Recht auf Teilzeit durchsetzbar ?
geschätztes Forum,
Klar ist daß ein Recht auf Teilzeit besteht.Auch wenn die 3 monatige Frist der Anmeldung eingehalten wird, kann der Arbeitgeber ablehnen ,wenn er betriebliche Gründe vorbringt.
Selbst auf Hinweise aus der Belegschaft und des Betriebsrates haben wir an einigen "Schlüsselpositionen" im Betrieb keine oder nur eingeschränkte Vertretungslösungen.
Das macht uns in Krankheits- oder Urlaubssituationen seit Jahren Probleme; das durchsetzen von Teilzeitarbeit ist in der jetzigen Aufstellung fast unmöglich.(betriebliche Gründe)
Jetzt die Frage:Kann sich die Geschäftsführung obwohl sie über Jahre hinweg eine falsche Personalpolitik betreibt, und derzeit beispielsweise die vorhandenen Mitarbeiter nicht einmal auf neue erweiterte Aufgaben vorbereitet hinter"dringenden betriebliche Gründen"verstecken
Community-Antworten (2)
17.12.2013 um 14:59 Uhr
Wenn der AG "dringende betriebliche Gründe" anführt, muss diese Behauptung auch belegt werden und kann vom Arbeitsgericht überprüft werden.
Allerdings: Individualrechtlicher Anspruch
17.12.2013 um 16:30 Uhr
und die rechtliche Durchsetzbarkeit könnte die besondere Schwierigkeit sein. Denn die Frage ob man während eines solchen Verfahrens (Dauer bis zum BAG ggf. mehr als 2 Jahre) den Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann, ist mehr als umstritten
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