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Zeit nach der Elternzeit

S
stube
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns stellen sich gerade ein paar Fragen zur Zeit nach der Elternzeit.

  1. Muss nach der Elternzeit der gleiche Arbeitsplatz wieder angeboten werden? Oder muss es nur ein vergleichbarer Arbeitsplatz sein, wenn ja, was heißt vergleichbar? Monatsgehalt, Qualifikation, Abteilung.... Und muss der Arbeitsplatz an dem selben Standort sein oder kann es auch ein Arbeitsplatz in einem 500km entfernten Standort sein. Ich weiß, daß das jetzt ein Extrem ist, aber der Mitarbeiter möchte es gerne wissen.

  2. Kann man nach der Elternzeit sofort in Teilzeit arbeiten oder hat man
    nur Anspruch auf einen Vollzeitjob, so wie es vor er Elternzeit war? Wenn nur Vollzeit, ab wann kann man Teilzeit beantragen? Es hat doch jeder Mitarbeiter einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, oder?

stube

1.37703

Community-Antworten (3)

D
DocPille

11.02.2011 um 09:37 Uhr

F
Forentroll

11.02.2011 um 09:41 Uhr

  1. Muss nach der Elternzeit der gleiche Arbeitsplatz wieder angeboten werden?

nein

Oder muss es nur ein vergleichbarer Arbeitsplatz sein, wenn ja, was heißt vergleichbar? Monatsgehalt, Qualifikation, Abteilung....

ja

Und muss der Arbeitsplatz an dem selben Standort sein oder kann es auch ein Arbeitsplatz

was steht im Arbeitsvertrag????

  1. Kann man nach der Elternzeit sofort in Teilzeit arbeiten oder hat man nur Anspruch auf einen Vollzeitjob, so wie es vor er Elternzeit war?

muß drei Monate vorher beantragt werden.

Wenn nur Vollzeit, ab wann kann man Teilzeit beantragen?

ja

Es hat doch jeder Mitarbeiter einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, oder?

grundsätz ja

R
rkoch

11.02.2011 um 10:18 Uhr

Steht zwar grundsätzlich so auf der von DocPille zitierten Seite, aber zur Erläuterung des Hintergrunds "vergleichbarer Arbeitsplatz":

Grundsätzlich wird das Arbeitsverhältnis ja durch die Elternzeit NICHT unterbrochen, es ruht, wird also quasi in einer Momentaufnahme eingefroren.

Nach Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis zunächts (zumindest für die berühmte juristische Sekunde) in exakt demselben Zustand auf wie es vor der Elternzeit war, also mit exakt dem selbem Arbeitsplatz.

Wenn allerdings die juristische Sekunde rum ist, darf der AG das tun was er sowieso IMMER tun darf: Dem AN im Rahmen seines Weisungsrechts einen anderen Arbeitsplatz anweisen. Was also VERGLEICHBAR ist, ist einfach JEDER Arbeitsplatz den er dem AN ohne Änderungskündigung sowieso anweisen könnte. Die Extremfälle: Wenn der AG den Arbeitsplatz präzise im Arbeitsvertrag festgehalten hat (Frau X wird für den Arbeitsplatz Y in der Abteilung Z eingestellt) und hat KEINE Versetzungklausel (Frau X verpflichtet sich auch andere Arbeitsplätze irgendwo nach Weisung des AGs anzunehmen) vorgesehen hat, dann ist das Weisungsrecht wo weit eingeschränkt das Frau X genau den selben Arbeitsplatz bekommen muss. Wenn der AG den Arbeitplatz komplett offen gelassen hat und sich entsprechend auch alles offen gehalten hat (Frau X verpflichtet sich jede Tätigkeit in allen Betrieben der Firma Alpha Deutschlandweit auf Weisung des AG anzunehmen), dann kann der AG der Frau X jeden Arbeitsplatz in Hinterwolkenkuckucksheim anweisen.

WAS also vergleichbar ist bemisst sich nach dem was der Arbeitsvertrag aussagt. ---> Siehe dort.

Eingeschränkt wird sein Recht den AN wo auch immer mir was auch immer zu beschäftigen im Zweifelsfalle nur durch das Mitbestimmungsrecht des BR bei Versetzungen.

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