Erstellt am 11.12.2013 um 17:39 Uhr von ActionHero
§ 16 BetrVG dürfte hier eindeutig sein. Leider hat er eine bisher noch nicht korrigierte Schwachstelle.
Entgegen den sonstigen Regelungen im BetrVG, wonach sich Ersatzmitglieder aufgrund einer vorher feststehenden Reihenfolge ergeben, werden sie bei einem WV benannt.
Da diese Benennung nach § 16 BetrVG personenbezogen ist, kann eigentlich immer nur ein Ersatzmitglied für ein bestimmtes Wahlvorstandmitglied bestellt werden. Also bei drei WV auch drei vorher bestimmte Ersatzmitglieder.
Da wir aber clevere Richter haben und diese durchaus die Möglichkeit sehen, dass es hier mangels Masse zu Umsetzungsproblemen kommen kann, haben sie es als hinnehmbar anerkannt, wenn hier ein BR eine Vertretungsreihenfolge festlegt.
Der Grundtenor ist auch hier: Die Durchführung der Wahl sicherzustellen und nicht an der Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen scheitern zu lassen.
Erstellt am 11.12.2013 um 23:46 Uhr von Hartmut
Hallo Helma, ActionHero's Antwort deckt sich mit dem Kommentar im Fitting: Streng nach BetrVG gilt eine 1:1 Zuordnung von WVM und Ersatz-WVM. Das ist aber oft nicht praktikabel bzw. bringt die ganze Wahl in Gefahr, falls beide ausfallen. Deshalb toleriert es die Rechtsprechung, wenn im Notfall ein Ersatz-WVM für ein anderes Ersatz-WVM einspringt.