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Betriebsratswahl- Wer darf wählen und wieviel?

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fischkopp
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns sind ein paar Fragen zur nächstjährigen BRWahl aufgetaucht, vielleicht kann jemand helfen (oder einfach nur bestätigen):

  • zählt zu den Wahlberechtigten auch ein Berufspraktikant, d.h. er studiert an einer Fachakademie, 3 Monate an der Hochschule, 3 Monate Praktikum in unserer Einrichtung, er erhält ein kleines "Taschengeld".?
  • zählen Aushilfskräfte, die sozusagen auf Abruf geringfügig arbeiten (Studenten) dazu?
  • zählt eine Kollegin, welche langfristig wegen Krankheit freigestellt ist dazu? (bei uns geht es nämlich darum ob 50 MA oder 50+)

dann: haben wir es richtig verstanden, das, wenn wir 50+ MA sind, also 5 BRM gewählt werden sollten, es sich aber z.B. nur 4 finden (es war schon schwierig, 3 zu motivieren, bzw. 2, da ich ja dabei bin), das es dann eben nur 3 BRM und 1 Nachrücker gibt?

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Community-Antworten (3)

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gironimo

13.12.2013 um 16:37 Uhr

Praktikant zählt wie Auszubildender. §§ 7+8 BetrVG sind anwendbar. Geringfügig beschäftigte AN sind ebenfalls AN. Auch AN mit AU sind AN - sie hat ja einen Arbeitsvertrag.

Wenn sich zum Stichtag nicht genügend Kandidaten/innen finden, ist der nächst kleinere BR zu wählen. Du hast es also richtig verstanden. § 11 BetrVG gilt entsprechend.

Wenn Ihr ohnehin zu wenig Kandidaten habt, braucht Ihr doch nicht um jeden AN feilschen, um auf über 50 zu kommen. Aber Ihr habt schon recht; es soll ja alles seine Richtigkeit haben.

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Hoppel

14.12.2013 um 08:31 Uhr

@ fischkopp

Das BetrVG stellt auf die Zahl der IN DER REGEL beschäftigten AN ab. Wenn bei Euch in der Regel nur 49 AN beschäftigt sind, ist halt nur ein 3er Gremium zu wählen. In der Regel kann man definieren als "überwiegende Zeit eines Jahres". Also muss der WV in die Vergangenheit gucken und auch seinen Kenntnisstand "Geplanter Stellenab-/aufbau Zukunft" berücksichtigen.

Wenn der AG aber z.B. plant, im Sommer 2013 10 neue AN einzustellen, ist ein 5er Gremium zu wählen. Stellen sich nicht genügend KollegInnen zur Wahl, muss im normalen Wahlverfahren eine Nachfrist gesetzt werden. Erst wenn sich dann keine weiteren KandidatInnen finden, darf der WV bekannt geben, dass nur ein 3er BR zu wählen ist.

Im vereinfachten WV darf diese Nachfrist NICHT gesetzt werden.

F
fischkopp

16.12.2013 um 00:11 Uhr

Hallo gironimo und Hoppel, erstmal Danke für eure Antworten! Noch als Nachtrag. Also, wir sind aufgrund von Neueinstellungen sowieso ab Februar 51 MA, also ein 5er Gremium (oder eben ein 3er, falls sich auch nach Nachfrist nich genügend finden). Soweit so gut. Den Berufspraktikanten nehme ich dann auch als wählend und wählbar; die befristet bis 2015 krankgeschriebene Kollegin also auch (zumindest muss ich sie ja auf der MA-Liste haben), ...aber auch wirklich Studenten, die mal auf Abruf ein paar Dienste im Monat - oder auch nicht- machen?

Das solls dann gewesen sein, Danke nochmal und Gruss!

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