Betriebsvereinbarung Videokamera
Wir sind aktuell in Verhandlungen mit unserem AG bzgl. einer BV Videoüberwachung.
Soweit sind wir uns einig, doch bei einem Punkt kommen wir nicht auf einen nenner und werden dadurch stand jetzt, uns nur vor der Einigungsstelle einig.
Der entscheidene Punkt ist in unserer BV:
2.3.
Arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Mitarbeiter, die auf Erkenntnisse beruhen, die außerhalb der Zielsetzung gemäß Ziffer 2.1 dieser Betriebsvereinbarung gewonnen wurden, sind nicht zulässig.
2.1
Die Videoüberwachung dient ausnahmslos der Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten nach Strafgesetzbuch und dem Schutz des Eigentums der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer sowie Aufklärung von Personen und Sachschäden
2.2
Die Videoüberwachung dient nicht dem Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, zum Leistungsvergleich oder zur Leistungsbemessung der Mitarbeiter. Die Verwertung der Erkenntnisse zu diesem Zweck ist unzulässig, mit Ausnahme von Handlungen im Sinne von § 2.1
Würdet ihr den drin stehen lassen oder umformulieren?
Community-Antworten (15)
18.03.2020 um 00:24 Uhr
erm ... wo ist das Problem / die Frage?
18.03.2020 um 05:44 Uhr
Sorry ich hatte die Frage vergessen zu schreiben
18.03.2020 um 08:21 Uhr
Sorry aber ohne den Punkt 2.1 gelesen zu haben kann man dir Frage nicht beantworten. Ich persönlich würde drauf achten das es nicht zur MA Überwachung kommt. Dazu ist es z.B wichtig zuklären: Wird aufgezeichnet und wer hat das Recht diese zu sehen
18.03.2020 um 08:28 Uhr
So jetzt habe ich alles drin
18.03.2020 um 08:55 Uhr
Dazu müsste man auch die übrigen Regelungen kennen. Z.B. wer unter welchen Umständen Zugriff hat usw. Ich würde eine derartige BV nicht ohne Sachverständigen abschließen.
18.03.2020 um 10:47 Uhr
Ich würde mich hier ganz beruhigt zurücklehnen und abwarten dass (bzw. ob) der Arbeitgeber die Einigungsstelle anruft. Wovor habt Ihr Angst?
18.03.2020 um 10:49 Uhr
Wir haben aktuell keine Angst. Hat denn jemand eine BV und hat denselben Satz bzw. anders formuliert?
18.03.2020 um 10:55 Uhr
wenn es Dir um 2.3 geht, dann denke ich dieser Satz ist in so ziemlich allen BVen zur Videoüberwachung so oder ähnlich drin, aber wie auch Kratzbürste schon geschrieben hat, nehmt euch einen Sachverständigen
18.03.2020 um 10:59 Uhr
Was will denn der Arbeitgeber?
18.03.2020 um 11:02 Uhr
Was wollt ihr als Gremium den zu diesem Punkt in der BV stehen haben? Es macht doch keinen Sinn hier C&P zumachen, Wichtig aus meiner Sicht ist das der AG nicht ohne den BR die Aufzeichnungen sehen kann und darf.
18.03.2020 um 11:04 Uhr
Unser AG will den Satz nicht haben. Er will halt eben den MA belangen falls er auf dem Bild was sieht.
Unser Anwalt sagt der Satz soll aufjedenfall drin stehen bleiben
Meine Frage war ja nur, um mit unserem AG auf "Augenhöhe" zu handeln, ob jemand vlt eine Info hat wie man den Satz umschreiben kann ohne der er den Mitarbeiter belangen kann.
Wenn nicht dann bleibt wohl nur die Einigungsttelle und da bekommen wir den Satz durch das weiß ich.
18.03.2020 um 11:19 Uhr
@Murphyjr09 Punkt 2.1 würde ich ganz raus nehmen, denn dient etwas zu einer Verhinderung einer Straftat wird ja unweigerlich das Verhalten der MA tangiert. Genau so ist es mit der Aufdeckung. Hier sind ja Verhinderung oder nicht Verhinderung und die Aufdeckung miteinander verknüpft. Als Ag würde ich so hier auch raus lesen das ich meine Kamera gezielt auf MA richten kann. Hinterher könnte ich immer sagen, ich wollte ja mein Eigentum schützen. Also komplett weg den Absatz, wie auch den letzten Satz unter 2.2
Auch wenn du schreibst, bei dem Rest seit ihr euch einig, vermute ich mal das dieses Gebiet für euch absolutes Neuland ist. Mir fällt dazu Atok ein: Welche Kameras werden benutz. Wo sind die Kameras angebracht. In welchem Winkel werden sie zur der zu beobachteten Stelle angebracht. Wer darf wann Aufnahmen sichten (immer ein BRM dabei) Wer hat im System Leserechte (auch BRM als 2. Person mit rein nehmen) Wer hat im System Schreibrechte. Wer wartet die Kameras und das dazugehörige Programm. Welche Schnittstellen(und wo sind sie) gibt es in dem dazugehörigen Programm. Wann werden Aufzeichnungen automatisch gelöscht und durch neue Überschrieben (höchstens 72 Std.---umfasst ein Wochenende----) Festschreiben, das wenn festgestellt wird das Regelungen hier nicht das Bundesdatenschutzgesetz außer Kraft setzen können. und und und Ich denke mal ihr sollten @Kratzbürstes Rat folgen und einen Sachverständigen dazu nehmen. Fast die nötigen Beschlüsse dazu und in ca. 6 Monaten habt ihr was vernünftiges zusammmen. Es gibt dazu Institutionen die sowas Stück für Stück mit euch durch gehen.
18.03.2020 um 11:54 Uhr
"Unser Anwalt sagt der Satz soll aufjedenfall drin stehen bleiben "- na dann ist doch alles klar. Oder traut ihr eurem Anwalt nicht?
18.03.2020 um 12:32 Uhr
"Mir fällt dazu Atok ein:"
Wer ist Atok? ^^ (Du meinst wohl eher ad hoc)
"Wenn nicht dann bleibt wohl nur die Einigungsttelle und da bekommen wir den Satz durch das weiß ich."
Also steht Ihr an dem Punkt "der AG will den Satz nicht, darf demnächst aber viel Geld blechen und bekommt ihn trotzdem nicht raus". Also da würde ich mich grinsend zurücklehnen und abwarten.
18.03.2020 um 12:41 Uhr
Sorry, das Problem ist für mich nicht nachvollziehbar. Wenn der Arbeitgeber hier wenigstens ein Stöckchen hinhalten würde... aber Ihr springt ja auch ohne Stöckchen.
Ich würde den Arbeitgeber jetzt mal auffordern darzulegen welche milderen Mittel er in Erwägung gezogen hat und warum diese nicht ausreichend seien. Kurz: Braucht es überhaupt eine Kameraüberwachung?
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