Siegelung der Wahlurnen durch einen Notar - Ist diese Forderung durchsetzbar ?
vom 07. - 09.3 findet bei uns die Stimmabgabe statt. 3 Listen gehen an den Start. Nun ist es zum Disput gekommen, bezgl. der Siegelung der Wahlurnen. Eine Partei erhebt die Forderung nach einer neutralen Siegelung durch einen Notar. Ist diese Forderung durchsetzbar ?
Community-Antworten (7)
05.02.2006 um 11:26 Uhr
Nein, diese Forderung ist nicht durchsetzbar. Das ver- und entsiegeln der Urnen ist Sache des Wahlvorstandes. Wichtig ist, dass vor der Auszählung das Siegel noch unversehrt und vor der Öffnung in Anwesenheit der Öffentlichkeit gebrochen wird. So sollte es dann auch in das Protokoll vermerkt werden.
05.02.2006 um 12:01 Uhr
Hmmm. Da liegt gerade das Problem. Dem Wahlvorstand wird mißtraut und das mit Grund. Der Wahlvorstand will nur einen Verschluß der Urnen per Vorhängeschloss, aber dies verstößt eindeutig gegen §12 der WO, da sich die Wahl über mehrere Tage zieht.
05.02.2006 um 13:44 Uhr
Ein Vorhängeschloss ist kein Siegel. Ein Siegel wäre zum Beispiel ein Papierstreifen der mit Alleskleber so auf die Urne angebracht wird, das eine Zugriff auf die Urne sofort anhand einer Beschädigung an dem Siegel erkennbar wäre. Der Papierstreifen sollte so gekennzeichnet werden, das ein Vertauschen nicht einfach möglich ist, z.B. durch zwei Unterschriften die sich zum Teil auf der Urne und dem Siegel befinden. Das Versiegeln der Urnen bei einer mehrtägigen Wahl ist im Gesetz vorgeschrieben.
05.02.2006 um 18:28 Uhr
Halloo Gevatter, ich würde in diesem Fall sehr pragmatisch vorgehen. Werdet einfach laut und kündigt dem WV an, dass ihr Eure Kollegen über die korrekte und per Gesetz festgehaltene Regelung "Versiegelung usw." informieren werdet.
Ebenfalls würde ich dem WV in diesem Fall direkt eine Wahlanfechtung in Aussicht stellen, falls die Versiegelung und Sicherstellung der Urne nicht doch noch ordnungsgemäss erfolgt. Folgt er diesem Ratschlag nicht, liegt ein wesentlicher Verstoss bzgl. der Durchführung der Wahl vor und kann/wird im Rahmen der Wahlanfechtung die Unwirksamkeit der Wahl zur Folge haben.
Auch der AG wird ein grosses Interesse daran haben, dass die Wahl nicht aufgrund purer Ignoranz und Missachtung von gesetzl. Regelungen wiederholt werden muss. Auch dieser Hinweis wird mit Sicherheit wirken.
Berichte mal, wie es ausgegangen ist. Gruß Fayence
05.02.2006 um 18:46 Uhr
So sieht das aus Fayence. Unser Listenvertreter rauscht morgen im Laden ein, um dem WV die Haarspitzen zu massieren. Mit einer DigiCam werden wir vor der Stimmabgabe die Urnen fotografieren. Natürlich erstatte ich gerne Bericht.
05.02.2006 um 19:16 Uhr
Gevatter, würde zur Sicherheit für jeden Tag der Stimmabgabe ein Schreiben mit folgendem Wortlaut vorbereiten:
Datum, Ort , Uhrzeit
Text: Die Wahlurne wurde nach Stimmabgabe nicht gemäss § 12 Abs. 6 WO BetrVG versiegelt.
Bezeugt wird dieses durch die Anwesenden: Name, Vorname, Unterschrift
Ich wäre mir nämlich nicht sicher, ob Fotos als Beweismittel allein ausreichen und zulässig sind.
05.02.2006 um 19:21 Uhr
Gutes Argument
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