Betriebsratsmitglied - und nun Versetzung...
Brauche mal wieder eure Hilfe, diesmal geht es um mich. Bin BRM, AG plant Versetzung an andere Betriebsstätte...
Momentan sitze ich auf einem Arbeitsplatz in einer Abteilung, in der ich eine Langzeitkranke vertrete. Meine vorherige Abteilung wurde gestrichen, deshalb die auch gewollte und akzeptierte Versetzung auf diesen Arbeitsplatz. Keine feste Stellung, eben bis ein freier Platz in einer neuen Abteilung gefunden wird... Aber eben erst mal als Vertretung für die Langzeitkranke (LZK). Die Kollegin bleibt auch noch ne Weile krank, das wissen wir jetzt schon. Ich habe auch nicht vor, dieser Kollegin den Platz streitig zu machen, wenn sie wiederkommt, ist es gut. So weit, so gut. Ich fühle mich dort wohl, alles klappt... hab mich gut eingearbeitet, mein Umfeld will, dass ich bleibe. AG weiß allerdings, dass ich ziemlich engagiert im BR bin und von meiner jetzigen Stelle hervorragend agieren kann. Kurze Wege, viele Leute ansprechbar usw. Ich glaub, die mögen mich nicht... (schmunzel). Vorgestern kam Abteilungsleiter auf mich zu und teilte mir mit, dass ich in eine andere Abteilung versetzt werden soll. Dort ist gerade eine MA schwanger und fällt eben erstmal aus. Von dort wäre BR-Arbeit zwar möglich, aber eben mit ziemlich weiten Wegen und Aufwand verbunden. Und nebenbei wäre ich unter Kontrolle von F R A U von Abteilungsleiter... Ein Schelm, der Böses dabei denkt...
Angeführter Grund war: ... in meiner (jetzigen) Abteilung gibt es 2 BRM (ich eingeschlossen) und das wäre wohl nicht so günstig, wenn wir BEIDE gleichzeitig zu Sitzungen ausfallen. Kann ich "erstmal" nachvollziehen, ist aber mit unseren direkten Vorgesetzten schon abgesprochen, die haben damit kein Problem, wenn es läuft. Und das tut es. Also, echt prima Klima ...
Jetzt soll eine AN auf meinen Platz gesetzt werden, deren Betriebsstätte geschlossen wird. Gut ist, dass sie übernommen wird (haben wir gekämpft dafür), schlecht ist, dass sie auf meinen Platz soll. Dafür gibt es keinen triftigen Grund. Sie könnte genau so gut auf diesen Posten, den ich jetzt übernehmen soll, dort ist sie genauso wenig eingearbeitet wie in der Abteilung, in der ich jetzt gut drinstecke. Der Kollegin aus "geschlossener" Betriebstätte ist es übrigens erstmal egal, wohin. Sie ist da nicht festgelegt.
Habe ich jetzt nur das dumme Gefühl, dass ich ruhiggestellt werden soll oder bilde ich mir das ein??? Mit welchen Argumenten komme ich meinem AG? Bin momentan ziemlich sauer, oder besser wütend..., ich wusste eigentlich, dass da noch was kommt...
P.S. Die neue Abteilung ist nicht so weit entfernt, dass ich mit Arbeitswegen kommen könnte... Arbeitsaufgabe wäre auch ähnlich... ABER eben auch für die andere Kollegin!!!
Helft mir bitte, und schnell, dort werde ich "stillgelegt" und das weiß unser AG und das ist wohl auch Sinn und Zweck...
Danke fürs lange Lesen...
Community-Antworten (14)
12.12.2013 um 21:47 Uhr
Bei der Versetzung eines BRM muss der Betriebsrat zustimmen 103BetrVG es sei denn dieser ist mit der Versetzung einverstanden. Erhält der Arbeitgeber keine Zustimmung zur Versetzung kann er diese durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
12.12.2013 um 22:35 Uhr
Hallo ziegenkäse,
don't panic! :)
Die Latte für eine Versetzung, wie auch für eine Kündigung, eines BRM liegt hoch. Sehr, sehr, sehr hoch. Zu hoch für euren AG. Denn der Grund "och, das find' ich jetzt aber nicht so günstig wie es jetzt ist" reicht vor Gericht regelmäßig nicht aus.
Ich gehe mal davon aus, dass das Gremium einer Versetzung deiner Person nicht zustimmen wird, und du selbst natürlich auch nicht, richtig? Bliebe nur noch das Arbeitsgericht, und das wird es angesichts dieser "Begründung" auch nicht tun.
