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Mitbestimmungsrecht bei Entgelterhöhungen von Einzelpersonen?

K
Kanalu
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Betriebsratskollegen und Kolleginen.

Wir sind grade im Clinch mit der Geschäftsleitung. Diese hat uns eine Mitteilung zur geplanten Entgelterhöhung eines Mitarbeiters geschickt, mit verweis auf §99 BetrVG.

Grundsätzlich ist sowas ja was feines, allerdings wissen wir das die Begründungen völlig haltlos sind. Wir kennen denn Kollegen gut. Wie gesagt, die Begründungen sind nicht schlüssig, manche Argumente waren schlichtweg gelogen (ereichte Ziele etc.). Denen, die die wirkliche Arbeit leisten, wurde eine Erhöhung verweigert. Desweiteren haben wir vergründeten Verdacht (ein sich ausversehen eingeschlichener Fehler im Jobtitel, der nun eine ganze Stufe höher angesiedelt ist) das dort weitere Massnahmen geplant sind.

Deswegen haben wir in bezug auf §99 BetrVG Absatz 2 Punkt 3 widersprochen.

Trotz hitziger Disskusionen wurde die Nachfrage nach "Beweisen", z.b der erreichten Ziele abgelehnt. Gestern erhielten wir die Nachricht, das der Betriebsrat in diesem Fall lediglich Informationspflichtig sei, da es sich um Einzelmassnahmen und kein Kollektivrecht oder Grundsätze handelt und deswegen keine Dokumente mehr ausgehändigt werden.

Ist das rechtens? Danke für eure Hinweise

3.93009

Community-Antworten (9)

E
Emmelmann

13.12.2013 um 10:11 Uhr

Hallo,

die erste Frage die sich für mich stellt ist: Was genau ist der Grund des Widerspruchs, nur Absatz 3 ist recht mager. Welche Nachteile erleiden andere Arbeitnehmer durch die Entgelterhöhung?

Das Kollektivrecht / Einzelmaßnahme-Theater ist falsch, der §99 besagt ja schon, dass es sich hier um personelle EINZELMAßNAMHEN handelt bei denen der BR eine Mitbestimmung hat.

Wie gesagt, Ihr müsst das schon begründen können und diese Begründung, die man auch vor Gericht anbringen muss, die fehlt hier.

K
Kanalu

13.12.2013 um 10:25 Uhr

also, es geht weniger darum das die Bergündung nicht korrekt ist, sonder das man uns erzählen will man hätte bei einer aussertariflichen personellen Entgelderhöhung kein Mitbestimmungsrecht.

Aber, vor ein paar Jahren wurde die Funktion des betreffenden MAs auf zwei Stellen gesplitet (da er seinen Aufgaben nicht nachkam), dadurch wurde ihm auch eine Zulage entzogen. Jetzt soll er eben diese Zulage wiederbekommen, und in der Mitteilung wurde ihm auch wieder der alte Jobtitel zugewiesen, so das wir den Verdacht haben, das die zweite Stelle wieder gestrichen werden soll, und somit der andere MA gekündigt werden soll. Ebenso, haben damals auch andere MA Zusatzaufgaben bekommen, eine entsprechende Entgelderhöhung für diese Kollegen wird aber seit Jahren abgelehnt.

G
gironimo

13.12.2013 um 10:26 Uhr

Entgelterhöhung? Dazu braucht der BR überhaupt nicht gehört werden. Umgruppierung - ja, da muss der BR zustimmen (§ 99 BetrVG); auch bei Einzelmaßnahmen.

Informationen zur Zielerreichung muss er auch liefern (§ 80 BetrVG), da ja das Zielvereinbarungssystem und die dazu gehörenden Beurteilungsgrundsätze ebenfalls mitbestimmungspflichtig sind.

Zustimmungsverweigerung bei Höhergruppierung - niemals !!!!

Die Argumentation: Alle bekommen zu wenig, also halten wir alle niedrig, geht nicht auf. Wenn einer höher gruppiert wird, erleichtert das die Argumentationskette für andere Höhergruppierungen zu erreichen ungemein. Der BR darf dann bloß keine Schlupflöcher lassen und z.B. dem AG bei dem Zielvereinbarungsprozess zu sehr freie Hand lassen.

