 12:21 Uhr

Danke Snooker.

Gerade das Beweisverwertungsverbot war es, dass den Personalchef zum BR trieb. Der Diebin droht ja die fristlose.

Der BR könnte der Überwachung nachträglich zustimmen. Aber da sind wir im Dilemma: Illegale Aktivitäten legal machen um andere illegale Aktivitäten sanktionieren zu können? (Der Diebstahl war ein vergleichsweise geringfügiger Wert; offen die Frage, wie oft da schon gestohlen wurde; dem AG ist es selbst gar nicht aufgefallen).

H
Hoppel

29.12.2013 um 12:22 Uhr

@ walterBR

"Wie soll man sich verhalten. unerlaubte Videoüberwachung ohne Zustimmung des BR ..."

Grins ... es wäre ja noch schöner, wenn ein BR die Zustimmung zu einer unerlaubten Videoüberwachung geben würde ...

Spaß beiseite, Ernst komm raus!

Der BR sollte tunlichst davon absehen, sich hier durch den AG instrumentalisieren zu lassen.

Was mir nicht klar ist, wer wurde überhaupt beklaut? Der AG oder die Kollegin S. Pion?

Entweder wird Kollegin K. Lau durch den AG wegen Diebstahl angezeigt oder aber durch die Kollegin S. Pion.

Aber egal wer hier der Geschädigte ist... was überhaupt nicht angehen kann ist, dass AN hingehen und auf eigene Faust Minivideokameras installieren, um KollegInnen zu überwachen. Ein solches Verhalten sollte ebenfalls nicht toleriert werden. Eine Abmahnung ist hier noch das mildeste Mittel!

Unterm Strich wirft dieser Sachverhalt allerdings kein besonders gutes Licht auf Euer Betriebsklima. Wenn es einen konkreten Diebstahlverdacht am Arbeitsplatz gibt, sollte doch der AG der erste Ansprechpartner sein.

S
Snooker

29.12.2013 um 12:26 Uhr

kann mich da Hoppel nur voll anschleissen.

E
EightBall

29.12.2013 um 12:56 Uhr

Ich auch. Welch seltene Eintracht. :)

A
ActionHero

29.12.2013 um 14:25 Uhr

Ich nicht zu hundert Prozent.......zumindest was die Nutzung der verdeckten Videoaufnahme zur Beweissicherung angeht.

Siehe hierzu auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 Rdn 28 FF

Nachtrag: Interessant ist hier auch die Sichtweise des BAG in der Entscheidung vom 9.7.2013, 1 ABR 2/13 (A) zu einer BV für Torkontrollen. Als Nebeneffekt ergeben sich hier auch neue Sichtweisen bei der Beurteilung von korrekt gefassten Beschlüssen bei abwesenden Betriebsratsmitgliedern.

P
polybär

29.12.2013 um 15:43 Uhr

@walterBR, Ok die art der Festellung wie der Diebstahl zustande kam, mag nicht Sauber sein. ABER was ändert das am Tatbestand? Die Kollegin klaut und gehört dafür zurechen Schaft gezogen. Da wird auch kein Richter das Verfahren einstellen wegen "Schlecht" Beweisen. Oder weil der BR nicht Informiert wurde. Das grössre unrecht/übel ist der Diebstahl.

H
Hartmut

29.12.2013 um 15:54 Uhr

Hallo ActionHero, kannst du bitte deine Position bzgl. der Video-Maßnahme der S. Pion, wie Hoppel es nennt, nochmal klar darlegen bitte?

Denn die von dir zitierten Urteile gehen ja am vorliegenden Sachverhalt vorbei. BAG 2 AZR 153/11 formuliert zwei Leitsätze; der erste nimmt auf den Diebstahl bezug und nicht auf die Videoüberwachung. Der zweite handelt von der Überwachung öffentlich zugängiger Arbeitsplätze, und auch das ist hier nicht einschlägig. Vorsicht mit 'deep links' in irgendwelche Urteile.

Das Urteil 1 ABR 2/13 spricht über Torkontrollen. Mit 'Tor' ist aber nicht der gedankenlose Kameraführer gemeint, sondern der Eingangsbereich zur Firma. Auch das geht am Sachverhalt vorbei, so wie ihn walterBR schildert.

Darum frage ich nach.

S
Snooker

29.12.2013 um 16:01 Uhr

@polybär Wenn ich als normaler AN auch so denke wie Du, ist es das eine.......... Als BR würde ich mich aber als erstes auf die Seite der Beschuldigten stellen und ihr so gut es geht zur Seite stehen.. Wenn diese bestraft wird vom AG käme von mir als BR oder auch nur als AN das das Verhalten der heimlichen Videoaufnahmen auch nicht korrekt war.

@ActionHero

Das Urteil das Du benannt hast ist genau so ne Einzelentscheidung wie ich es bei allen anderen auch immer betone. Hier noch mit dem Unterschied das der dortige BR vorab invollviert war und die initiative wohl vom AG aus ging. Hier im vorliegendem Fall hat eine AN aus eigenem Antrieb heraus die heimlichen Aufnahmen gemacht. Von daher passt auch dieses Urteil nur bedingt.

