Erstellt am 12.12.2013 um 11:48 Uhr von rolfo
Natürlich müssen alle Wahlbewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt sein.
Erstellt am 12.12.2013 um 11:49 Uhr von nicoline
Alle! Da man aber nie sicher sein kann, ob nicht doch in letzter Sekunde eine zweite Liste auftaucht, sollte man immer über die Listenplätze nachdenken.
Erstellt am 12.12.2013 um 12:48 Uhr von xumuimhxer
@nicoline: Das sollte man alleine schon deshalb, weil dir Reihenfolge auf der Liste bei Personenwahl die Reihenfolge auf dem Stimmzettel vorgibt...
Wir hatten bei der letzten Wahl ettliche Stimmzettel nach den Schemata "die ersten 9", "die ersten 5 und dann 4 bekannte Leute", "die letzten 9", etc.
Erstellt am 12.12.2013 um 13:20 Uhr von blackjack
Erstellt am 12.12.2013 um 14:48 Uhr von xumuimhxer
@blackjack: Und verrätst Du uns jetzt noch, wie ein Betrieb mit 130 Mitarbeitern im vereinfachten Wahlverfahren wählen soll?
Erstellt am 12.12.2013 um 14:58 Uhr von blackjack
..hab ich davon was geschrieben?
Lies lieber deine Antwort zu nico, dann....
Erstellt am 12.12.2013 um 15:14 Uhr von nicoline
Na, dann nehmen wir doch mal den richtigen §:
Zweiter Abschnitt
Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern (aufgrund vonVorschlagslisten)
Dritter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes)
§ 20 Stimmabgabe
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
Alles klar?
Erstellt am 12.12.2013 um 15:40 Uhr von blackjack
Alles ok, jedoch ging es dem TE ja wohl für den Fall der Personenwahl.
Wenn keine weiter Liste.
Erstellt am 12.12.2013 um 15:44 Uhr von Pjöööng
blackjack, lass gut sein!
nicoline hat Recht! Und Dein Verweis führte in die Irre!
Erstellt am 12.12.2013 um 15:47 Uhr von nicoline
blackjack,
äääääähm, versteh jetzt Deine Antwort gerade nicht :0(( bzw, was ist an Absatz 2 des § 20 nicht zu verstehen? Dort wird doch gerade beschrieben wie es geht, wenn es nur eine, also KEINE WEITERE LISTE gibt. Und wenn es 75 Kandidaten gibt, müssen die alle auf die Liste und das nennt man dann Personenwahl. Wie es dann auf dem Stimmzettel weitergeht, ist eben anders als bei § 34
Erstellt am 12.12.2013 um 18:53 Uhr von xumuimhxer
@blackjack: Und wenn Du das Problem immer noch nicht verstehst, Dein Paragraph 34 steht im Abschnitt "Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren". Und "vereinfachtes Wahlverfahren" ist NICHT das gleiche wie "Personenwahl".
Erstellt am 13.12.2013 um 01:12 Uhr von blackjack
##Und wenn Du das Problem immer noch nicht verstehst, ##
Bin blond, erklär mal ohne die §§.
Erstellt am 14.12.2013 um 17:03 Uhr von AlterHase
Bläcky, der Unterschied ist hier doch offensichtlich.
Im 34er besteht der Zwang zur alphabetischen Aufführung der Bewerber.
Im 20er dagegen bleibt es bei der Reihenfolge der Platzierung auf der Liste.
Der 20er kommt ja auch erst dann zum tragen, wenn nur eine gültige Liste abgegeben wurde.
Im Prinzip behandeln ja beide einen gleichen Ablauf, aber halt mit diesem einen Unterschied. Ist er beim 34er bereits vorgegeben, so kann er beim 20er erst entstehen.
Erstellt am 14.12.2013 um 18:06 Uhr von Hartmut
Hallo Mightyrun, mal zurück zu deiner Frage. Wie rolfo schon richtig schrieb, müssen _alle_ Namen rauf auf den Wahlzettel. Grund ist, dass es jedem Wähler möglich sein soll, sich ein "Wunschgremium" zusammenzustellen.
Erstellt am 15.12.2013 um 14:15 Uhr von MightyRun
Ich danke Euch für Eure Antworten. Haben uns sehr geholfen.
LG MightyRun :)