G
gironimo

13.12.2013 um 10:33 Uhr

Ihr könnt natürlich ein Entgeltsystem (Entgeltgitter) für AT-Angestellte fordern. Bei der tatsächlichen Höhe des Entgelts ist der BR aber außen vor. Ferner könnt Ihr Eure Mitbestimmung bei Zulagensystemen geltend machen. Also wer bekommt welche Zulagen und wann und warum, wenn es keine tariflichen Regelungen gibt (aber es ist ja im AT - wie Du schreibst).

Außerdem solltet Ihr Euren AG daran erinnern, dass er mit Euch die Personalplanung rechtzeitig berät.

K
Kanalu

13.12.2013 um 10:39 Uhr

Es handelt sich nicht um eine Umgruppierung.

Der MA wird nach Tarif bezahlt, bekommt aber eine aussertarifliche Zulage.

R
rolfo

13.12.2013 um 10:43 Uhr

Das ist eben Vertragsfreiheit, wenn er sich besser verkauft als andere ist das ok

P
Pjöööng

13.12.2013 um 11:08 Uhr

Euer Arbeitgeber hat sowohl Recht, wie auch Unrecht.

Eine individuelle Erhöhung ist in der Tat nicht mitbestimmungspflichtig. Kommt also ein AN auf den Arbeitgeber zu und sagt: "Chef ich brauch mehr Geld!" und dieser erhöht darufhin dessen Monatslohn um 100 €, so ist das mitbestimmungsfrei.

Anders ist es, wenn der Arbeitgeber allgemeine Kriterien anwendet um zu entsceiden, wer eine Lohnerhöhung erhält. Diese Kriterien stellen den kollektiven Zusammenhang her und sind mitbestimmt.

Bei der Anhörung des BR hat der Arbeitgeber seine allgemeinen Kriterien ("erreichte Ziele") offenbart. Damit ist es Kollektivrecht. Ob ich deshalb allerdings ablehnen würde?

Was ich jtzt aber gar nicht verstehe, Ihr habt offenbar einen Zielsetzungsprozess? (Sonst kann man ja keine Ziele erreicht haben). Sagt dieser Zielsetzungsprozess denn etwas darüber aus, welche Konsequenzen es hat, wenn die Ziele erreicht werden? Oder wenn sie verfehlt werden?

K
Kanalu

13.12.2013 um 11:19 Uhr

Es wird immer komplizierter :-)

Also, die MA werden einen Jahresgespräch unterzogen. Dabei werden auch Ziele festgelegt. Diese Ziele sind für jeden MA unterschiedlich und personenbezogen.

Konsequenzen als solche gibt es nicht, zumindest keine positiven, sowie "wenn Du Deine Ziele erreicht hast, dann gibts..." Allerdings werden diese Beurteilung bei nicht errecihten Zielen auch gerne für Kündigungen herangezogen umd zu zeigen "hat es nicht geschafft"

G
gironimo

13.12.2013 um 11:28 Uhr

o.k. jetzt verstehe ich. Ein Tarifangestellter bekommt keine höhere Entgeltgruppe, sondern nur eine Zulage.

Da ist es wie Pjöööng schreibt. Wird die gewährt, weil der Kollege gerade mal mehr gefordert hat und der Chef gute Laune hat, ist der BR außen vor.

Wenn aber die Erhöhung an Zielerreichungsgraden, zusätzlichen Tätigkeiten usw. festgemacht werden kann, lässt dies vermuten, dass es ein System gibt, dass der AG anwendet. Dann ist der kollektive Bezug da. Dann seit Ihr aber in der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG.

Eine Zustimmungsverweigerung im Sinne des § 99 BetrVG kommt in so fern nicht in Betracht, weil ja der Kollege nicht umgruppiert wird.

An Eurer Stelle würde ich den Streit an dieser Stelle einstellen und Euch statt dessen zunächst einmal BR-intern mit den Themen Zulagensysteme, Zielvereinbarungen, Beurteilungsgrundätzen befassen und vielleicht mit Hilfe eines Sachverständigen eine BV zu diesem Thema ausarbeiten. Mit der würde ich dann beim AG aufschlagen und ihn zu Verhandlungen zum Thema Entgeltgrundsätze auffordern.

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