Aber allein die Tatsache, dass du so besorgt bist, zeigt mir dass du noch Schulungsbedarf hast. Kann das sein? ;)
12.12.2013 um 23:18 Uhr
Thommy und Hartmut, vielleicht lest ihr erst noch einmal den § 103 Abs 3 BetrVG ...... 3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist...... Hier geht es nur um eine Versetzung in eine andere Abteilung, sie führt auch weder zu Verludt des Mandates noch der Wählbarkeit.
12.12.2013 um 23:43 Uhr
Hallo marlene, ziegenkäse schreibt in seinem ersten Satz: "AG plant Versetzung an eine andere Betriebsstätte".
Der Gesetzgeber schreibt in §95 Abs. 3 BetrVg: 'Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.'
Das vorausgeschickt, wie sieht denn deiner Meinung nach eine Versetzung aus, die der Definition des §95 BetrVg entspricht aber das Mandat nicht gefährdet?
12.12.2013 um 23:53 Uhr
Danke Hartmut so hatte ich Ziegenkäse auch verstanden :-)
13.12.2013 um 10:54 Uhr
Denke auch, dass sich Ziegenkäse keine all zu großen Sorgen machen muss.
Der BR stimmt nach § 103 BetrVG nicht zu. Der AG muss zum Gericht - und was will er da sagen? "Ich will die Stelle jemanden anderes geben, darum muss der BR weichen"??
Oder "Wir haben zu viele BRs auf einen Haufen"?
Das klingt nun in keiner Weise erfolgversprechend.
13.12.2013 um 11:11 Uhr
Gironimo, wo bitte ist hier es nicht mehr möglich das Mandat wahrzunehmen?? Das wäre der Grund des § 103? Hartmut, wo bitte liegt hier bei einer Versetzung die Latte sehr hoch, ggf höher als bei jedem AN. Gironimo, aus den Aussagen des Fragestellers geht nicht hervor, dass die andere Betruebsstätte nicht zu diesem BR gehört, also das Mabdat verloren ginge! Dass er ggf nahe bei bestimmten Vorgesetzten und weiter weg von den bisherigen Koll ist, ist kein Grund der Versagung und auch kein Grund des § 103.weiter, nicht jede Versetzung eines BRM ist § 103.
13.12.2013 um 11:29 Uhr
Hallo Koll,
vom § 103 käme ja nur der Abs 3 in Frage! Doch wo bitte soll der hier greifen können. Die Fakten des Abs 3 sind, werden doch gar nicht betroffen. Also nur eine normale Versetzung gem § 99.
13.12.2013 um 15:43 Uhr
Also andere Betriebsstätte heißt für mich neue Kollegen die nicht zur Wählerschaft gehören....dann ganz klar §103 nur neue Abteilung wo ich ganz normal meine BR Arbeit weitermachen kann dann natürlich nicht.
13.12.2013 um 17:37 Uhr
Tommyh wie wäre es einmals die Eingangsfrage ganz langsam und aufmerksam durch zu lesen.
...Vorgestern kam Abteilungsleiter auf mich zu und teilte mir mit, dass ich in eine andere Abteilung versetzt werden soll. Dort ist gerade eine MA schwanger und fällt eben erstmal aus. Von dort wäre BR-Arbeit zwar möglich, aber eben mit ziemlich weiten Wegen und Aufwand verbunden. Und nebenbei wäre ich unter Kontrolle von F R A U von Abteilungsleiter... Ein Schelm, der Böses dabei denkt...
Daraus ergibt sich dann, dass es sich nicht um einen anderen Betrieb handelt. Sondern auch diese Abteilung zum jetzigen BR gehört.
Es wäre halt besser gewensen iegenkäse hätte hier alles klarer und richtig geschrieben. Von einem BRM sollte man eigent erwarten können, die fachlichen Bezeichnungen und die großen rechtlichen Bedeutungen hier zu kennen.
Also auch den Unterschied zwischen Arbeitsplatz, Betrieb und Betriebsstätte zu kennen. Denn ohne diese Kenntnis kann man eigentlich sein Mandat nicht wirklich wahrnehmen.
13.12.2013 um 19:15 Uhr
@ an alle und an Charlys (direkt über mir)
- Charlys, du hast schon richtig gelesen..., aber warum kann eine andere Betriebsstätte nicht zum Betrieb gehören??? Wir haben verschiedene Standorte, die auch räumlich getrennt sind. § 103 greift also nicht, ich kann auch an dieser "Stätte" mein Mandat ausüben.
@gironimo Deine locker flockigen Sprüche ...
"Der AG muss zum Gericht - und was will er da sagen? "Ich will die Stelle jemanden anderes geben, darum muss der BR weichen"?? Oder "Wir haben zu viele BRs auf einen Haufen"?"
... haben mir wohl eher weitergeholfen, die kann ich zumindest mal in der Diskussion, die eh noch kommt, anbringen...
