@ blackjack
„Verhinderungsgründe aus der Privatsphäre des BRM scheinen wohl völlig unbekannt.“
Nein, sind sie natürlich nicht. Aber ein BRV ist auch kein Hellseher und sollte sich grundsätzlich an dem Halten was er weiß oder in Erfahrung bringen kann. Also im Zweifelsfall eine Nachfragepflicht bestehen kann.
Der gravierende Unterschied ist hier aber auch, ob es sich um eine subjektive oder objektive Verhinderung handelt.
Bei einer negativen Äußerung handelt es sich generell um eine subjektive und es ist regelmäßig kein Ersatzmitglied zu laden.
In diesem hier vorliegendem Fall würde es sich um eine objektive Handlung handeln, wenn sie nichts sagen würde und der BRV hier eine Entscheidung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten fällen müsste.
Da eine Sitzung ca. zwei Std. nach einer Nachtschicht durchaus als unzumutbar einzustufen wäre, zumal ja hier auch die zu erwartende länge der Sitzung auch noch eine Rolle spielt, könnte ein BRV hier durchaus ohne große Probleme befürchten zu müssen ein Ersatzmitglied laden.
Wenn allerdings aufgrund der zu behandelnden Themen eine Verlegung möglich wäre, müsste dieser Weg gewählt werden.
Aber all diese Unwägbarkeiten zeigen uns auch, will man nicht angreifbare und korrekte Beschlüsse fassen, ist der weg hierzu nicht immer ganz einfach.
Und hier sind wir dann leider bei einer der Wichtigsten Aufgaben eines BRV überhaupt, der dieses dann im Vorfeld zu klären hat.
Und ehrlich gesagt finde ich es immer wieder befremdlich, wenn gestandene BRler jetzt einfach daher gehen und dieses mal so Larifari mäßig abhandeln. Denn letztlich hängt eine erfolgreiche BR-Arbeit sehr stark von den dort getroffenen Beschlüssen ab; und ob diese korrekt getroffen wurden oder mal so eben zwischen Tür und Angel entstanden sind, ist ja auch nicht ganz unwichtig.
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Da leider keine Antwort mehr möglich ist, warum auch immer? Hier ein abschließender Kommentar zu der letzten Antwort von Hartmut:
Hartmut….. Hartmut……
Was jetzt subjektive und/oder objektive Verhinderungsgründe sind, und wie sie rechtlich genau einzuordnen sind, will ich dir jetzt nicht erklären.
Sollten aber normalerweise jedem klar sein. Einfach mal Googeln oder in Kommentaren nachschauen.
Dass ein Gleittag an sich, normalerweise kein grundsätzlicher Verhinderungsgrund ist, habe ich ja bereits verlauten lassen. Allerdings gibt es hier Kommentare, die dieses auch einwenig differenzierter sehen.
Noch vor einigen Jahren wurden sie auch noch als ein Verhinderungsgrund angesehen. Von daher kann man es auch keinem Übel nehmen, wenn der eine oder andere hier diese Ansicht immer noch vertritt.
Aber Zeiten und Wertungen ändern sich halt gelegentlich, so auch hier.
Allerdings sehe auch ich es so, dass man hier differenzieren sollte. Ist es bei einer normalen Arbeitszeit (tagsüber) noch zumutbar, während der Gleitzeit an einer Sitzung teilzunehmen, so sehe ich bei einer Teilnahme ca. 2-3 Std. nach einer Nachtschicht, hier durchaus das Vorliegen einer besonderen Härte.
Das ergibt sich auch schon aus dem Grundgedanken des AZG, nachdem zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitszeiten eine Erholungsphase von mindestens 9 Std. (verkürzte Ruhezeit) liegen muss. Ein BR hat hier zwar von einem AZG nichts zu befürchten, aber der hier zugrunde liegende Schutzzweck greift auch bei ihm.
Daher könnte ein BRV dieses so werten, dass eine tatsächliche Verhinderung vorliegt und ein Ersatzmitglied geladen werden könnte.
Könnte und nicht müsste deshalb, weil hier dann noch eine Prüfung der Möglichkeit einer Verlegung beachtet werden müsste.
Und der Unterschied zum subjektiven oder objektiven Handeln ist hier der zeitliche Rahmen.
Die in diesem Fall abgegebene negative Äußerung ist eine in die Zukunft gerichtete subjektive Erklärung und lässt eine objektive Beurteilung zum Zeitpunkt eines Ladungszeitraumes durch einen BRV nicht mehr zu. Also darf er hier auch kein Ersatzmitglied mehr laden.
Hätte hier keine subjektive Erklärung vorgelegen, wäre ein BRV noch in der Lage, hier eine auf den „ist Zeitpunkt“ abzustellende objektive Wertung vorzunehmen und könnte ev. ein Ersatzmitglied laden.
Auch dem hier angeführtem Urteil ist zu entnehmen, dass hier durchaus auch andere Wertungen zum tragen kommen können.