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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stimmzettel Betriebsratswahl - wie muss der aussehen?

A
Andreas
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich habe da mal eine Frage zum Aussehen des Stimmzettels. Bei uns fand die Wahl am Dienstag , den 09.05. statt. Die Wahl wurde als Listenwahl durchgeführt. Laut WO §11 ist es ausreichend, wenn auf dem Stimmzettel die ersten beiden Namen und ein eventuell vorhandenen Kennwort steht. Auf unseren Stimmzetteln standen die Namen aller Kandidaten. Ich habe hier bereits festgestellt, das dies keine Anfechtung der Wahl rechtfertigt, allerdings habe ich ein anderes Problem:

Der Stimmzettel unserer Wahl passte natürlich nicht auf eine DIN-A4 Blatt ( zur Wahl standen 9 Sitze und es existierten 4 Listen mit je 18 Kandidaten). Also hat man einfach zwei DIN-A4 Blätter erstellt. Diese waren jedoch nicht miteinander verbunden und, mal abgesehen von der Angabe der Listennummer, meinem Eindruck nach nicht mit einer Seitenzahl oder sonstigen Kennzeichen versehen, um eine "Zusammengehörigkeit" zu erkennen.

Nun ist natürlich genau das passiert, was ich erwartet habe:

  1. Einige Wähler haben nur eine Seite des Stimmzettels in den wahlumschlag getan. Diese Stimmen wurden, da der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar war, als ungültig gezählt.

  2. Bei der Ausszählung der Stimmen, an der ich teilgenommen habe, ist mir mehrmals aufgefallen, daß einer der Wahlhelfer beim Zählen der Stimmen, den Stimmzettel nicht korrekt kontrollierte, also vor Bekanntgabe der gewählten Liste wurden nicht auf beiden "Zetteln" nachgeschaut, ob der Wähler den Stimmzettel, ob gewollt oder nicht, ungültig gemacht hat. Der Wahlhelfer hatte dann auch einmal die Stimme zur Liste 1 gezählt und nicht wie von den anderen Wahlhelfern nach Ablage des Stimmzettels auf dem Haufen festgestellt der Liste 4 zugerechnet. Daraufhin wurde der Wahlhelfer von den anderen Wahlhelfern darauf hingewiesen, dass er zuerst beide Zettel kontrollieren muß, bevor er die Stimme bekanntgibt.

Meine Frage wäre jetzt:

Ist ein Stimmzettel, bestehend aus zwei losen, nicht miteinander verbundenen DIN-A4 Zetteln korrekt oder kann die Wahl, auch aufgrund des "Fehlers" des Wahlhelfers, angefochten werden?

Danke schon mal für eine Antwort!

Andreas

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Community-Antworten (3)

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Fayence

11.05.2006 um 20:56 Uhr

Hallo Andreas,

angenommen, die Wahlanfechtung wird zugelassen. Dann könnte ein Richter auf die Idee kommen, die Anzahl der Wähler lt. Wählerliste mit der Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen vergleichen zu wollen. Dieses erscheint mir aufgrund von 2 separaten Stimmzetteln, ein Ding der Unmöglichkeit zu sein!

Nimmt man noch die Fehler des Wahlhelfers hinzu, bleibt für mich nur eine Antwort: Anfechtbar!

Gruß Fayence

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Andreas

11.05.2006 um 21:24 Uhr

Danke,

an der Auszählung habe ich teilgenommen und es ist, mal abgesehen von "Fehlern" beim Zählen ein "korrektes" Ergebnis der Wahl zustande gekommen. Die Fehler wurden bei Nachzählungen der Stimmzettel und Wählerlisten korrigiert. Ich denke, daß eine Anfechtung auch gerechtfertigt wäre, da die ungültigen Stimmzettel (also nur eine Seite des Stimmzettels im Umschlag, mehrere Kreuze auf dem Stimmzettel usw.) einfach aufeinander gelegt wurden und es beim Nachzählen (da man zwie Stimmen zuviel hatte) Probleme gab die Zettel meiner Meinung nach korrekt zuzuordnen (also welche Zettel waren "unvollständig" abgegeben und welche "vollständig" aber ohne erkennbare Willenserklärung des Wählers).

Ich hätte da übrigens noch eine Frage:

Zu unserem Unternehmen gehören 6 oder 7 MA, bei der Zahl bin ich mir nicht ganz sicher, die im Gebäude unseres Kunden (mein AG koordiniert die komplette deutschlandweite Logistik für ein großes Handelsunternehmen und das Gebäude ist cirka 120 km von unserem eigentlichen Unternehmenssitz entfernt) sitzen. Diese MA standen ebenfalls auf der Wählerliste, sie waren aber am Dienstag, soweit mir bekannt ist, nicht im Firmensitz um an der Wahl teilzunehmen. Nun hat jeder MA natürlich auch das Recht nicht zur Wahl zu gehen. Aber, nur mal angenommen:

  1. Diese MA wurden nicht über die stattfindende Wahl informiert? Es ist zwar regelmäßig einmal je Woche einer der MA an unserem Firmensitz und kann sich dann am "schwarzen Brett" informieren. Aber was ist mit den anderen MA! Während der Zeit in der das Wahlausschreiben aushing, war nur eine der 6 MA im Unternehmen, die anderen habe ich nicht gesehen! Hätten die MA nicht ebenfalls durch einen Aushang aller vorgeschriebenen Unterlagen im Gebäude des Kunden informiert werden müssen?

  2. Die MA wurden über die Wahl informiert und haben per Briefwahl gewählt. Wenn dies der Fall ist, hätten diese Stimmzettel gemäß § 26WO kurz vor Abschluß der Stimmabgabe in die Wahlurne gelegt werden müssen. Das Wahllokal wurde, gemäß Wahlausschreiben, um 16:00 Uhr geschlossen. Ich selbst habe erst gegen 15:50 Uhr von meinem Wahlrecht gebrauch gemacht und war bei Schließung des Wahllokals anwesend, um mir die anschließende Auszählung anzuschauen. Es wurden aber keine weiteren Stimmzettel in die Urne gelegt. Ich hatte aber bei Zählung der abgegebenen Stimmen den Eindruck, dass MA von einer schriftlichen Stimmabgabe gebrauch gemacht haben (Der WVV hatte auch in der Woche vom 01. bis 07.05 Urlaub und ich habe gehört, dass er mit den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes über die Briefwahlunterlagen gesprochen hat, da neben diesen MA beim Kunden natürlich andere MAs im Urlaub oder Krank waren).

Habe ich eigentlich nur die Möglichkeit die Wahl anzufechten oder kann ich mir erstmal selber einen "Überblick" verschaffen (also Einsicht in die Unterlagen nehmen)?

Danke!

Andreas

F
Fayence

12.05.2006 um 10:26 Uhr

Hallo Andreas,

zu 1.) Ein Aushang des Wahlausschreibens in einem fremden Unternehmen scheidet doch wohl aus! Dieser Fall ist im §24 Abs.2 WO geregelt.

zu 2.) Die Übersendung und der Eingang von Briefwahlunterlagen muss in der Wählerliste vermerkt werden.

Letzteres kann Du per Einsichtnahme in die Wahlakten feststellen, welche nach Abschluss der Wahl jedem AN zusteht, siehe z.B. Fitting, 22. Aufl., §19 RN. 2. Dieses Einsichtsrecht ist vor allem im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Wahlanfechtung zu sehen.

Gruß Fayence

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