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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Während der Urlaub Mehrarbeit

M
mamoulian
Nov 2016 bearbeitet

Moin moin. Ich habe eine Frage bezüglich Arbeitszeitgesetz: ist es erlaubt während der Urlaub Mehrarbeit zu leisten? Der Fall: ein MA bzw. Vorgesetzter hat 3 Wochen Urlaub beantragt. Er erscheint am Wochenende und leistet Überstunden, was auch ausbezahlt bekommt. Am Montag befindet er sich wieder im Urlaub. Wie wäre es, wenn er in der Woche (ohne Leisten der Mehrarbeit) zum Arbeit erscheint und dann wieder Urlaub?

Viele Grüße, mamoulian.

3.98008

Community-Antworten (8)

T
tommyh

12.12.2013 um 09:30 Uhr

Nein siehe §8 Bundesurlaubsgesetz.

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit leisten.

A
Aidan

12.12.2013 um 09:45 Uhr

Um die Frage (ist es erlaubt) zu beantworten: Es ist nicht verboten, aber sein Anspruch auf Urlaub verfällt dadurch. In diesem Fall hätte es allerdings einen besonderen Charme wenn der Arbeitgeber aufgrund der (eigenmächtigen?) Arbeitsaufnahme feststellt, dass der Arbeitnehmer dieses Jahr keinen Urlaub mehr hat.

Tatsächlich wird sowas viel häufiger gelebt als man denkt. Ich kenne Leute, die jeden Tag des Urlaubs und auch am Sonntag trotzdem auf Arbeit kommen um "nur zu gucken" und "mit anpacken" ... solche Leute habens eigentlich garnicht anders verdient ... Ich frag mich da manchmal, wie es der Arbeitgeber schafft, nicht in schallendes Gelächter auszubrechen, insbesondere weil solche Leute glauben, mit diesem Verhalten ihren Arbeitsplatz zu sichern.

G
gironimo

12.12.2013 um 10:37 Uhr

Also ich denke mal, wenn der Kollege zur Arbeit erscheint und diese auch bezahlt bekommt, hat der AG diese Arbeitsleistung ganz bewusst entgegengenommen. Es wurde also gearbeitet und an diesen Tagen eben kein Urlaub gemacht. Der Urlaubstag kann dann auch nicht entfallen, sondern muss dem Urlaubskonto gut geschrieben werden.

Wenn im Urlaub die Mehrarbeit an einem ansonsten arbeitsfreien Tag erfolgt, kann man sich tatsächlich trefflich streiten. Faktisch findet ja auch eine Urlaubsunterbrechung statt.

Erster Anlaufpunkt ist hier der Betriebsrat, der bei der Genehmigung der Mehrarbeit mit dem Arbeitgeber auch darüber zu befinden hat, wie der Ausgleich der erbrachten Leistung erfolgt. Denn Fakt ist - die Mehrarbeit muss genehmigt sein, auch wenn der AN Vorgesetzter ist, freiwillig kommt und Urlaub hat.

M
marlene

12.12.2013 um 10:38 Uhr

Hattet iht, BR, der Mehrarbeit zugestimmt? Hat der AG die MB beachtet? Wenn nein tretet dem AG auf die Füße. Im Urlaub Mehrarbeit geht nicht. Hier hat der AN ggf mit Zustimmung des AG den Urlaub unterbrochen

B
Bastian

12.12.2013 um 13:38 Uhr

Passend dazu hab ich auch eine frage

Wir sind 2 firmen mit einem chef... Selber ort selbe arbeit....

Bei uns ist es auch leider normal das die An urlaub nehmen und trotzdem arbeiten kommen um diese Stunden auf 450? Mit der anderen firna abzurechnen.....

Erlaubt?

Urlaubs bv gibts noch nicht... Kein tarifgebundenes unternehmen

H
Hartmut

12.12.2013 um 23:12 Uhr

Hallo mamoulian, hallo Bastian, die richtige Antwort kam bereits von tommyh. Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit darf man im Urlaub nicht leisten. Gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz hätte man sonst auch keinen, klar, und auch der private Versicherer stellt Fragen, die schwer zu beantworten sein dürften.

B
Bastian

12.12.2013 um 23:51 Uhr

Und wie schauts bei 450? kräften aus die bei ihrem hauptarbeitgeber urlaub haben...?

A
AlterHase

14.12.2013 um 18:51 Uhr

Nach § 8 BUrlG ist eine Erwerbstätigkeit verboten, wenn sie dem Urlaubszweck, also der Erholung des Arbeitnehmers widerspricht. Verstößt der AN gegen das Verbot nach § 8 BUrlG, so entfallen damit aber weder der Urlaubs- noch der Entgeltanspruch.

Auch der von Hartmut hier behauptete Verlust von gesetzlichem Versicherungsschutz, trifft natürlich nicht zu.

Bei mehreren AG hat der AN grundsätzlich gegenüber jedem AG Anspruch auf bezahlten Urlaub. Hier bedarf es der Abstimmung über die konkrete Lage des Erholungsurlaubs. In aller Regel muss sich der AN den Notwendigkeiten des Hauptarbeitsverhältnisses anpassen. Kommt es dennoch zu zeitlichen Überschneidungen, bleibt kaum ein anderer Weg, als die Beantragung unbezahlter Freistellung von der Arbeit, wenn der Urlaubsanspruch bei einer Mehrfachbeschäftigung in einem der Arbeitsverhältnisse bereits verbraucht ist.

Gleiches gilt, wenn mehrere 450er-Jobs nebeneinander bestehen. Auch hier haben die Urlaubszeiten so gelegt zu werden, dass keine Überschneidungen (Tätigkeitszeiten) entstehen.

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