Anderer Arbeitsplatz nach Elternzeit
Folgende Frage: Elternzeit ist i. Feb. rum AG sagt es gibt den ehemaligen Arbeitsplatz nicht mehr, am anderen Arbeitsplatz wird sie eine Lohngruppe tiefer eingestuft. Hat sie Anspruch auf die höhere Lohngruppe oder muß sie die Lohnkürzung hinnehmen? Finde im Gestz nichts dazu.
Community-Antworten (4)
17.12.2013 um 14:14 Uhr
Hallo Kiki
Anderer Arbeitsplatz ja niedrigere Lohngruppe nein. Wenn jemand jetzt z.B Erzieherin im Arbeitsvertrag hat muss sie nach der Elternzeit auch wieder als Erzieherin beschäftigt werden und kann nicht einfach als z.B.Hilfskraft runtergestuft werden! Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis ja nur und ist nicht beendet. Als Gesetzesgrundlage gilt also der Arbeitsvertrag.
17.12.2013 um 14:57 Uhr
Zitat (kiki): "AG sagt es gibt den ehemaligen Arbeitsplatz nicht mehr"
Sagt der Arbeitgeber das nur, oder ist das so? Wenn der Arbeitsplatz tatsächlich nicht mehr existiert, dann kann der Arbeitgeber sie schlecht auf diesem Arbeitsplatz weiterhin einsetzen.
Wenn der Arbeitsplatz tatsächlich nicht mehr existiert, dann kann / muss der Arbeitsgeber eine Änderungskündigung aussprechen, die je nach den Umständen auch eine Herabstufung beinhalten kann. Bei einer Änderungskündigung muss der BR gehört werden.
Die Erfahrung zeigt aber, dass Arbeitgeber angesichts rückkehrwilliger Elternzeitlerinnen häufig den Überblick über ihr Unternehmen verlieren und z.B. meinen, einen Arbeitsplatz gäbe es nicht mehr, obwohl es weiterhin AN gibt, die genau diese Arbeit machen. Sie denken dann, bloß weil es keinen freien Arbeitsplatz mehr gäbe, dass dieser Arbeitsplatz in Gänze nicht mehr existiert. Da sollte dann der BR den Unternehmer über die innerbetrieblichen Verhältnisse in Kenntnis setzen, damit dieser eine vernünftige Sozialauswahl machen kann (und dabei sind alle vergleichbaren AN einzubeziehen und nicht nur die Rückkehrende!)
17.12.2013 um 15:02 Uhr
Nach der Elternzeit hat man "nur" Anspruch auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz. Ist dieser schlechter bezahlt, ist er nicht vergleichbar.
Eine kritische Betrachtung wie Pjöööng sie beschreibt, ist angebracht.
17.12.2013 um 23:39 Uhr
Nur mal so ...
Nach Rückkehr aus Elternzeit hat man einen Anspruch auf VERTRAGSGEMÄSSE Beschäftigung und nicht "Anspruch auf vergleichbaren Arbeitsplatz".
Aber man hat keinen Anspruch auf den "alten" Bürostuhl und Schreibtisch ...
@ kiki
Stellst Du die Frage als Betroffene oder als BRM?
Wenn der AG den alten Arbeitsplatz bzw. die Stelle wegrationalisiert hat, hat der AG ein gewisses Problem. Er kann vor Ablauf der Elterzeit KEINE Änderungskündigung aussprechen und nur mit einer solchen könnte er sich von dem immer noch geltenden (und während der Elternzeit ruhenden) Arbeitsvertrag lösen und die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen anbieten.
Also abwarten, auf vertragsgemäße Beschäftigung bestehen und nichts unterschreiben, ohne zuvor mit einem Anwalt für Arbeitsrecht gesprochen zu haben.
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