H
Hoppel

29.12.2013 um 16:49 Uhr

@ ActionHero

Ich habe bewusst darauf verzichtet, hier das Thema "Beweisverwertungsverbot" zu thematisieren.

Aber nun denn ... Du enttäuschst mich! ;-)

Ich hätte ja auf die RN 27 verwiesen, in welcher Bezug auf § 32 BDSG genommen wird ...

Aber nichts desto trotz legitimiert auch § 32 BDSG ARBEITNEHMER nicht, auf eigene Faust verdeckte Videoüberwachungen bei Diebstahlverdacht initiieren zu dürfen. Man darf wohl mit Fug und Recht davon ausgehen dürfen, dass dieses Videomaterial einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würde.

Helfen würde es AN K. Lau trotzdem nicht allzu viel! So würde AN S. Pion im Rahmen einer Zeugenaussage aussagen können/dürfen, dass sie auf einer Videoaufzeichnung gesehen hat, dass AN K. Lau zum Zeitpunkt X folgende Dinge geklaut hat ...

G
gironimo

29.12.2013 um 18:58 Uhr

Nun ich bin - wie Ihr ja wisst - für den praktischen Weg, wie der BR das Problem angeht.

Es sind aus meiner Sicht zwei Dinge, die der BR abzuarbeiten hat und die er auch streng trennen sollte.

  1. Illegale Videoüberwachung: Dazu würde ich auf jedem Fall auch keine nachträgliche Zustimmung geben. Wo kämen wir hin .....

  2. Beabsichtigte Kündigung: Je nach Lage und Situation im Betrieb - und Anhörung der zu kündigenden ANin - entweder schweigen (kein Widerspruch/Bedenken äußern) oder Bedenken hinsichtlich bedenklicher Beweisführung formulieren.

Aber wer weiß, möglicher Weise zaubert der AG dann auch noch einen Zeugen aus dem Hut, der den Diebstahl gesehen haben will (und wenn es nur diejenige ist, die die Kamera aufgehängt hat).

Was dann ein Gericht daraus macht, wird man sehen. Der BR ist ja nicht das Gericht.

A
ActionHero

29.12.2013 um 19:19 Uhr

@Hoppel Ich wollte jetzt natürlich keinen Enttäuschen. Erst recht nicht so kurz nach Weihnachten….:-) Ich bin ja zu 99 Prozent deiner Meinung. Aber dieses eine (1) ;-) Prozent, das dafür steht, dass es unter umständen auch etwas anders aussehen könnte, wollte ich nicht einfach als Unterschlagen sehen. Jetzt aber bitte nicht gleich wieder mit dem Vorwurf kommen, ich wäre ein Pfennig, äh….Centfuchser…

@ Hartmut Du enttäuschst mich jetzt aber wieder. Extra „deinetwegen“ habe ich nicht nur den Leitsatz, der ja wirklich nicht viel zum Thema aussagt, sondern auch die Randnr. angegeben >;->.

Nachfolgendes gilt auch für Snooker: Ihr müsst nicht immer Urteile erwarten die haargenau 1 zu 1 zum Thema passen. In den meisten Fällen wird es diese sowieso nicht geben. Viel wichtiger sind die dort aufgestellten Grundsätze.

So ist ab der genannten Randnr. im ersten Urteil zu entnehmen, dass es auch durchaus andere Sichtweisen geben kann. Das Zweite habe ich beigelegt, weil es auch grundsätzliches zum Persönlichkeitsrecht von sich gibt.

Dass diese nicht eins zu eins zum Thema passen, weiß auch ein leicht alkoholisierter ActionHero… Und ob hier ein BR involviert ist oder nicht, bleibt auch morgen noch, die größte Nebensache der Welt……

H
Hartmut

29.12.2013 um 22:37 Uhr

Hallo ActionHero, einverstanden! :)) Hast ja recht, es war auch wirklich nur eine Nachfrage. :)

Was mich jetzt erschreckt, ist die Aussage von gironimo. Bei uns gibt es so etwas nicht, zu einer beabsichtigten Kündigung zu schweigen oder gar aktiv zuzustimmen, wenn nicht wirklich etwas Dramatisches passiert ist (sexuelle Nötigung etc). Sonst wird jeder Kündigung widersprochen, auch wenn der/diejenige ein paar Euro geklaut hat, damit die folgen nicht finanziell verheerend sind (die Kinder können ja meist nichts dafür). Nur meine Meinung. Vielleicht bin ich zu weich, mag sein.

N
Nubbel

29.12.2013 um 22:58 Uhr

das ist schon klasse. wenn arbeitnehmer mal eben heimlich kameras aufstellen ist das für euch in ordnung? der kollegin würde die h.....b.... langziehen. und was der arbeitsrichter zu diesen aufnahmen sagen würde, wüsste ich auch gerne.

T
Topas

30.12.2013 um 06:54 Uhr

Aha. Herr Nubbel kommt aus seiner Ecke gekrochen und versucht sich zu orientieren. Es bleibt beim Versuch.

S
Snooker

30.12.2013 um 08:47 Uhr

Aber in dem Fall hat Nubbel recht.

N
Nubbel

30.12.2013 um 09:53 Uhr

topas, was an dem problem verstehst du nicht?

W
walterBR

30.12.2013 um 10:10 Uhr

Vielen Dank für Eure Meinungen!

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