Fazit ist: Ist ne normale Versetzung nach § 99, hmmm, dann hab ich vielleicht ne Chance mit § 75 ??? Wie auch immer. Als "Erstbetriebsrat" muss man wohl ne Weile kämpfen, ehe man vom AG ernst genommen wird.
P.S. Danke marlene, danke gironimo @Charlys Kann man sein Mandat ausüben, wenn man nicht wenigstens noch mal nachliest, welcher orthographische Fauxpas einem evtl. unterläuft??? Also bitte mal vorsichtiger sein...., ich greife niemanden an und erwarte das ganz einfach auch von anderen.
Ich bin hier, um mir ab und an Tipps zu holen, nicht mehr und nicht weniger.
14.12.2013 um 08:25 Uhr
Hallo ziegenkäse, wie gesagt, don't panic. Kannst ja mal berichten gelegentlich. :)
Hallo marlene, du fragtest warum denn die Latte für Versetzungen und Kündigungen bei BRM so hoch liege. Das steht vor allem in den §§ 103 BetrVG bzw. 15 KSchG. Schau doch da mal rein, insbes. falls du einen Fitting hast, der erklärt das sehr gut.
14.12.2013 um 10:30 Uhr
o.k. kein 103.
Ich denke, der BR wird möglicher Weise Zustimmungsverweigerungsgründe aus dem § 99 BetrVG finden. Dann muss der AG ja erst einmal zum Gericht.
Natürlich muss man auch diskutieren, ob die BR-Arbeit durch die Maßnahme behindert wird (abseits von den Kollegen - "kalt gestellt") und ggf. das Thema Behinderung, Benachteiligung erst einmal mit dem AG diskutieren.
Vielleicht solltest Du einen Fachanwalt aufsuchen und mit ihm u.a. auch erörtern, was denn ist, wenn Du persönlich die Versetzung ablehnst. Was tut der AG dann? Änderungskündigung? Und das bei einem BR? Aber das muss genau geprüft werden.
14.12.2013 um 16:33 Uhr
@ziegenkäse
§ 103 Abs. 3 BetrVG ist durch die Novellierung 2001 eingefügt worden. Damit wird der Schutz auf Versetzungen i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG erweitert, die zu einem Amtsverlust oder zum Verlust der Wählbarkeit führen würden.
Solche Versetzungen hatte das BAG bisher als nicht unter § 103 BetrVG fallend angesehen.
Versetzungen, die einer Änderungskündigung bedurften, fielen bisher schon unter § 103 BetrVG weil dieser jede Kündigungsart, auch die Änderungskündigung abdeckt. Wo jedoch die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder in einen anderen Betrieb des Unternehmens vertraglich möglich wäre, hat der Gesetzgeber nunmehr vor allen Versetzungen geschützt, mit denen ein Amtsverlust verbunden wäre. Das ist der Fall, wenn die Versetzung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Betriebsrats oder in einen betriebsratsfähigen Betrieb ohne Betriebsrat erfolgt.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied ausdrücklich mit der Maßnahme einverstanden ist. Das Einverständnis muss mit der konkret beabsichtigten Versetzung erklärt worden sein. Eine allgemeine arbeitsvertragliche Einverständniserklärung mit der Zuweisung anderer Stellen reicht hier nicht aus.
Eine Versetzung im Betrieb begründet keinen Amtsverlust und ist daher nicht dem Schutz des § 103 Abs. 3 BetrVG unterworfen. Hier bestehen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 ff. BetrVG. Quelle: Däubler/Kittner/Klebe (Kittner/Bachner), 11. Aufl., § 103 BetrVG
Es besteht aber immer die Gefahr, dass unter Vorspiegelung dringender betrieblicher Erfordernisse unbequeme Betriebsratsmitglieder entsorgt oder zumindest in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden sollen. Im Anhörungsverfahren wird es wohl entscheidend darauf ankommen, ob es dem BR gelingt, das dringende betriebliche Erfordernis „zu zerpflücken“ oder nicht.
Bei beabsichtigten Versetzungen, mit denen kein Mandatsverlust verbunden ist, sollte der BR unbedingt die Frage prüfen, inwieweit in der Maßnahme eine Benachteiligung im Sinne des § 78 BetrVG wegen des Betriebsratsamts liegen könnte.
In dem hier geschilderten Fall dürfte es ja eigentlich mit dem Führen eines ersten Anscheinverdachts nicht so schwer sein. Hier wäre ein frühzeitiger Hinweis an den AG, auf ein durch den BR zu prüfendes Verfahren hinsichtlich dieses Verdachts, unter umständen bereits im Vorfeld sehr hilfreich, um beim AG ev. ein Umdenken zu bewirken.
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